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VwSen-260210/2/WEI/Bk

Linz, 10.02.1998

VwSen-260210/2/WEI/Bk Linz, am 10. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des H vom 13. Jänner 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16. Dezember 1996, Zl. Wa 96-11-1996-Lac, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise mit der Maßgabe Folge gegeben, daß der eingeschränkte und modifizierte Spruch wie folgt zu lauten hat:

H G ist schuldig, er hat es als persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter der G KEG zu verantworten, daß am 17. Juni 1996 und mindestens zwei Tage vorher am Schrottlagerplatz dieser Gesellschaft in P ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 lit c) WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung durch unsachgemäße Lagerung und Manipulation von mit Kohlenwasserstoffen kontaminierten Eisen- und Metallabfällen, wie durch zahlreiche deutlich erkennbare Bodenkontaminationen mit Altölen oder ähnlichen Stoffen bestätigt wird, Einwirkungen auf das Grundwasser vorgenommen wurden, indem auf großteils unbefestigtem Untergrund mit Altölen behaftete Motor- und Getriebeteile und andere Metallteile, Spray- und Lackdosen mit Restinhalten, diverse Fahrzeugwracks und ein veralteter Traktor sowie eine alte Dampfmaschine mit wassergefährlichen Betriebsflüssigkeiten ohne Sicherheitsvorkehrungen zum Schutze des Grundwassers gelagert waren, und daß dadurch Maßnahmen gesetzt wurden, die zur Folge haben, daß durch Eindringen bzw. Versickern von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

Heinrich G hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 begangen und wird deswegen über ihn nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG eine Ersatzfeiheitsstrafe von 26 Stunden verhängt.

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz hat er den Betrag von S 500,-- zu leisten.

II. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens. Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Dezember 1996 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als persönlich haftender Gesellschafter der G KEG, P., zu verantworten, daß eine gemäß § 31b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) bewilligungspflichtige Anlage ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben wurde, weil am 17. Juni 1996 und mindestens 2 Tage vorher im Bereich Ihres Schrottlagerplatzes in P, zahlreicher Eisenschrott udgl. gelagert wurde:

A) Östlicher Bereich der Lagerhalle:

Diese Teilfläche weist eine durchschnittliche Breite von ca. 12 m und eine durchschnittliche Länge von ca. 25 m auf. Der Boden scheint - wie augenscheinlich festgestellt werden konnte - in nicht befestigter Form ausgeführt zu sein. Die gesamte Teilfläche weist ein leichtes Gefälle in nordöstlicher Richtung auf. Beispielshafte Aufzählung der gelagerten Abfälle/Gegenstände:

- 8 St. ca. 7 m3 fassende, oben offen Metallcontainer, welche augenscheinlich nicht dicht zu sein scheinen. Inhalte der Container: 1 St. Container befüllt mit hausmüllähnlichen Abfällen, wie Papier-Holz-Kuntstoff-Verpackungen, Aludosen, Kunststoffolienreste etc. In diesem Container befand sich weiters ein 10 l fassender Kunststoffkanister, befüllt mit Flüssigkeit unbekannter Herkunft. 1 St. Container befüllt mit Altreifen, teilweise auch auf Felgen aufgezogen. Sämtliche Reifen waren über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe abgefahren. 1 St. Container befüllt mit Kabelschrott. Alle übrigen Container waren entweder leer oder mit verschiedensten Motor- und Getriebeteilen und verschiedenen anderen metallischen undefinierbaren Gegenständen befüllt. Bemerkt wird hiezu, daß diese Abfälle teilweise sehr stark mit Öl behaftet waren.

- 1 Lkw, Marke Steyr 890, Farbe grau, Beschreibung des Lkw's: Das Fahrzeug, welches nicht verschlossen war, wies bereits an allen Seiten starke Rostschäden auf, die Innensitze waren zerrissen, Teile vom Armaturenbrett fehlten. Der Lkw ist als Containertransporter ausgerüstet.

- Neben dem oben beschriebenen Lkw befanden sich 2 St. 50 l Stahlspundfässer mit Flüssigkeit unbekannter Herkunft, 3 St. Stahldruckgasflaschen.

- An der südöstlichen Ecke dieses Lagerbereiches befanden sich 3 St. 200 l Stahlspundfässer mit Restflüssigkeit unbekannter Herkunft. Direkt unter diesen Fässern waren deutlich sichtbare Kontaminationen (vermutlich mit Altöl) feststellbar. - Am südlichen Randbereich dieses Lagerbereiches befand sich ein ca. 200 m3 fassender, oben offener Metallcontainer, welcher ebenso nicht dicht zu sein scheint. Inhalt dieses Containers: 2 St. 200 l Stahlspundfässer mit Restflüssigkeiten unbekannter Herkunft, zahlreiche undefinierbare metallische Gegenstände (Rohre, Stangen, Bleche), Kfz-Karosserieteile, wie Stoßstangen, Kotflügel, Motorhauben, etc.

- Etwa im mittleren Bereich dieses Lagerplatzes befand sich ein ca. 10 x 10 m großer, ca 0,5 bis 1 m hoher Haufen, welcher im wesentlichen aus einer unschätzbaren Menge an Blechteilen, Stangen, Rohren bestand. In mitten dieses "Schrotthaufens" konnte weiters die Lagerung folgender Gegenstände/Abfälle festgestellt werden: 3 St. 200 l Stahlspundfässer mit Restflüssigkeiten unbekannter Herkunft, verschiedene ölkontaminierte Metallteile, mehrere Spraydosen (Druckgaspackungen) und Lackdosen mit geringen Mengen Restinhalten, Kraftstofftanks von Pkw und Lkw, verschiedene 5 l fassende Kleinbehälter aus Kunststoff und Blech mit Restflüssigkeiten unbekannter Herkunft.

- Besonders erwähnt wird, daß sich in diesem Lagerbereich mindestens 6 Bodenkontaminationen (vermutlich mit Altöl) mit den Ausmaßen von je ca. 1 m2 befanden.

B) Westlicher Bereich der Lagerhalle:

Dieser Teillagerbereich, welcher zur Gänze augenscheinlich in unbefestigter Form ausgeführt ist, weist eine durchschnittliche Länge von 40 m und eine durchschnittliche Breite von 10 m auf.

Beispielhafte Aufzählung der gelagerten Gegenstände/Abfälle:

- 1 St. Tankwagenanhänger, dieser Anhänger wies bereits an allen Seiten starke Rostschäden auf, die am Anhänger montierten Reifen waren über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe abgefahren. - 1 St. Laderaupe, Marke CHASESIDE, Farbe hellgrün, Beschreibung der Raupe: Teile des Führerhauses sowie des Armaturenbrettens fehlten, der Fahrersitz war zerrissen, das Gerät war wiederum an allen Seiten bereits stark angerostet.

- 1 Lkw, Marke Steyr 690, Farbe grün, Beschreibung des Lkw's: Das Fahrzeug, welches unverschlossen war, war wiederum stark verrostet, die Innensitze waren zerrissen, der linke Außenspiegel war kaputt, Teile der vorderen Beleuchtungskörper (Blinker) fehlten. Das Fahrzeug ist als Tankfahrzeug ausgerüstet. - 1 Kfz, Marke Mercedes 230, Farbe grün-metallic, Beschreibung des Fahrzeuges: Das Fahrzeug, welches unverschlossen war, wies an allen Seiten stärkste Rostschäden auf, die hintere Stoßstange, die Motorhaube, die vorderen Beleuchtungskörper und die Windschutzscheibe fehlten. Der Motor und das Getriebe befanden sich im Fahrzeug.

- Neben den oben beschriebenen Pkw und Lkw konnten noch zahlreiche Bleche, Stangen, Rohre, Eisentraversen, mind. 9 St. Lkw-Achsen mit Bereifung, 8 St. Traktorreifen auf Felgen montiert, 10 St. Lkw-Reifen auf Felgen montiert, vorgefunden werden. Zu den Reifen darf festgestellt werden, daß diese teilweise wiederum über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe abgefahren waren. Direkt an der westlichen Gebäudewand der Lagerhalle befand sich weiters ein Lkw-Kraftstofftank, befüllt mit Flüssigkeit unbekannter Herkunft (vermutlich Dieselkraftstoff).

Erwähnt wird, daß auch in diesem Lagerbereich wieder mehrere Bodenkontaminationen (vermutlich mit Altöl) mit den Ausmaßen von je ca. 0,5 m2 vorzufinden waren.

C) Innenraum der Lagerhalle:

Die Lagerhalle, welche aus Ziegeln errichtet ist, weist eine nutzbare innere Fläche von rd. 200 m2 auf. Die Lagerhalle ist in Richtung Norden offen ausgeführt. Beispielhafte Aufzählung der in der Lagerhalle gelagerten Gegenstände/Abfälle:

- Eine unschätzbare Menge an Elektromotoren.

- 2 St. Lkw-Ladekräne, unter einem dieser Ladekräne befand sich eine mit Öl verursachte Bodenkontamination.

- Mehrere Lkw-Motoren und Getriebeteile, diese waren augenscheinlich teilweise mit Öl verschmiert.

- Wiederum eine unschätzbare Menge an verschiedensten metallischen Gegenständen, wie Rohre, Stangen, Profileisen, Bleche etc.

- In der Lagerhalle befanden sich neben der bereits oben erwähnten Bodenkontamination noch 3 weitere mit Öl verursachte Bodenkontaminationen.

D) Östlicher Bereich des Gastronomiebetriebes bzw. des Wohnhauses:

An der Ostseite dieses Gebäudes befanden sich neben zahlreichen alten landwirtschaftlichen Nutzgeräten, ein sehr veralteter Traktor und ein vermutlich als Dampfmaschine zu bezeichnendes Gerät. Beide Geräte befinden sich auf unbefestigtem Untergrund. Unter beiden Geräten waren deutlich Ölkonataminiationen des unbefestigten Untergrundes sichtbar. Das Flächenausmaß pro Bodenkontamination beträgt ca. 0,2 bis 0,3 m2.

Diese Lagerungen stellen eine gemäß § 31b WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage dar. Sie haben daher eine Verwaltungsübertretung begangen." Dadurch erachtete die belangte Behörde § 137 Abs 3 lit f) iVm § 31b WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs. 3 lit. f WRG 1959" (richtig: Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959) eine Geldstrafe von S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 1.000,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 31. Dezember 1996 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die am 13. Jänner 1997 rechtzeitig eingebrachte Berufung gleichen Datums, mit der die Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe angestrebt wird.

1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet. 2.1. Aus dem angefochtenen Straferkenntnis ist auch der für das Berufungsverfahren wesentliche S a c h v e r h a l t abzuleiten:

Die belangte Strafbehörde hat in Anlehnung an das von der Umweltrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung im Beisein von Amtssachverständigen für Abfalltechnik und Gewässerschutz aufgenommene Augenscheinsprotokoll vom 17. Juni 1996 den Sachverhalt festgestellt. Es wird dazu im einzelnen auf die ohnehin unstrittigen und auch durch aktenkundige Lichtbilder hinreichend dokumentierten Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Sämtliche im Befund der Amtssachverständigen angeführten Lagerungen, wie sie in der Niederschrift über den Ortsaugenschein vom 17. Juni 1996, Seiten 3 bis 6, aufscheinen, wurden von der belangten Behörde in den Spruch aufgenommen. Eine genaue Differenzierung nach wassergefährlichen Lagerungen wurde nicht vorgenommen.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. September 1996 hat die belangte Strafbehörde die Lagerung von gefährlichen Abfällen unter dem Blickwinkel der grundwasserverunreinigenden Maßnahmen iSd § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 angelastet. In der Niederschrift vom 9. September 1996 wird dazu darauf verwiesen, daß der Vorplatz der Lagerhalle im Ausmaß von 40 m x 8 m betoniert und auch die Halle durchgehend betoniert wäre. In den letzten zwei Monaten hätte man auch den südlichen, westlichen und nördlichen Vorplatz asphaltiert. Der Schrott werde zweimal wöchentlich abgeholt, was durch Wiegescheine, die in der Gewerbeabteilung auflägen, ersichtlich wäre. Der Eisenschrott auf den Fotos wäre daher schon längst entsorgt worden. Die Lagerhalle werde mit einem öldichten Beton versehen und mit einer öldichten Auffangwanne in ihrer Mitte, wo dann der mit Öl verschmierte Eisenschrott ausschließlich gelagert werden werde. Außerhalb der Halle werde dann nur mehr reiner Eisenschrott in Containern gelagert. In den letzten zwei Monaten wären S 300.000,-- in die Sanierung des Lagerplatzes investiert worden.

Nach dem Überprüfungsbericht des Gendarmeriepostens H vom 9. September 1996 befindet sich eine betonierte Fläche neben der Garage, die aber durch Holzleisten abgeteilt ist und daher nicht abdichten kann. Es wird auch bestätigt, daß in der Garage eine durchgehende Betondecke vorhanden ist, die nach Angaben des Bw noch zusätzlich abgedichtet werden und ein Auffangbecken errichtet werden soll. Auch der gesamte Vorplatz wäre mit Recyclingasphalt neu errichtet worden.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Oktober 1996 hat die belangte Behörde danach einen weiteren Tatvorwurf wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses iSd § 137 Abs 3 lit f) iVm § 31b WRG 1959 erhoben.

2.2. Die Berufung wendet sich mit der Begründung, daß der Schrott nicht abgelagert, sondern lediglich getrennt und die getrennten Teile entweder verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden, gegen den strafbehördlichen Tatvorwurf. Es läge keine Ablagerung vor und sei der Bescheid rechtlich unzutreffend, weil keine Bewilligung nach § 31b WRG 1959 erforderlich wäre.

Abgesehen davon lägen weitere wesentliche Strafmilderungsgründe vor. Der Schrottplatz wäre zwischenzeitig vorbildlich saniert und instandgesetzt worden. Diesbezüglich könne auf die Niederschrift vom 14. Oktober 1996 (richtig wohl 17. Oktober 1996) verwiesen werden. Die G KEG wäre erst vor kurzem gegründet worden und wegen des infolge der Sanierung hohen Investitionsbedarfes werde auch angeregt, die Strafe herabzusetzen.

2.3. Aus der aktenkundigen Niederschrift der belangten Behörde vom 17. Oktober 1996 betreffend eine kommissionelle Überprüfung der Betriebsanlage der G KEG unter Beiziehung von vier Amtssachverständigen geht hervor, daß sich die Betriebsanlage am Tag der Überprüfung nach der fachkundigen Meinung der Sachverständigen in einem den Umständen des Betriebes entsprechenden ordnungsgemäßen Zustand befand und die abfallbedingten Mißstände vom 17. Juni 1996 behoben wurden. Gefährliche Abfälle wurden nicht mehr vorgefunden. Die Freiflächen wurden mit Asphaltbruchmaterial belegt und befestigt. Die noch bestehenden Lagerungen auf unbefestigtem Boden stellten keine Gefahr für das Grundwasser dar. Nach den Angaben der Firmenvertreter sollte die Lagerhalle mit einem neuen Betonbelag, einer Betonplatte mit Sumpf in öldichter Ausführung, ausgestattet werden. Die Lagerhalle dient hauptsächlich zur Zerlegung und Sortierung des angelieferten Schrottmaterials bzw der Maschinen. Entsorgungsnachweise (Wiege- und Begleitscheine) über die Abfälle und Altöle konnten vorgelegt werden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten ist. Die vom Bw veranlaßten Sanierungsmaßnahmen ergeben sich aus der Niederschrift vom 17. Oktober 1996. Da der Sachverhalt nach der Aktenlage hinlänglich geklärt ist und nur Rechtsfragen zu beurteilen sind, war eine weitere Beweisaufnahme entbehrlich.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Vorauszuschicken ist, daß für den gegenständlichen Tatzeitpunkt um den 17. Juni 1996 das WRG 1959 noch in der Fassung vor den Wasserrechtsnovellen des Jahres 1997 anzuwenden war. Die Wasserrechtsgesetznovelle Deponien BGBl I Nr. 59/1997 und die Wasserrechtsgesetznovelle 1997 BGBl I Nr. 74/1997 traten großteils erst am 1. Juli 1997 bzw am 1. Oktober 1997 in Kraft.

Gemäß § 137 Abs 3 lit f) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis S 100.000,-- zu bestrafen, wer eine gemäß §§ 31a, 31b oder 31c bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen errichtet oder betreibt.

Gemäß § 31b Abs 1 WRG 1959 idF BGBl Nr. 252/1990 und Nr. 760/1992 bedarf die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - sowie der Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann; § 32 Abs 2 lit c findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung bedarf das ein Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung.

Aufgrund dieser durch die Wasserrechtsnovelle 1990 neueingeführten Bestimmung besteht eine präventive Bewilligungspflicht für jede potentiell wassergefährdende Ablagerung von Abfällen. Im Rahmen des WRG ist grundsätzlich der herkömmliche Abfallbegriff nach § 2 Abs 1 AWG (BGBl Nr. 325/1990) maßgeblich (vgl näher Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 4 zu § 31b WRG). Nach dem § 31b Abs 1 Satz 1 WRG 1959 sind von der besonderen Bewilligungspflicht nur solche Abfälle ausgenommen, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist. Bei den gegenständlichen ungeschützten Lagerungen von mit Altöl oder anderen Kohlenwasserstoffen verunreinigten Metallteilen und Schrott sowie von Fahrzeugwracks mit wassergefährlichen Betriebsmitteln auf unbefestigten Flächen ist der für § 31b WRG 1959 maßgebliche Abfallbegriff jedenfalls erfüllt. Insofern liegt auch gefährlicher Abfall iSd § 2 Abs 5 AWG vor.

4.2. Unter Ablagerung iSd § 31b Abs 1 WRG 1959 ist die projektsgemäß beabsichtigte Lagerung auf Dauer (vgl inzident unter Hinweis auf die alte Rechtlage vor der WR-Novelle 1990 VwGH vom 25.6.1991, 90/07/0131: "Bewilligungspflicht auch dieser (ständigen) Ablagerungen nach § 32 WRG 1959") oder von mehr als einem Jahr, aber auch die tatsächliche Lagerung von mehr als einem Jahr zu verstehen. Die Bewilligungspflicht beginnt grundsätzlich mit der ersten Ablagerung, wenn nicht eine befristete Zwischenlagerung nach dem Betriebskonzept plausibel erscheint (vgl Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 5 und 6 zu § 31b WRG).

Nach dem § 31b Abs 1 Satz 2 WRG 1959 bedarf das ein Jahr nicht überschreitende, ordnungsgemäße Bereithalten (= Zwischenlagern) von Abfällen zum Abtransport oder zur Verwertung oder Behandlung keiner Bewilligung. Daraus könnte man schließen, daß die Zwischenlagerung von Abfällen mit keiner Einwirkung auf Gewässer verbunden sein darf, widrigenfalls die Bewilligungspflicht gemäß § 31b Abs 1 WRG 1959 wieder bestünde. Für die gemäß § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 aufrechte Bewilligungspflicht von Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, verbliebe dann praktisch kaum ein Anwendungsbereich mehr. Sie wäre von der die Anwendung des § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 ausdrücklich ausschließenden lex specialis des § 31b Abs 1 WRG 1959 verdrängt worden.

Um ein sinnvolles Verhältnis zwischen § 31b Abs 1 WRG 1959 und § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 herzustellen, wurde in der Kommentarliteratur in gewissermaßen korrigierender Auslegung des etwas mißverständlichen Gesetzeswortlautes die auch vom erkennenden Verwaltungssenat geteilte Ansicht vertreten, daß Zwischenlager, die nicht ordnungsgemäß, sondern unsachgemäß betrieben werden, zwar nicht der Bewilligungspflicht nach dem § 31b WRG 1959, aber jener nach dem § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 unterliegen (vgl mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht,1993, 146, Rz 7 zu § 31b WRG und 170, Rz 7 zu § 32 WRG; Rossmann, Wasserrecht, 2. A ,1993, 97). Demnach ist in solchen Fällen auch der Straftatbestand des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 anzuwenden. Im Falle der Bewilligungspflicht gemäß § 31b Abs 1 WRG 1959 wäre ausschließlich an die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit f) zu denken.

Da im vorliegenden Fall nach dem von der belangten Behörde nicht widerlegtem Betriebskonzept der G KEG nur die kurzfristige Zwischenlagerung zur Behandlung (Zerlegung und Sortierung) des angelieferten Abfalles und danach entweder eine Wiederverwertung oder eine ordnungsgemäße Entsorgung stattfand, die sogar zweimal wöchentlich erfolgen soll, ist im Sinne der obigen Ausführungen an den Deliktsfall der bewilligungspflichtigen Anlage nach dem § 31b WRG 1959 nicht zu denken. Diesen Umstand hat die Berufung im Ergebnis mit Recht vorgebracht. Daraus folgt aber entgegen der Berufung noch keine Straflosigkeit des Bw. Die belangte Behörde hat nämlich mit der ersten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. September 1996 auch eine umfangreiche Anlastung in Richtung des § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 vorgenommen.

4.3. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bedürfen jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.

Der Maßstab für die Reinhaltung der Gewässer ergibt sich aus der Zielvorschrift des § 30 Abs 2 WRG 1959, wonach jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens als Verunreinigung gilt.

Geringfügige Einwirkungen auf Gewässer liegen nur vor, wenn sie einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht entgegenstehen. Darunter ist eine Nutzung zu verstehen, die dem Ziel der Reinhaltung iSd § 30 Abs 1 WRG 1959 nicht widerspricht (vgl mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, § 32 Rz 14; Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 112, Anm 3).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG immer schon dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; vgl weiter die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 114, Anm 6 zu § 32). Der Nachweis des Eintritts einer Gewässerverunreinigung ist dafür nicht notwendig.

Speziell zur Versickerung von verunreinigten Oberflächenwässern auf Parkplätzen ohne Vorschaltung betrieblicher Reinigungsanlagen (Schlammfang, Mineralölabscheider, Restölabscheider) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß bei Versickerung der auf einem (größeren) Parkplatz anfallenden Oberflächenwässer ohne zusätzliche Vorkehrungen mit nachteiligen Einwirkungen nicht bloß geringfügiger Art im Sinne des § 32 Abs 1 WRG 1959 zu rechnen sei (vgl VwGH 27.3.1990, 89/07/0133). Schon sehr kleine Verluste an Öl oder Benzin sind geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl VwGH 15.9.1987, 87/07/0089 = VwSlg 12535 A/1987).

Angesichts der aus den aktenkundigen Lichtbildern ersichtlichen offenen und ungeschützten Lagerung von mit wassergefährlichen Stoffen behafteten Metall- und sonstigen Abfällen sowie von Fahrzeugwracks mit Betriebsflüssigkeiten und aufgrund der offensichtlich durch unsachgemäße Manipulationen verunreinigten Stellen am Betriebsgelände besteht kein Zweifel, daß zumindest im angelasteten Tatzeitraum am Schrottlagerplatz der G KEG konkrete grundwassergefährdende Maßnahmen gesetzt wurden. Der erkennende Verwaltungssenat hatte allerdings den allzu weit geratenen Schuldspruch, der auch nicht wassergefährliche Abfälle umschrieb, einzuschränken und im Sinne des § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 zu modifizieren.

4.4. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Strafbehörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von lediglich S 8.000,--, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen aus. Als mildernd wertete die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend die grobe Fahrlässigkeit. Tatsächlich dokumentieren die von der Situation an Ort und Stelle aufgenommenen Lichtbilder ein gesteigertes Maß an Sorglosigkeit und Gleichgültigkeit im Umgang mit wassergefährlichen Stoffen.

Der Bw hat sich allerdings nach der Beanstandung durch die Umweltrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung ernsthaft bemüht, weitere nachteilige Folgen zu verhindern und umfangreiche Verbesserungen der Situation vor Ort vorgenommen. Darin erblickt der erkennende Verwaltungssenat einen Milderungsgrund iSd § 34 Z 15 2. Fall StGB. Aus der Niederschrift der belangten Behörde vom 17. Oktober 1996 über die kommissionelle Überprüfung der Betriebsanlage der G KEG geht hervor, daß die abfallbedingten Mißstände im wesentlichen behoben und Befestigungen der Freiflächen vorgenommen wurden. In der Halle sollte noch ein öldichter Betonbelag mit Sumpf errichtet werden, was aus finanziellen Gründen aber nicht sofort möglich war. Die niederschriftliche Angabe vom 9. Oktober 1996, daß die G KEG in den 2 vorangegangenen Monaten rund S 300.000,-- für die Sanierung des Lagerplatzes ausgegeben hatte, erscheint jedenfalls glaubhaft. Durch dieses Verhalten erscheint nicht nur das objektive Gewicht der begangenen Tat vermindert, sondern auch die Schuldeinsicht des Bw indiziert. Der Unrechtsgehalt ist aber auch im Hinblick darauf, daß die belangte Strafbehörde lediglich einen Tatzeitraum von drei Tagen angelastet hat, nicht hoch.

Nach Abwägung dieser Strafzumessungsfaktoren ist der erkennende Verwaltungssenat der Ansicht, daß mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- das Auslangen gefunden werden kann. Diese nur 5% des anzuwendenden Strafrahmens des § 137 Abs 3 WRG 1959 ausmachende Strafe erscheint aufgrund des stark ins Gewicht fallenden Milderungsgrundes der Beseitigung der grundwassergefährlichen Mißstände am Schrottlagerplatz und im Hinblick auf die ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Bw, der offenbar wegen des hohen Investitionsbedarfes der G KEG nur über ein geringes Einkommen verfügen kann, angemessen. Die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG im Rahmen von 2 Wochen festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe konnte mit 26 Stunden vergleichsweise höher angesetzt werden, weil es insofern auf die ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw nicht ankam.

5. Bei diesem Ergebnis hat der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG für das Strafverfahren erster Instanz einen Kostenbeitrag von S 500,-- (10% der Geldstrafe) zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

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