Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109659/15/Zo/Pe

Linz, 26.05.2004

 

 

 VwSen-109659/15/Zo/Pe Linz, am 26. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G G, vom 12.3.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 9.3.2004, VerkR96-761-2004, wegen mehrerer Übertretungen des Führerscheingesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24.5.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. 1. Hinsichtlich Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.
  2.  

    2. Hinsichtlich Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung bezüglich des Schuldspruches mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Tatzeit auf "ca. 10.00 Uhr" geändert wird. Die verhängte Geldstrafe wird auf 726 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 242 Stunden herabgesetzt.

     

    3. Hinsichtlich Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

     

  3. Hinsichtlich Punkt 1 entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Hinsichtlich Punkt 2 hat der Berufungswerber für das erstinstanzliche Verfahren einen Kostenbeitrag von 72,60 Euro zu bezahlen, für das Berufungsverfahren entfällt der Verfahrenskostenbeitrag.

Hinsichtlich Punkt 3 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Beitrag von 180 Euro für das Berufungsverfahren zu leisten (ds 20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe).

 

Der Berufungswerber hat daher insgesamt einen Betrag von 1.968,60 Euro zu bezahlen, die gesamte Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 542 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 19 sowie 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber vorgeworfen, dass dieser am 9.2.2004 um 12.00 Uhr den Pkw in Österreich von Krems kommend über die B 126 nach Tschechien gelenkt habe, weiters dieses Fahrzeug am 10.2.2004 um 10.00 Uhr von Tschechien auf der B 126 nach Bad Leonfelden und am 10.2.2004 um 12.00 Uhr von Bad Leonfelden auf der B 126 in Tschechien gelenkt habe, obwohl ihm die Lenkberechtigung für die Klasse B rechtswirksam entzogen war. Der Berufungswerber habe dadurch drei selbständige Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG begangen, weshalb über ihn drei Geldstrafen von jeweils 900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 300 Stunden, Verfahrenskosten jeweils 90 Euro) verhängt wurden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber im Wesentlichen vorbringt, dass am 9.2.2004 nicht er, sondern ein Bekannter, nämlich Herr A D, mit seinem Pkw in die Tschechei gefahren sei. Er wollte diesen bei der Befragung nicht angeben, um ihm eventuelle Einvernahmen zu ersparen. Am 10.2. sei er auf die Bank nach Bad Leonfelden und dann wieder zurück nach Tschechien gefahren und dabei handle es sich aus seiner Sicht nur um eine Fahrt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.5.2004. Bei dieser wurden der Berufungswerber sowie die Erstinstanz gehört und die Zeugen A D und BI K unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 10.2.2004 um ca. 10.00 Uhr seinen Pkw von Tschechien (Vissy-Brood) kommend auf der B 126 über den Grenzübergang Weigetschlag bis nach 4190 Bad Leonfelden, um dort Bankgeschäfte abzuwickeln. Um ca. 12.00 Uhr lenkte er seinen Pkw wieder von Bad Leonfelden kommend zurück nach Vissy-Brood, wobei bei der Ausreisekontrolle um 12.00 Uhr bei der Grenzkontrollstelle Weigetschlag festgestellt wurde, dass er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Diese war ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 13.1.2004 rechtswirksam entzogen worden. Bei der Befragung durch die Gendarmeriebeamten gab der Berufungswerber an, dass er eben an diesem Tag um ca. 10.00 Uhr sein Fahrzeug nach Bad Leonfelden gelenkt habe und am Vortag alleine von Krems kommend nach Vissy-Brood gefahren sei. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich zwei weitere Personen im Pkw des Berufungswerbers.

 

Bereits in seiner Rechtfertigung vom 4.3.2004 hat der Berufungswerber Herrn Dl als Lenker für die Fahrt am 9.2.2004 bekannt gegeben. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Berufungswerber, dass er wegen der Beanstandung so frustriert und auf sich selbst verärgert gewesen sei, dass er deswegen bei der Befragung durch die Gendarmerie vorerst Herrn D nicht angegeben habe. Die Argumentation des Berufungswerbers, wonach der gesamte Vorfall für ihn eine Fahrt dargestellt hätte und er daher mit einer Strafe ohnedies gerechnet habe, ist nachvollziehbar. Es ist deshalb auch verständlich, dass er Herrn D vorerst gegenüber der Gendarmerie nicht als Lenker für den 9.2. angegeben hat, weil er eben für die gesamte Fahrt von Krems nach Vissy-Brood, von dort nach Bad Leonfelden und wiederum zurück nach Vissy-Brood ohnedies nur mit einer Strafe gerechnet hat.

 

Sowohl der Berufungswerber als auch der Zeuge A D wurden anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung unabhängig von einander zu den konkreten Umständen der Fahrt vom 9.2.2004 befragt (Abfahrtszeit, Fahrtstrecke, Fahrtgrund, Ankunftszeit sowie die Rückfahrt des Herrn D), wobei sich keine wesentlichen Widersprüche in den Angaben des Berufungswerbers und des Zeugen ergeben haben. Die Rechtfertigung des Berufungswerbers, dass tatsächlich am 9.2.2004 Herr D seinen Pkw von Krems kommend nach Vissy-Brood gelenkt hat, kann daher nicht widerlegt werden. Es ist daher im Zweifel zu Gunsten des Berufungswerbers davon auszugehen, dass er die ihm in Punkt 1 vorgeworfene Verwaltungsübertretung tatsächlich nicht begangen hat.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.3 FSG sind das Lenken eines Kraftfahrzeuges, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Dem Berufungswerber war seine Lenkberechtigung zum Tatzeitpunkt rechtswirksam entzogen, weshalb er die ihm in den Punkten 2 und 3 vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers handelt es sich bei den Fahrten von Vissy-Brood nach Bad Leonfelden und wieder zurück, nicht um ein sogenanntes fortgesetztes Delikt, sondern um zwei selbständige Fahrten. Dies insbesondere wegen des zeitlichen Abstandes von ca. zwei Stunden und wegen des jeweils unterschiedlichen Fahrtzieles. Der Berufungswerber hat daher zwei Verwaltungsübertretungen zu verantworten.

 

Es war ihm bewusst, dass ihm die Lenkberechtigung entzogen war und er deshalb keine führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuge lenken durfte. Er hat daher vorsätzliches Handeln zu verantworten.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Bei sogenannten "Schwarzfahrten" handelt es sich um schwerwiegende verkehrsrechtliche Übertretungen, weshalb entsprechend strenge Geldstrafen verhängt werden müssen. Es hat auch der Gesetzgeber bereits eine entsprechend hohe Mindestgeldstrafe festgelegt. Der Berufungswerber ist wegen einer verkehrsrechtlichen Vormerkung vom 8.11.1999 nicht unbescholten, weshalb ihm dieser Milderungsgrund nicht zugute kommt. Hinsichtlich der Fahrt am 10.2.2004 um ca. 10.00 Uhr von Tschechien nach Bad Leonfelden (Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses) bildet das Geständnis des Berufungswerbers einen Milderungsgrund, weil ohne seine Angaben der Gendarmerie gegenüber diese Verwaltungsübertretung nicht hätte bewiesen werden können. Für die Rückfahrt um 12.00 Uhr gilt dieser Milderungsgrund jedoch nicht, weil er bei dieser Übertretung ohnedies auf frischer Tat betreten wurde. Sonstige Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Aufgrund dieser Überlegungen sowie unter Berücksichtigung der eher ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Arbeitslosengeld von 600 Euro, Sorgepflichten in Höhe von 250 Euro sowie Schulden in Höhe von 30.000 Euro) konnte für die in Punkt 2 vorgeworfene Verwaltungsübertretung die gesetzliche Mindeststrafe verhängt werden. Hinsichtlich Punkt 3 erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe angemessen, weil für diese Übertretung der Milderungsgrund des Geständnisses wegfällt. Ansonsten darf bezüglich der Strafbemessung auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

sowie Einhebung und Verrechnung des bezüglich Punkt 3 zusätzlich auferlegen Kostenbeitrages.

 

Mag. Z ö b l

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum