Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109471/2/Ki/Jo

Linz, 15.01.2004

 

 

 VwSen-109471/2/Ki/Jo Linz, am 15. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des P S, vom 11.11.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.10.2003, VerkR96-20566-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 43,60 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 24.10.2003, VerkR96-20566-2003, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 22.04.2003 um 17.07 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der A1, Westautobahn, in Fahrtrichtung Wien gelenkt und er habe im Gemeindegebiet von St. Lorenz bei KM 267,500, in der do. befindlichen Baustelle, die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 50 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Er habe dadurch § 52a Z10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 11.11.2003 Berufung mit dem Antrag, die weitere Verfolgung einzustellen.

 

Er begründet dies damit, dass auf dem Radarfoto weder eine Baustelle, Fahrspurverengungen, eine beengende Verkehrssituation noch eine Geschwindigkeitsbeschränkung sichtbar sei. Außerdem sei das Kennzeichen mit HN ersichtlich, die Geschwindigkeit für eine Autobahn sein völlig angemessen gewesen (110 km/h).

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung) vom 22.07.2003 zu Grunde. Die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Radarmessgerät festgestellt.

 

Im Verfahrensakt befindet sich eine Kopie des verfahrensgegenständlichen Radarfotos, daraus ist das Kennzeichen des im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten Kraftfahrzeuges eindeutig abzulesen .

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Laut der oben zitierten Anzeige vom 22.07.2003 war im Bereich des vorgeworfenen Tatortes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 60 km/h begrenzt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass auf dem vorliegenden Radarfoto selbst keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, zumal es sich hier um einen bloß kleinen Bildausschnitt des Tatortes handelt.

 

Der Bw selbst bestreitet die durch das Radarmessgerät festgestellte Geschwindigkeit nicht, er vermeint lediglich, die Geschwindigkeit sei für eine Autobahn völlig angemessen gewesen. Dem wird entgegengehalten, dass ein mit rechtlichen Werten verbundener Kraftwagenlenker die Fahrgeschwindigkeit nicht nach eigenem Ermessen wählt, sondern dass er sich an vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkungen hält. Wie bereits dargelegt wurde, war im Bereich des vorgeworfenen Tatortes die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 60 km/h begrenzt, diese zulässige Geschwindigkeit wurde vom Bw erheblich überschritten. Er hat somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht.

 

Zum Vorbringen, es sei das Kennzeichen mit "HN" ersichtlich, wird festgestellt, dass aus dem vorliegenden Radarfoto eindeutig das im Spruch des Straferkenntnisses bezeichnete Kennzeichen abzulesen ist.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.6. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist grundsätzlich festzustellen, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen die Hauptursache für Verkehrsunfälle mit oft gravierenden Folgen sind. Zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbunden Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 726 Euro) erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass bezogen auf das Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe angemessen festgesetzt hat. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden geschätzt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben. Ebenso wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet, das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung war, wie bereits dargelegt wurde, bei der Strafbemessung ebenfalls zu bewerten.

 

Zu berücksichtigen sind ferner auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend, dass dem Beschuldigten das unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen geführt und er so vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten wird.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat sohin bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe ist daher nicht vertretbar.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 
 

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