Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260212/3/WEI/Bk

Linz, 25.02.1998

VwSen-260212/3/WEI/Bk Linz, am 25. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) über die Berufung des F, vom 2. Februar 1997 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. Jänner 1997, Zl. 501/WA95232M, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit b) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt.

II. Aus Anlaß der Berufung wird im Strafausspruch die Geldstrafe auf den Betrag von S 25.000,-- und die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf 112 Stunden herabgesetzt.

III. Der Berufungswerber hat im strafbehördlichen Verfahren einen Kostenbeitrag von S 2.500,-- zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. Jänner 1997 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"1) Herr F wohnhaft , W hat in der Zeit zwischen 03.10.1996 und 27.11.1996 in L, eine bewilligungspflichtige Grundwasserentnahme i.S.d. § 10 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F., ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung vorgenommen, indem er aus einem in L auf den Grundstücken Nr. ., situierten Brunnen Grundwasser entnommen und zur Versorgung des Gaststättenbetriebes im Haus W, welcher insgesamt mind. 106 Verabreichungsplätze aufweist, sowie zur Versorgung mehrerer Mietwohnungen im Haus W verwendet hat, obwohl diese Wasserentnahme über den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgeht, da dieser Bedarf nicht mehr als "haushaltsähnlich" angesehen werden kann, woraus die Bewilligungspflicht dieser Wasserentnahme i.S.d. § 10 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 leg.cit. resultiert, da gemäß § 10 Abs. 1 eine bewilligungsfreie Grundwasserentnahme durch den Grundeigentümer nur dann möglich ist, wenn das Grundwasser lediglich für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf entnommen wird und die Entnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht, während gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. dann, wenn eines dieser Tatbestandsmerkmale für die Bewilligungsfreiheit nicht vorliegt, die Bewilligungspflicht gegeben ist. Er hat hiedurch den Tatbestand des § 137 Abs. 3 lit.b Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F., verwirklicht, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und, sofern die Tat nicht nach Abs. 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen ist, wer ohne die gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, indem er in der oben detailliert beschriebenen Form trotz Bestehens der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht i.S.d. § 10 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 leg.cit. im oben beschriebenen Zeitraum das Objekt W, bestehend aus einem Gaststättenbetrieb und Mietwohnungen, mit Trink- und Nutzwasser aus der eigenen Wasserversorgungsanlage versorgt hat, ohne daß die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorlag.

Der Beschuldigte hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 3 lit. b i.V.m. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F., begangen und wird wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs. 3 1. Halbsatz WRG 1959 über ihn eine Geldstrafe von S 50.000,-- verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen.

Der Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafe, das sind S 5.000,--, zu leisten." 1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 28. Jänner 1997 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die am 5. Februar 1997 bei der belangten Behörde rechtzeitig abgegebene Berufung vom 2. Februar 1997, mit der der Bw sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung der Strafverfahren anstrebt.

2.1. Zur Begründung seiner Berufung führt der Bw im wesentlichen aus:

Das "Bäckerhaus in der " (W) stünde bereits seit 1859 und wäre seit damals im Erdgeschoß immer gewerblich bzw. landwirtschaftlich genutzt worden. Das Obergeschoß hätte immer Wohnzwecken gedient. Die Wasserversorgung erfolgte seit 1859 immer aus einem hauseigenen Brunnen mit Saugpumpe und Windkessel. Die Abwässer bzw. Fäkalien würden in eine hauseigene Senkgrube geleitet. Konzessionierte Fachbetriebe warteten diese Anlagen. Dieses Haus wäre 1958 von der Mutter des Bw gekauft und 1981 an den Bw weitergegeben worden. Seit 1958 sei das Haus gewerblich verpachtet bzw. das Obergeschoß für Wohnzwecke vermietet. Obwohl seit 1958 verschiedene Pächter mehrere Konzessionen, Baubewilligungen, Überprüfungen durch die Gewerbebehörde, die Baubehörde oder durch die Gesundheitsbehörde benötigt hätten, wäre nie eine Beanstandung erfolgt. 1986 wäre dem Bw für den Anbau (Rohbau) W eine eigene Senkgrube, eine eigene Sickergrube und ein hauseigener Brunnen vorgechrieben worden. Erst Ende 1988 wäre das Gebiet wegen des Baues einer Kleingartenanlage mit einer öffentlichen Wasserleitung und einer öffentlichen Kanalanlage versorgt worden. Bis dahin wäre nur eine Eigenversorgung möglich gewesen. Das Recht auf eigene Wasserversorgung und auf eine eigene Senkgrube wäre automatisch gegeben gewesen. Erst im Oktober 1993 hätte die SBL auf dem Anschlußzwang bestanden.

Vor wenigen Monaten wäre im Zusammenhang mit einer behördlichen Wasserüberprüfung die ausgezeichnete Trinkwasserqualität durch ein Gutachten eines Universitätsprofessors bestätigt worden. Die Brunnenanlage hätte vor Hochwasser besonders geschützt werden müssen. Erst im Oktober 1996 bzw im Jänner 1997 wäre die Wasseranlage im Zusammenhang mit einem Rohrbruch durch die Wasserinstallationsfirma L und die Baufirma O neuerlich überprüft bzw ordnungsgemäß erneuert worden. Nie wäre eine behördliche Beanstandung erfolgt.

Das alte Haus soll 1999, wie bereits bei der Baubehörde ordnungsgemäß eingereicht, großteils neu aufgebaut und vergrößert werden. Ein derzeitiger Anschluß an das öffentliche Wasserversorgungs- und Kanalnetz wäre für den Pächter der kleinen familiären Jausenstation (Umsatzzahlen könnten diese jederzeit beweisen) und für den Mieter der kleinen Wohnung von 35 m2 nur eine unnötige finanzielle Mehrbelastung. Wegen der ausgezeichneten Trinkwasserqualität wären gesundheitliche Interessen sicher nicht gefährdet, ansonsten der Brunnen schon behördlich geschlossen worden wäre. Trink- und Nutzwasser stünde ausreichend in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung. Die Wasserentnahme entspreche dem notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf und erfolge im angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund von ca 21.000 m2.

Der Pächter und der Mieter hätten einen gültigen Pacht- bzw. Mietvertrag bis 1999. Wegen des Umbaus würden die Verträge nicht mehr verlängert werden. Sowohl der Pächter als auch der Mieter wären nicht bereit für eine schlechtere Trinkwasserqualität an die SBL Mehrkosten zu bezahlen. Der Bw wäre daher auch rechtlich machtlos und müsse auf einen Zwangsanschluß der Behörde warten. Ein genügendes Wasserschutzgebiet sei durch Eigengrund vorhanden.

Bei der Augenscheinsverhandlung im Mai 1995 hätte der Bw einen freiwilligen Anschluß bis 31. Oktober 1995 nie versprochen (Beweismittel liege schriftlich beim Amt der o.ö. Landesregierung auf). Am 6. Dezember 1996 hätte der Bw eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Die erstbehördlichen Unterstellungen seien abscheulich und zurückzuweisen. Er ersuche höflich, die immer höheren Strafvorschreibungen bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens einzustellen. Die Sache werde in den nächsten Monaten bzw Jahren noch von der Landesregierung, von der Volksanwaltschaft bzw vom Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof geprüft werden. 2.2. Die belangte Behörde hat die Berufung mit ihrem Strafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt und von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgesehen.

2.3. Mit Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 25. März 1996, Zl. 501/WA95232E, wurde der Bw wegen eines gleichgelagerten Sachverhaltes im Tatzeitraum vom 23. Mai 1995 bis 8. November 1995 der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit b) WRG 1959 bereits schuldig erkannt und mit S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 9 Stunden und 30 Minuten) bestraft. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom O.ö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 5. Juni 1997, VwSen-260193/2/WEI/Bk, als unbegründet abgewiesen und die erstbehördliche Entscheidung bestätigt.

Mit Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 25. März 1996, Zl. 501/WA95232E, wurde der Bw schuldig erkannt, weil er zumindest in der Zeit zwischen 1. und 11. November 1995 trotz Anschlußzwanges den Bedarf an Trink- und Nutzwasser für das Gebäude W aus der hauseigenen Brunnenanlage und nicht aus dem öffentlichen Wasserleitungsnetz gedeckt hat, und mit S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, 15 Stunden und 50 Minuten) bestraft. Die Berufung gegen den Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses vom 25. März 1996 wurde vom damals zuständigen Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates mit Erkenntnis vom 24. Mai 1996, VwSen-390022/2/Gf/Km, abgewiesen und die Entscheidung der Erstbehörde bestätigt.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. September 1996, Zl. 501/WA95232J, idF des h. Erkenntnisses vom 17. November 1997, Zlen. VwSen-260205/3/WEI/Bk und VwSen-260206/2/WEI/Bk, wurde der Bw wegen eines gleichgelagerten Sachverhaltes im Tatzeitraum vom 25. April 1996 bis 8. September 1996 im Spruchpunkt 1) der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit b) WRG 1959 und im Spruchpunkt 2) wegen Deckung des Bedarfes an Trink- und Nutzwasser aus der hauseigenen Brunnenanlage trotz Anschlußzwanges an die öffentliche Wasserleitungsanlage der Verwaltungsübertretung nach § 6 iVm § 2 O.ö. Wasserversorgungsgesetz schuldig erkannt und zu 1) mit Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) und zu 2) mit Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 220 Stunden) bestraft.

In den vorangegangenen Strafverfahren ging es bis auf den Tatzeitraum im wesentlichen um den gleichen Sachverhalt. Der Bw hatte in seinen früheren Berufungen auch die gleichen Argumente vorgetragen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt im angefochtenen Straferkenntnis ausführlich dargelegt und vom Bw auch nicht substantiell bestritten wurde. Die erkennende Kammer des O.ö. Verwaltungssenates konnte daher die ausreichend ermittelten und völlig unbedenklichen Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrundelegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Feststellungen und Erwägungen der Strafbehörde auf Seiten 2 bis 5 des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit b) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 10 Abs 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt.

Nach § 10 Abs 1 WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht. In allen anderen Fällen ist gemäß § 10 Abs 2 WRG 1959 zur Erschließung und Benutzung des Grundwassers und zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

Die belangte Behörde hat auf die gesetzliche Grenze der bewilligungsfreien Grundwassernutzung hingewiesen und zutreffend betont, daß die Benutzung des Grundwassers nur für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf erfolgen darf. In diesem Sinne kommt die Bewilligungsfreiheit nur für den haushaltsähnlichen Wirtschaftsbedarf in Betracht, wie er für kleinere landwirtschaftliche oder kleingewerbliche Betriebe charakteristisch ist (vgl Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, 2. A, 1978, 64 f Anm 2 zu §10 WRG; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 2 zu § 10 WRG). Zu den Begriffen der Haushaltungen und kleingewerblichen Betriebe in der Zuständigkeitsnorm des § 99 Abs 1 lit d) WRG 1959 (vor der WR-Nov 1990 § 99 Abs 1 lit c WRG 1959) hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, daß es sich dabei nur um Betriebe der untersten wirtschaftlichen Rangstufe handeln könne (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf VwSlg 8.536 A/1974).

4.2. Die Wasserversorgungsanlage des Hauses W versorgt einen Gaststättenbetrieb mit mindestens 106 und maximal 200 Verabreichungsplätzen sowie Mieter der Wohnungen im Obergeschoß mit Trink- und Nutzwasser. Wie die belangte Behörde mit Recht ausgeführt hat, kann der Wasserbedarf unter diesen Umständen keinesfalls als haushaltsähnlich oder kleingewerblich angesehen werden. Insbesondere überschreitet die Gaststätte, auch wenn sie der Bw verharmlosend nur als kleine familiäre Jausenstation bezeichnet, den Umfang eines kleingewerblichen Betriebes bei weitem (vgl auch VwGH 18.3.1994, 93/07/0187). Die gegenteiligen Behauptungen des Bw sind verfehlt. Auch seine sonstigen Einwendungen sind für die wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach dem § 10 WRG 1959 irrelevant. Die ausgezeichnete Wasserqualität seines Brunnens ändert daran ebensowenig wie die behauptete mangelnde Bereitschaft seines Pächters und der Mieter, die höheren Betriebskosten eines Anschlusses an das Wasserversorgungsnetz der SBL - Stadtbetriebe Linz GesmbH zu akzeptieren. Auf den Inhalt der vom Bw abgeschlossenen privatrechtlichen Verträge kommt es dabei überhaupt nicht an. Sollte sich aus der vertraglichen Situation tatsächlich ergeben, daß die Bestandnehmer des Bw nicht verpflichtet sind, die höheren Betriebskosten infolge eines Anschlusses an das SBL-Netz zu bezahlen, dann muß eben der Bw die Mehrkosten tragen, weil er versäumt hat, eine seinen öffentlichrechtlichen Pflichten entsprechende vertragliche Gestaltung zu wählen. Ein Grund für fehlendes Verschulden des Bw ist darin nicht zu erblicken.

Zu der vom Bw eingewendeten Wasserbenutzung seit 1859 kann auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde verwiesen werden. Die WR-Novelle 1947 zum BWRG 1934 verlangte erstmals die Wasserbucheintragung als Voraussetzung für den Fortbestand früherer Wasserbenutzungsrechte. Die letzte Frist zur Anmeldung älterer Wasserrechte ist mit 30. Juni 1953 abgelaufen (vgl dazu Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, 2. A, 1978, Anm 3 zu § 142 WRG 1959). Schon mangels Eintragung im Wasserbuch kann der Bw kein Wasserbenutzungsrecht aus der angeblichen Wasserbenutzung seit 1859 ableiten.

4.3. Die belangte Behörde hat anläßlich der Augenscheinsverhandlung vom 23. Mai 1995 die Angelegenheit mit dem Bw ausführlich erörtert und diesen über die Sach- und Rechtslage aufgeklärt (vgl dazu die aktenkundige Niederschrift vom 23.5.1995, Zl. 501/Wa-181/94d). Nach dem bei dieser Verhandlung erstatteten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen entsprach die Brunnenanlage damals auch nicht dem Stand der Technik und wäre nicht bewilligungsfähig gewesen. Außerdem wurde dem Bw mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 1995, Zl. 501/Wa-181/94e, der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt, die Verwendung des Brunnens auf dem Grundstück Nr. , KG U, sowie die Entnahme des Brunnenwassers zur Versorgung des Gaststättenbetriebes und der Mieter im Haus W, einzustellen. Gegen diesen Bescheid hatte der Bw die Berufung vom 28. Juni 1995 eingebracht. In der Berufungsverhandlung vom 25. April 1996 stellten die beigezogenen Amtssachverständigen abermals fest, daß die Brunnenanlage nicht dem Stand der Technik entspräche und daher nicht genehmigungsfähig wäre. Der Verhandlungsleiter der Wasserrechtsbehörde II. Instanz erläuterte dem Bw abermals ausführlich die Rechtslage nach dem Wasserrechtsgesetz und dem O.ö. Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz. Eine Stellungnahme behielt sich der Bw vor, weil er sich mit einer rechtskundigen Person seines Vertrauens beraten wollte (vgl Niederschrift des Amtes der o.ö. Landeregierung vom 25.4.1996, Zl. Wa-203063/St/Hau). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 7. Mai 1996 vertrat er im wesentlichen den Standpunkt wie in der vorliegenden Berufung, verwies auf die gültigen Verträge mit dem Pächter der Jausenstation und einem Mieter und die höheren Betriebskosten, die er nicht überwälzen könnte. 1999 werde ein Umbau bzw Anbau erfolgen und müsse dann ohnehin der Anschluß an das öffentliche Netz erfolgen. Aus den aktenkundigen Unterlagen dieses Berufungsverfahrens geht noch hervor, daß nach Auskunft der Gewerbebehörde (Auszüge aus dem Gewerberegister des Magistrats Linz) erst seit 1977 ein Gastgewerbe am Standort W ausgeübt wird. Der wasserpolizeiliche Auftrag war im Zeitpunkt des Straferkenntnisses erster Instanz noch nicht rechtskräftig.

Ungeachtet der geschilderten Tatsachen hat der Bw jedenfalls im angelasteten Tatzeitraum weiterhin eine konsenslose Wasserentnahme aus seiner Brunnenanlage zur Versorgung des Gastgewerbebetriebs und der Wohnungen im Haus W vorgenommen. Die belangte Behörde hat zutreffend dargelegt, daß der Bw ganz bewußt in Kenntnis der Rechtslage und damit vorsätzlich den gesetzlichen Bestimmungen zuwidergehandelt hat. Da es ihm nach seinem eigenen Vorbringen darauf ankam, vor dem geplanten Umbau seines Hauses im Jahr 1999 keine unnötigen Kosten für die Wasserversorgung aus dem öffentlichen Netz zu haben, hat er sogar absichtlich gehandelt. In seiner Berufung sprach er abermals von einer unnötigen finanziellen Mehrbelastung.

4.4. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von S 30.000,-- und entsprechend den Angaben des Bw von einer monatlichen Alimentationszahlung von S 8.500,-- aus. Der Bw ist auch Eigentümer des Hauses W. Der Bw ist diesen Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht entgegengetreten, weshalb sie auch für das Berufungsverfahren maßgeblich sind. Strafmildernd wertete die belangte Behörde keinen Umstand, straferschwerend betrachtete sie die vorsätzliche Begehungsweise und das uneinsichtige Verhalten des Bw in Verbindung mit dem langdauernden Verharren des Bw im rechtswidrigen Verhalten.

Diese Strafzumessungsgründe treffen auch nach Ansicht des O.ö. Verwaltungssenates mit dem Vorbehalt zu, daß Uneinsichtigkeit für sich allein noch keinen Erschwerungsgrund darstellt. Der Bw ist allerdings nicht bloß uneinsichtig, sondern er verharrt offensichtlich ganz bewußt und fortlaufend im strafbaren Verhalten, ungeachtet der ihm seit 1995 längst bekannten behördlichen Rechtsmeinung. In objektiver Hinsicht ist zwar nur ein Tatzeitraum von rund zwei Monaten gegeben. Die erschwerend ins Gewicht fallende rechtsfeindliche Haltung des Bw dauert allerdings schon wesentlich länger, da er bereits anläßlich der Augenscheinsverhandlung vom 23. Mai 1995 der belangten Behörde und danach noch einmal in der Berufungsverhandlung vom 25. April 1996 vor der Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung über die Rechtslage genau informiert und belehrt wurde. Er hat im bisherigen Verfahren nicht einmal ansatzweise Argumente vorgebracht, die sein Fehlverhalten entschuldigen oder auch nur verständlich erscheinen lassen könnten. Er will einfach die im Allgemeininteresse bestehenden öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen nicht akzeptieren und vermeint die Beschränkung der Grundwassernutzung auf den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf sowie den Anschlußzwang an die öffentliche Wasserversorgung nach seinen persönlichen Bedürfnissen auslegen und gestalten zu können. Diese gegenüber den geschützten öffentlichen Interessen ablehnende Gesinnung läßt seine Schuld beträchtlich erscheinen und zeigt, daß in spezialpräventiver Hinsicht eine deutliche Reaktion auf sein andauerndes Fehlverhalten erforderlich ist, um ihn in Hinkunft zu rechtstreuem Verhalten zu bewegen.

Der für die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit b) WRG 1959 in Betracht kommende Strafrahmen des § 137 Abs 3 Einleitungssatz WRG 1959 sieht eine Geldstrafe bis zu S 100.000,-- vor. Auch wenn die Schuld des Bw ganz erheblich erscheint, muß einschränkend berücksichtigt werden, daß bei der objektiven Tatseite nur knapp zwei Monate zu Buche schlagen und daß die einschlägigen Vorstrafen zum Zeitpunkt der Tat noch nicht rechtskräftig waren. Bei Abwägung der gegebenen Strafzumessungsfaktoren ist die erkennende Kammer der Ansicht, daß die von der belangten Behörde zugemessene Strafe in Höhe von S 50.000,-- deutlich überhöht und damit unangemessen erscheint. Der Hinweis der belangten Behörde auf die spezialpräventive Notwendigkeit, den Bw von weiteren gleichartigen strafbaren Handlungen abzuhalten und ihn zu gesetzeskonformem Verhalten anzuleiten, vermag das verhängte Strafmaß nicht zu rechtfertigen, weil es außerhalb des vertretbaren Schuldrahmens liegt. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist aber stets die Schuld des Täters (vgl § 32 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG). Eine eindeutig schuldunangemessene Strafe kann auch aus präventiven Erwägungen nicht verhängt werden. Die erkennende Kammer hält unter den gegebenen Umständen auch mit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse und die nicht unerheblichen Sorgepflichten des Bw eine reduzierte Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (25% des Geldstrafrahmens) für tat- und schuldangemessen und noch ausreichend, um künftiges Wohlverhalten zu erzielen. Die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb des Rahmens von 2 Wochen zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe konnte etwas höher angesetzt werden, weil insofern die persönlichen Verhältnisse zu vernachlässigen waren und die beträchtliche Schuld auch einen etwas höheren Einstieg in den Strafrahmen rechtfertigte. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird daher nur auf 112 Stunden (1/3 des Strafrahmens) herabgesetzt.

5. Bei diesem Ergebnis hatte der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Strafverfahren erster Instanz den entsprechend verminderten Kostenbeitrag in Höhe von S 2.500,-- (10% der Geldstrafe) zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum