Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109404/2/Ki/Sta

Linz, 09.12.2003

 

 

 VwSen-109404/2/Ki/Sta Linz, am 9. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. K S, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J K und Dr. C H, Dr. D-S, R, vom 25.11.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10.11.2003, VerkR96-1579-2003-Her, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wird auf 20 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 10.11.2003, VerkR96-1579-2003/Her, für schuldig befunden, er habe am 12.2.2003 um 09.50 Uhr den Kombi auf der A 25 Welser Autobahn in Fahrtrichtung Wels gelenkt, wobei er auf Höhe von km 6,900 im Gemeindegebiet von Weißkirchen an der Traun das Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h gelenkt hat, und dabei zu dem vor ihm Fahrenden einen Abstand von 10 m = 0,33 Sekunden einhielt, und somit keinen solchen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten hat, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, und zwar auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Er habe dadurch § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit. a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 25 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 25.11.2003 Berufung mit den Anträgen, in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die verhängte Geldstrafe wesentlich herabgesetzt wird.

 

Im Wesentlichen hegt der Berufungswerber Zweifel an dem zur Ermittlung des gegenständlichen Abstandes verwendeten Verfahren und bemängelt insbesondere, dass ihm die Bedienungsanleitung nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Er zweifle daher an, dass es sich beim verwendeten Verkehrskontrollsystem um ein zulässiges Beweismittel handle.

 

Weiters bemängelt der Berufungswerber die verhängte Geldstrafe als wesentlich zu hoch. Vor allem seine Unbescholtenheit hätte entsprechend berücksichtigt werden müssen. Gerade der Umstand, dass er trotz seines Alters noch unbescholten sei, zeige, dass der Berufungswerber an sich ein verlässlicher Autofahrer sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels hat die Berufung samt Verfahrensakt dem
Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. (Verkehrsabteilung) vom 12.2.2003 zu Grunde. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt wurde vom Meldungsleger mittels Videomessung dienstlich wahrgenommen. Der Anzeige wurde ein Messprotokoll beigeschlossen, daraus ist ersichtlich, dass ein verfahrensrelevanter Wert von 0,33 Sekunden (Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug) errechnet wurde.

 

Im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat der Meldungsleger dann die Funktionsweise des Messgerätes (Marke VKS 3.0 Verkehrskontrollsystem) genau erläutert, es wird diesbezüglich auf die Wiedergabe der Aussage in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Weiters hat er einen Eichschein vorgelegt, welcher eine gültige Eichung bis 31.12.2004 nachweist. Ausdrücklich hat der Zeuge auch erklärt, dass die Auswertung der Daten gemäß den eichamtlichen Verwendungsbestimmungen unter Beachtung der Bedienungsanleitung durchgeführt wurde.

 

In einem weiteren Verfahrensschritt wurde letztlich dem Berufungswerber das Video zur Kenntnis gebracht, woraus der Tatablauf zu ersehen ist. Der Berufungswerber erklärte dazu lediglich, er könne sich an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde zur Auffassung, dass die Angaben des Meldungslegers, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Zeugenaussage, welche als schlüssig, widerspruchsfrei und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen entgegenstehend erachtet wird, der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Wenn nun der Berufungswerber allgemein gehaltene Bedenken gegen das Messverfahren vorbringt, so ist dem entgegenzuhalten, dass aus diesen Bedenken keine konkreten Anhaltspunkte herauszulesen sind, welche die Tauglichkeit des Messgerätes bzw. Messverfahrens in Frage stellen könnten. Die bloße Behauptung im Verwaltungsverfahren, ein Messgerät bzw. Messverfahren wäre in Frage zu stellen, ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen, verpflichtet die Behörde nicht, einen diesbezüglichen Erkundungsbeweis aufzunehmen (VwGH 2001/03/0172 vom 3.9.2003 u.a.). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Gebrauchsanweisung für Jedermann beim Herausgeber erworben werden kann.

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Als Ergebnis der oben dargelegten Beweisaufnahme wird festgestellt, dass der Berufungswerber zur festgestellten Tatzeit am festgestellten Tatort mit seinem Kraftfahrzeug zu dem vor ihm fahrenden Kraftfahrzeug lediglich einen Abstand von 0,33 Sekunden eingehalten hat. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass ein derartiger Abstand im Sinne des § 18 Abs. 1 StVO 1960 bei weitem zu knapp bemessen ist. Der Beschuldigte hat daher den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss darauf hingewiesen werden, dass das Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes Ursache für zahlreiche Auffahrunfälle ist und dieses Verhalten daher einen gravierenden Verstoß gegen die Verkehrssicherheit und daraus resultierend eine massive Gefährdung der Rechtsgüter Gesundheit und Leben darstellt.

 

Um den Verkehrsteilnehmern allgemein die Gefährlichkeit eines derartigen Verhaltens ins Bewusstsein zu bringen, bedarf es aus generalpräventiven Gründen einer entsprechend strengen Bestrafung. Überdies sind bei der Straffestsetzung spezialpräventive Überlegungen miteinzubeziehen, um dem einzelnen Täter das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen und ihn so vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Der Gesetzgeber hat für Übertretungen des § 18 Abs.1 StVO 1960 eine Höchstgeldstrafe von 726 Euro festgelegt. In Anbetracht des festgestellten Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit erachtet es die Berufungsbehörde trotz der oben dargelegten generalpräventiven bzw. spezialpräventiven Überlegungen im vorliegenden konkreten Falle für vertretbar, die Geldstrafe (bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe) auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

 

Die von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land der Bestrafung zu Grunde gelegten Einkommens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden von diesem nicht bestritten.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch das nunmehr festgelegte Strafausmaß in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h
 
 

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