Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109613/9/Kei/Ri

Linz, 25.05.2005

 

 

 VwSen- 109613/9/Kei/Ri Linz, am 25. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des R W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B und Dr. G L, L, M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Jänner 2004, Zl. S-37.534/03-3, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und mündlichen Verkündung der Entscheidung am 10. Mai 2005, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 30 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 17.10.2003 um 00.20 Uhr auf der Zufahrtsstr. zum Autobahnparkplatz Ansfelden Süd, von der Ansfeldener Landesstr. 1392 kommend in Richtung A1 das Fahrzeug, Kz. L-, in einer solchen körperlich und geistigen Verfassung gelenkt, die es Ihnen nicht mehr gestattete, das Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines solchen zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, weil eine Fahruntüchtigkeit bedingt durch Übermüdung vorlag.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 58 Abs.1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

150,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

70 Std.

Gemäß

§ 99 Abs. 3 lit.a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

15,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 165,-- Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Die Feststellungen der Erstinstanz seien zu unkonkret und zu pauschal gehalten. Es sei daraus nicht schlüssig ableitbar, warum und aus welchen konkreten Umständen heraus die Behörde zum Ergebnis komme, dass der Bw übermüdet gewesen sei.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Februar 2004, Zl. S-37.534/03-3, Einsicht genommen und am 10. Mai 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden einvernommen die Zeugen Revierinspektor A F und Revierinspektor H K und der medizinische Sachverständige Dr. L K äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Ausführungen der Zeugen F und K und des medizinischen Sachverständigen Dr. K. Den Ausführungen der Zeugen F und K wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen.

Diese Beurteilung stützt sich auf den guten persönlichen Eindruck, den diese Zeugen in der Verhandlung gemacht haben und darauf, dass sie unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung durch den medizinischen Sachverständigen Dr. K vorgetragene Gutachten ist schlüssig.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum