Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109733/2/Kei/Da

Linz, 18.10.2004

 

 

 VwSen-109733/2/Kei/Da Linz, am 18. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J T, S, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. März 2004, Zl. VerkR96-21679-2001, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "Farbe Schwarz" wird gesetzt "Farbe schwarz", statt "nicht vorgenommen haben" wird gesetzt "nicht vorgenommen" und statt "§ 99 Abs.3 Einleitung StVO 1960" wird gesetzt "§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 30,40 Euro (= 11,60 Euro + 7,20 Euro + 11,60 Euro), zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben, wie von Organen des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, im Zuge einer Kontrolle festgestellt wurde, mit einem KFZ, Typ P, Marke B, Farbe S, amtl. Kennz. (Probekennzeichen), am 25.10.2001 um 15.30 Uhr auf der Wolfener Straße, L 564 bei Strkm 3,250 in Fahrtrichtung St.Florian im Gemeindegebiet von Rohrbach

  1. entgegen § 45 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967, wonach Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden dürfen, ein Probefahrtkennzeichen zu einer Fahrt verwendet, die keine Probefahrt war;
  2. entgegen § 45 Abs. 6 Kraftfahrgesetz 1967, wonach der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen hat, als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten in den über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen zu führenden Nachweis folgende Eintragung(en) nicht vorgenommen haben: Lenker, Marke/Type des Fahrzeuges, Datum, Kennzeichen oder Fahrgestellnummer;
  3. entgegen § 97 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, wonach die Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern, und der Fahrzeuglenker der Aufforderung Folge zu leisten hat, als Lenker des oa. Fahrzeuges der durch deutlich sichtbare Zeichen mittels Anhaltestab gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht keine Folge geleistet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu

  1. § 45 Abs. 4 i.V.m § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, i.d.g.F.
  2. § 45 Abs. 6 i.V.m § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, i.d.g.F.
  3. § 97 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie

  1. gemäß § 134 Abs. 1 1. Satz KFG 1967 eine Geldstrafe von 58 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden,
  2. gemäß § 134 Abs. 1 1. Satz KFG 1967 eine Geldstrafe von 36 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden,
  3. gemäß § 99 Abs. 3 Einleitung StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden,

somit insgesamt eine Geldstrafe von 152 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der Strafe, das sind 15,20 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich somit auf 167,20 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Zu

1. Probefahrt hin oder her, bei dieser Fahrt handelte es sich ausschließlich um eine den Betrieb nützliche Fahrt.

2. Als Zulassungsbesitzer von Probefahrtskennzeichen brauche ich keine Eintragung im Fahrtenbuch vornehmen. Somit ist es egal ob ich vorher oder nachher die Eintragung vornehme.

3. Der Vorwurf nicht angehalten zu haben ist nicht richtig, da kein deutlich sichtbares Zeichen gesetzt wurde.

Nach neuerlicher Überprüfung der zurückgelegten Strecke von Ebelsberg nach Rohrbach, der ich den Organen gefolgt war beträgt diese genau 1980 m = 1,98 KM.

An dieser Strecke befinden sich 6 Stellen um gefahrlos anzuhalten.

1 Lagerplatz der Straßenverwaltung

2 Bushaltestellen

2 breite Einfahrten zu Waldstücken (Sackgassen)

1 großer Parkplatz (Tischlerei in Rohrbach)

Da ca. 2 KM Fahrt und ausreichend Platz zum Anhalten nicht genutzt wurde und sich der Abstand zum Auto der Beamten massiv vergrößerte gab es für mich keinen Grund anzuhalten.

Somit habe ich nicht wirklich eine oder sogar mehrere Verwaltungsübertretungen begangen."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. April 2004, Zl. VerkR96-21679-2001/Pos, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1., 2. und 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Diese Beurteilung stützt sich auf die im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Aussagen der Zeugen RI H (Niederschrift vom 5. März 2002) und GI M (Niederschrift vom 16. April 2002). Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird im Hinblick auf die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses als Fahrlässigkeit und im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses als Vorsatz qualifiziert. Ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils (= im Hinblick auf alle drei Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) nicht vor. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt vor. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger

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