Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109453/8/Zo/Pe

Linz, 13.04.2004

 

 

 VwSen-109453/8/Zo/Pe Linz, am 13. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau I H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J L, vom 12.12.2003, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 26.11.2003, Zl. S 5166/ST/O3, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 29.3.2004 und sofortiger Verkündung zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Polizeidirektor von Steyr hat über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 11 Euro) verhängt, weil diese am 11.6.2003 um 15.13 Uhr in 4400 Steyr bei der Kreuzung der Schwimmschulstraße mit der Neue-Welt-Gasse als Lenkerin des Kraftfahrzeuges das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet habe, indem sie das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin vorbringt, dass die Anzeige widersprüchlich sei. Die Behauptung des Anzeigers, dass sie bei der Annäherung an die Kreuzung noch ca. 50 bis 60 m von der Ampel entfernt gewesen seien, als diese grün zu blinken begonnen habe, könne mit seiner weiteren Behauptung, dass die Berufungswerberin das Rotlicht missachtet habe, nicht in Einklang gebracht werden, weil unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen die Berufungswerberin bereits vor dem Ende der Grünblinkphase in die Kreuzung eingefahren sein musste.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, verbunden mit einem Lokalaugenschein, am 29.3.2004, bei welcher die Berufungswerberin sowie ihr Rechtsvertreter und die Erstinstanz gehört und der Meldungsleger als Zeugen einvernommen wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin lenkte zum Vorfallszeitpunkt ihren Pkw mit dem Kennzeichen in Steyr vom Leitnerberg kommend auf die Schwimmschulstraße hinter einem Lkw. Hinter der Berufungswerberin lenkte der Anzeiger seinen Privat-Pkw, wobei alle drei Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von 40 bis max. 45 km/h gefahren sind. Der Abstand des Anzeigers zum Fahrzeug der Berufungswerberin betrug max. 30 m. Der Anzeiger hat bei der Annäherung an die Verkehrsampel bei der Kreuzung Schwimmschulstraße / Neue-Welt-Gasse wahrgenommen, dass die Ampel viermal grün geblinkt und in weiterer Folge auf Gelblicht und dann auf Rotlicht umgeschaltet hat. Beim Beginn der Grünblinkphase befand sich der Anzeiger mit seinem Fahrzeug ungefähr auf Höhe der Kreuzung mit der Vogelsang-Ludwig-Gasse, das ist ca. 70 bis 75 m vor der gegenständlichen Verkehrsampel.

 

Alle drei Fahrzeuge näherten sich der Kreuzung mit der vom Zeugen angeführten Geschwindigkeit, wobei nach den Angaben des Zeugen bereits der Lkw und in weiterer Folge die Berufungswerberin trotz Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage in die Kreuzung eingefahren sind.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 und des § 53 Z10a in den im Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

 

5.2. Es ist amtsbekannt, dass die Grünblinkphase bei Verkehrslichtsignalanlagen 4 Sekunden und die Gelblichtphase 2 Sekunden dauert. Bei der vom Zeugen angegebenen Fahrgeschwindigkeit hat die Berufungswerberin in der Sekunde ca. 11 bis 12 m zurückgelegt. Selbst wenn man bei den Schätzungen des Zeugen jeweils die für die Berufungswerberin ungünstigsten Zahlen annimmt, war diese beim Beginn des Grünblinkens nicht mehr weiter als 50 m von der Ampel entfernt und hat sich dieser mit einer Geschwindigkeit von mind. 11 m pro Sekunde angenähert. Dies würde bedeuten, dass die Berufungswerberin beim Umschalten auf Gelblicht höchstens noch 6 m von der Haltelinie entfernt war und beim Umschalten auf Rotlicht die Kreuzung jedenfalls bereits passiert hatte. Diese Weg-Zeit-Rechnung ergibt also, dass die Angaben des Zeugen betreffend diesen Vorfall nicht nachvollzogen werden können. Dem Zeugen ist entweder bei der Schätzung der Fahrgeschwindigkeit und des Abstandes zur Verkehrsampel ein Irrtum unterlaufen oder eben bei der Wahrnehmung, dass die Berufungswerberin die Haltelinie bei Rotlicht passiert hätte.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung kann der Berufungswerberin aufgrund der dargelegten Widersprüche nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum