Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109443/2/Ki/Pe

Linz, 29.12.2003

 

 

 VwSen-109443/2/Ki/Pe Linz, am 29. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des KW S, vom 2.12.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.11.2003, VerkR96-6474-2002/Pos, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 7,20 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 6.11.2003, VerkR96-6474-2002/Pos, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 25.11.2001 um 13.43 Uhr im Gemeindegebiet Altmünster, auf der B145, bei Strkm. 28,000, in Fahrtrichtung Gmunden, als Lenker des Kraftfahrzeuges, auf einer Freilandstraße, obwohl es die Witterung erfordert hätte (Regen), nicht die vorgeschriebenen Leuchten und Scheinwerfer eingeschaltet. Er habe dadurch § 99 Abs.1 erster Satz und § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3,30 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 2.12.2003 Berufung, er ersuchte von einer Bestrafung Abstand zu nehmen, da er ja niemanden behindert oder gefährdet habe und er regte weiters die Anwendung des § 21 VStG an.

 

Im Einzelnen führt der Berufungswerber aus, dass er seit dem Jahre 1960 Führerscheinbesitzer sei und bis dato immer iSd Gesetzes und der Licht- und Witterungsverhältnisse entschieden habe, ob das Einschalten der Beleuchtung notwendig bzw. dienlich sei. Es habe weder Dämmerung noch Dunkelheit oder Nebel geherrscht, es habe nur leicht genieselt oder auch nicht, das Einschalten des Abblendlichtes sei nicht notwendig gewesen, da die Sicht völlig ausreichend gewesen sei.

 

Bezüglich Strafhöhe verwies der Berufungswerber auf einen Hochwasserschaden in Höhe von 4.800 Euro, von dem nach wie vor 1.100 Euro offen wären, aus Geldmangel habe er bisher den Keller nicht sanieren können. Grund sei seine schlechte wirtschaftliche Situation, seine Pension betrage seit 2003 1.266,25 Euro, außerdem habe er Schulden für Wohnbaudarlehen in Höhe von ca. 90.000 Euro.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Altmünster vom 6.12.2001 zugrunde. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde von einem Gendarmeriebeamten festgestellt.

 

Die nach dem Tatort zunächst zuständige Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat das Verfahren gemäß § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde des Beschuldigten (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) abgetreten, welche in der Folge eine Strafverfügung (VerkR96-6474-2002 vom 18.3.2002) erlassen hat.

 

Nach einem Einspruch vom 26.3.2002, in welchem der Beschuldigte ausführte, es habe ausreichende Sicht geherrscht, die Erkennbarkeit seines roten Pkw sei für andere Verkehrsteilnehmer aufgrund der Licht- und Witterungsverhältnisse (leichtes Nieseln bei helllichtem Tag um 13.43 Uhr) gegeben gewesen, wurde der Gendarmeriebeamte, welcher die Verwaltungsübertretung festgestellt hat, zeugenschaftlich einvernommen.

 

Dieser führte aus, er habe damals mit einer Kollegin des Gendarmeriepostens Altmünster Verkehrsüberwachungsdienst gehabt und dabei sei der Schwerpunkt der Kontrollen auf der vorschriftsgemäßen Beleuchtung gelegen. Es habe zu dieser Zeit mehrere Anzeigen gegen Fahrzeuglenker gegeben, welche aufgrund der gegebenen Witterungsverhältnisse die gesetzlich vorgeschriebenen Leuchten nicht eingeschaltet gehabt hätten. So auch der Lenker in diesem Falle. Zum Zeitpunkt, als der Lenker seinen Standort passiert hatte, habe es geregnet und sei die Sicht dadurch iSd Kraftfahrgesetzes beeinträchtigt gewesen. Da bei Regen starke Bewölkung vorauszusetzen sei und unter Bedachtnahme auf die Jahreszeit, erscheine schon die Notwendigkeit des Einschaltens von Abblendlicht aus Sicht der Verkehrssicherheit eindeutig gegeben. Es werde bei solchen Anzeigen sicher nicht kleinlich vorgegangen und nur im eindeutigen Falle einer Verwaltungsübertretung eine Anzeige erstattet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet diese zeugenschaftliche Aussage des Gendarmeriebeamten schlüssig und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechend. Der Berufungswerber selbst hat in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung ausgeführt, dass es genieselt hatte und es ist, insbesondere bezogen auf die Jahreszeit, durchaus nachvollziehbar, dass die durch den Gendarmeriebeamten festgestellten Sichtverhältnisse im konkreten Falle das Einschalten der Beleuchtung erforderlich gemacht haben. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass von den Gendarmeriebeamten eine Schwerpunktkontrolle in Bezug auf die Beleuchtung durchgeführt wurde, überdies war der Gendarmeriebeamte im Rahmen der zeugenschaftlichen Aussage zur Wahrheit verpflichtet.

 

Aus den dargelegten Gründen erscheint es objektiv gesehen nicht erforderlich, die vom Berufungswerber beantragten Beweise, nämlich Auskunft der Wetterwarte Hörsching über die Sichtverhältnisse und Lokalaugenschein zu einem vergleichbaren Witterungsverhältnis und Tageszeit aufzunehmen. Was die Auskunft der Wetterwarte anbelangt, so ist dem Beschuldigten entgegenzuhalten, dass er selbst ausgeführt hat, dass es zum Vorfallszeitpunkt genieselt hat, was auch darauf schließen lässt, dass letztlich eine Bewölkung gegeben war. Zum Augenschein wird festgestellt, dass die Situation, wie sie zum Tatzeitpunkt geherrscht hat, kaum mehr nachvollzogen werden kann, überdies gilt auch in diesem Falle das Argument, wonach der Berufungswerber selbst zugestanden hat, dass es eben genieselt hat.

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 erster Satz KFG 1967 sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, unbeschadet der Bestimmungen der Abs.3 bis 6 und des § 60 Abs.3 letzter Satz der StVO 1960, die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die konkreten Verhältnisse zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort das Einschalten einer Beleuchtung iSd zitierten Bestimmung des KFG 1967 erfordert hätten, tatsächlich hatte der Berufungswerber die Beleuchtung nicht eingeschaltet. Es mag durchaus zutreffen, dass er selbst subjektiv der Meinung war, das Einschalten der Beleuchtung sei nicht erforderlich, die zur Bestrafung führenden Umstände sind jedoch an objektiven Kriterien zu messen. Wie bereits oben dargelegt wurde, konnte der Gendarmeriebeamte glaubhaft bestätigen, dass aufgrund der herrschenden Witterungs- und Lichtverhältnisse das Einschalten der Beleuchtung erforderlich gewesen wäre. Es wird in diesem Zusammenhang, wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis darauf hingewiesen, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden kann, mit Sicherheit festzustellen, ob und welche Witterungsverhältnisse die Beleuchtung eines Kraftfahrzeuges erforderlich machen (siehe die im Straferkenntnis zitierte Entscheidung des VwGH u.a.).

 

Die Berufungsbehörde kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht hat, ein allenfalls subjektiver Irrtum über das erforderliche Einschalten der Beleuchtung vermag nicht zu entlasten, zumal von einem fachlich befähigten Kraftfahrzeuglenker erwartet werden muss, dass er das Erfordernis des Einschaltens der Beleuchtung unter Berücksichtigung der Witterungs- bzw. Lichtverhältnisse abschätzen kann. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet, straferschwerende Umstände sind nicht bekannt geworden.

 

Das Verwenden der erforderlichen Beleuchtung stellt auch einen wesentlichen Beitrag zur Verkehrssicherheit dar, es kommt dabei nicht darauf an, dass für den Lenker selbst die Sichtverhältnisse entsprechend sind, vielmehr ist auch wesentlich, dass das Fahrzeug von anderen Verkehrsteilnehmern einwandfrei erkannt werden kann. Es ist daher aus generalpräventiven Gründen geboten, derartige Verwaltungsübertretungen entsprechend zu ahnden um in der Allgemeinheit ein Bewusstsein für diese Problematik hervorzurufen. Gleichzeitig sind auch spezialpräventive Überlegungen miteinzubeziehen, um dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Aus diesem Grunde erachtet es die Berufungsbehörde trotz der vom Berufungswerber bekanntgegebenen sozialen Verhältnisse nicht für vertretbar, die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Verhältnis zum gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen sehr milde bemessene Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

Ebenso kommt die Anwendung des § 21 VStG nicht in Betracht, zumal eine Anwendung dieser Bestimmung nur dann zulässig ist, wenn einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Tat keine bedeutenden Folgen nach sich gezogen hat. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Wie die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Recht ausgeführt hat, kann im vorliegenden Falle das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden, weshalb die Anwendung des § 21 VStG auszuschließen ist.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Das Erfordernis einer ausreichenden Beleuchtung des Kfz laut den Bestimmungen des KFG ist an objektiven Kriterien zu messen.

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