Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109732/4/Kof/Ri VwSen230880/4/Bma/Ri

Linz, 07.06.2004

 VwSen-109732/4/Kof/Ri
VwSen-230880/4/Bma/Ri
Linz, am 7. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat

zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs. 5 und 66 Abs.4 AVG iVm. § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieder (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber ( Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"1. Sie haben am 12.2.2004 um 01.23 Uhr den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen.... in L..., R...straße beim Haus R...straße Nr..., in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden haben. Die Verweigerung erfolgte am 12.2.2004 um 01.30 Uhr in L...., Wachzimmer K....straße.

2. Sie haben das unter Punkt 1) angeführte Kraftfahrzeug am 12.2.2004 um 01.23 Uhr auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer im EWR-Raum ausgestellten Lenkberechtigung waren, obwohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer nicht im EWR Raum ausgestellten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet nur zulässig ist, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als 6 Monate verstrichen sind. Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich am 31.7.2003.

3. Sie haben am 12.2.2004 um 01.23 Uhr in L...., auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes Ihren Führerschein nicht zur Überprüfung ausgehändigt.

4. Sie haben am 12.2.2004 um 01.23 Uhr als Lenker bei der Fahrt mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen... in L..., in der R...straße, Fahrtrichtung stadtauswärts bei Dunkelheit nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet gehabt, um dadurch den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten.

5. Sie haben sich am 12.2.2004 zwischen 01.30 Uhr und 01.55 Uhr während der Amtshandlung in L...., (R...straße als auch Wachzimmer K...straße) trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, aggressiv verhalten und dadurch diese Amtshandlung behindert.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
  2. § 37 Abs. 1 FSG i.Vm. § 1 Abs. 4 2. Satz und § 23 Abs. 1 FSG
  3. § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 14 Abs. 1 Ziffer 2 FSG
  4. § 99 Abs. 1 KFG § 134 Abs. 1 KFG
  5. § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 1.180,00 Euro 14 Tage § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960

2. 90,00 Euro 42 Stunden § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz

3. 40,00 Euro 18 Stunden § 37 Abs.1 FSG

4. 50,00 Euro 23 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

5. 80,00 Euro 37 Stunden § 82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

144,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.....) beträgt daher 1.584,00 Euro."

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw - im Wege der Hinterlegung - am Montag, dem 22. März 2004 nachweisbar zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen bei jener Behörde, welche den Bescheid erlassen hat, einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher die Berufung spätestens am Montag,
dem 5. April 2004 eingebracht werden müssen.

 

Der Bw hat die Berufung jedoch erst am Donnerstag, dem 8. April 2004 - somit
um 3 Tage verspätet - eingebracht.

 

Dem Bw wurde dieser Sachverhalt mit Schreiben des UVS vom 10. 5. 2004,
VwSen-109732/2, VwSen-230880/2 mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben,
binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

 

Diese Frist hat der Bw ungenützt verstreichen lassen, sodass auf Grund der Aktenlage zu entscheiden war.

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler Mag. Bergmayr-Mann

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