Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109546/5/Kei/Be

Linz, 15.03.2005

 

 

 VwSen-109546/5/Kei/Be Linz, am 15. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des O W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J P, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. Jänner 2004, Zl. VerkR96-3633-2003, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 
 

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als gemäß § 9 VStG. 1991 nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma O W, welche Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen, Sattelanhänger, Kennzeichen ist, nicht dafür gesorgt, dass die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, da am 27.05.2003 um 11.10 Uhr in Engerwitzdorf, auf der Mühlkreisautobahn A7, Strkm 17,500 festgestellt wurde, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg durch die Beladung um 1.620 kg überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 VStG. 1991 iVm § 103 Abs. 1 Zif. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit.a und § 134 Abs. 1 KFG. 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 145,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, gemäß § 9 VStG. 1991 iVm § 134 Abs. 1 KFG. 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

14,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 159,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor :

Es sei kein Wiegezettel vorhanden und es stehe nicht fest, auf welche Art und Weise die Verwiegung vorgenommen wurde und ob diese geeignet war, ein technisch einwandfreies Maßergebnis zu erbringen.

Aufgrund des spezifischen Gewichtes des Hackgutes und der Kubatur der Ladefläche sie eine Überladung aus technischer Sicht ausgeschlossen.

Beim Verladevorgang selbst sei weder der Bw noch der Lenker anwesend gewesen.

Der Bw beantragte, dass der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist für das in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der gegenständliche Wiegevorgang und das gegenständliche Messergebnis nicht nachvollziehbar - ein Wiegeschein ist nicht vorhanden und es liegt auch keine niederschriftlich aufgenommene Aussage eines Gendarmeriebediensteten vor - und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss- von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum