Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109626/10/Zo/Pe

Linz, 26.05.2004

 

 

 VwSen-109626/10/Zo/Pe Linz, am 26. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F H, vom 2.2.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 23.1.2004, VerkR96-2889-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24.5.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift § 52 lit.b Z15 StVO 1960 lautet.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 7,20 Euro (ds 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Perg hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass dieser am 16.8.2003 um 1.05 Uhr den Pkw in Mauthausen auf der Bahnhofstraße vom Ortszentrum kommend in Richtung Heinrichsbrunn gelenkt habe, wobei er auf Höhe des Hauses Vormarktstraße Nr. 73 bei der dortigen Schutzinsel entgegen dem Vorschriftszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" nach rechts links vorbeigefahren sei. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 3,60 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er einer Katze ausgewichen sei. Es sei möglich, dass der Gendarmeriebeamte die Verminderung der Fahrgeschwindigkeit nicht feststellen habe können, weil es dunkel gewesen sei. Er habe zum Beamten gesagt, dass er es eilig habe. Es hätte höchst wahrscheinlich nichts genützt, wenn er das notwendige Ausweichmanöver erwähnt hätte. Er habe sich nicht auf eine längere Diskussion einlassen wollen, weil er schon einmal eine absurde Anzeige bekommen habe, obwohl er damals dem Gendarmeriebeamten alles lang und breit erklärt habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.5.2004, bei welcher der Berufungswerber gehört sowie der Zeuge GI P nach Ermahnung an die Wahrheitspflicht einvernommen wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Weiters wurde in ein Luftbild der gegenständlichen Örtlichkeit Einsicht genommen und dieses mit dem Berufungswerber erörtert.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den Pkw in Mauthausen auf der Bahnhofstraße vom Ortszentrum kommend in Richtung Heinrichsbrunn. Auf Höhe des Hauses Vormarktstraße Nr. 73 befindet sich eine Schutzinsel, bei welcher durch das Vorschriftszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" nach rechts das Vorbeifahren rechts von der Schutzinsel angeordnet ist. Durch die Schutzinsel wird der rechte Fahrstreifen ziemlich stark nach rechts versetzt, sodass man beim Vorbeifahren an der Schutzinsel an der rechten Seite eine deutliche Kurve fahren muss. Wenn man auf die linke Fahrbahnseite wechselt und an der Verkehrsinsel links vorbeifährt, kann man den Straßenzug beinahe gerade befahren, obwohl man dazu auf die linke Fahrbahnseite wechseln muss. Dies ergibt sich aufgrund der baulichen Anlage der Straße bzw. der Schutzinsel in diesem Bereich.

 

Der Berufungswerber ist an der Schutzinsel an der linken Seite vorbeigefahren, wobei dem Zeugen weder ein starkes Abbremsen noch ein Verreißen des Fahrzeuges nach links aufgefallen ist. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug nahezu gerade auf dem linken Fahrstreifen gelenkt und ist an der Schutzinsel links mit augenscheinlich unverminderter Geschwindigkeit vorbeigefahren. Er wurde daraufhin vom Zeugen zu einer Verkehrskontrolle angehalten, wobei der Berufungswerber inhaltlich keine Rechtfertigung abgegeben hat, sondern nur ersucht hat, die Amtshandlung rasch zu beenden, weil er es eilig habe.

 

Der Behauptung des Berufungswerbers, dass er einer Katze ausgewichen sei und dazu das Fahrzeug nach links habe verreißen müssen, wird aus folgenden Gründen kein Glauben geschenkt:

Der Berufungswerber hat diese Behauptung erstmals anlässlich seines Einspruches gegen die Strafverfügung aufgestellt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er sich nicht bereits anlässlich der Amtshandlung gegenüber dem Gendarmeriebeamten dahingehend gerechtfertigt hat. Der Zeuge hat anlässlich der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht glaubwürdig versichert, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug nicht nach links verrissen hat, sondern eben die Straße im Wesentlichen gerade befahren hat. Der Zeuge machte bei der Verhandlung einen glaubwürdigen und objektiven Eindruck und es ist kein Grund ersichtlich, dass er den Berufungswerber zu Unrecht belasten wolle. Die vom Berufungswerber angeführte - offenbar nicht ganz konfliktfreie - Amtshandlung betreffend Probefahrtkennzeichen wurde von einem anderen Gendarmeriebeamten geführt, der Berufungswerber war dem Zeugen bis zur Amtshandlung unbekannt. Es ist kein Grund ersichtlich, dass der Zeuge den Berufungswerber wahrheitswidrig belasten wollte. Aufgrund dieser Überlegungen wird davon ausgegangen, dass der Berufungswerber nicht einer Katze ausgewichen ist, sondern eben an der Schutzinsel links vorbeigefahren ist, um sich die deutlich ausgeprägte Rechtskurve und eine allenfalls damit verbundene Geschwindigkeitsverminderung zu ersparen.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.b Z15 StVO 1960 "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" zeigt an, dass Lenker von Fahrzeugen nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen. Der Pfeil kann der jeweiligen örtlichen Verkehrslage entsprechend z.B. senkrecht, gebogen, geneigt oder mit mehr als einer Spitze ausgeführt sein. Ein nach unten geneigter Pfeil zeigt den zu benützenden Fahrstreifen an. Das Zeichen darf entsprechend dem angestrebten Gebot auch nur auf der Fahrbahn (wie etwa auf einer Schutzinsel oder vor einem Hindernis) angebracht werden.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Aufgrund der oben dargestellten Beweiswürdigung konnte der Berufungswerber auch nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift etwa kein Verschulden treffen würde. Er hat daher zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

Die Erstinstanz hat nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dem Berufungswerber richtigerweise vorgeworfen, dass er entgegen dem Vorschriftszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" nach rechts bei der Schutzinsel links vorbeigefahren ist. Diese Verwaltungsübertretung fällt unter § 52 lit.b Z15 StVO 1960, weshalb die verletzte Rechtsvorschrift entsprechend richtig zu stellen war.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als strafmildernd ist die bisherige aktenkundige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich 5 % der gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 für derartige Übertretungen vorgesehenen Höchststrafe von 726 Euro. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei nach seinen eigenen Angaben davon auszugehen ist, dass er über ein monatliches Einkommen von 700 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 
 

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