Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109561/14/Kei/An

Linz, 29.04.2005

 VwSen-109561/14/Kei/An Linz, am 29. April 2005

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des MMag. F Z, F, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 2. Jänner 2004, Zl. III-S-2964/ST/03, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 26. April 2005, zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

    Statt "€ 20" wird gesetzt "20 € (= 10 € + 10 €)".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  2. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 40 Euro (= 20 Euro + 20 Euro), zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 30.3.2003 um ca. 16.45 Uhr in Steyr, Kematmüllerstraße ggü. 1b (Sportanlage PSV-Steyr) als Lenker des Pkw, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden mit dem Ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, 1) nicht sofort angehalten und 2) es unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 4 Abs 1 lit a StVO

2)  § 4 Abs 5 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO

  1. € 100

  2. € 100

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

33 Stunden

33 Stunden

Gemäß §

§ 99 Abs 2 lit a StVO

§ 99 Abs 3 lit b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu zahlen:

€ 20 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich € 14,53 bzw. ATS 200,00 angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 220

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)".

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der ausführlichen Berufung im Wesentlichen vor, dass er den leichten Anstoß nicht bemerkt habe und dass ihm auch kein fahrlässiges Nichtbemerken zur Last gelegt werden könne.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Steyr vom 4. Februar 2004, Zl. S2964/ST/03, Einsicht genommen und am 26. April 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen M P, P H und Revierinspektor F H einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1) und 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der Bw hat das Anstoßen am Pkw mit dem Kennzeichen nicht gehört.

Der Bw hat beim Ausparken auch in den Rückspiegel geschaut. Es war dem Bw wegen der Bauart seines Pkw nicht möglich, über den Rückspiegel - und zwar den linken Außenspiegel - zu dem Bereich der Stoßstange seines Pkw, wo das Anstoßen im gegenständlichen Zusammenhang erfolgt ist, zu sehen.

Der Bw hat sich zeitgerecht mit seinem Pkw vertraut machen müssen und er hat zur Zeit des gegenständlichen Ausparkens wissen müssen, dass er über den Rückspiegel nicht direkt zur Stoßstange sehen kann. Der Bw hätte über den Rückspiegel abschätzen müssen, dass er bereits so knapp beim Pkw mit dem Kennzeichen war, dass ein Anstoßen erfolgt sein kann.

Es wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/03/0417, hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebracht: "Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht der lit.a und des Abs.5 ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte."

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 2.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: Hälfte-Eigentum eines Reihenhauses, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 14.07.2006, Zl.: 2005/02/0163-7
 

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