Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109414/4/Fra/Sta

Linz, 04.08.2004

 

 

 VwSen-109414/4/Fra/Sta Linz, am 4. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau A B, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.10.2003, AZ CSt.-14.370/03, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Z1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die Strafverfügung vom 3.9.2003 als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid) durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz) entscheidet.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfiel, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Der angefochtene Bescheid wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 28.10.2003 zugestellt. Die Übernahme ist durch Anführung des Datums sowie der Unterschrift bestätigt. Das Rechtsmittel wurde per Telefax am 17.11.2003 um 17.33 Uhr eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 11.11.2003. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung jedoch erst am 17.11.2003 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde der Bw mit Schreiben des
Oö. Verwaltungssenates vom 8. Jänner 2004, VwSen-109414/2/Fra/Ka, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt zu äußern. Bis dato ist eine Stellungnahme der Bw beim UVS des Landes Oberösterreich nicht eingelangt. Aus dem Verwaltungsstrafakt ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides zum dokumentierten Zeitpunkt aus. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

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