Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109808/2/Kei/An

Linz, 30.09.2004

 

 

 VwSen-109808/2/Kei/An Linz, am 30. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des E T, W, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Mai 2004, Zl. VerkR96-6462-2002/U/Pos, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,20 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 10.01.2002 um 14.45 Uhr im Gemeindegebiet Linz, auf der A 1, Strkm. 166,141 (Betriebsumkehr Ebelsberg), in Fahrtrichtung Wien, als Lenker des KFZ, pol. Kz., verbotenerweise auf der Autobahn eine Betriebsumkehr befahren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 46 Abs.4 lit. c und § 99 Abs.3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

36 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Stunden

Gemäß

 

 

§ 99 Abs.3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 39,60 Euro".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Nach genauer Durchsicht meiner Unterlagen musste ich feststellen, dass ich von Ihnen kein Schreiben mit der Stellungnahme bzw. Zeugenaussage erhalten habe.

Weiters teile ich nochmals mit, dass ich im Notstand gehandelt habe.

Ich ersuche um Übermittlung des Beweises, dass ich das Schreiben von Ihnen erhalten habe bzw. Rückziehung Ihrer Strafe, da ich gegen kein Gesetz verstoßen habe."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Juni 2004, Zl. VerkR96-6462-2002/U/Pos, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Aussagen der Zeugen Gruppeninspektor E H (Niederschrift vom 30. April 2002) und Inspektor C R (Niederschrift vom 7. Mai 2002). Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen . Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass die beiden Zeugen unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Das Vorbringen des Bw im Hinblick auf ein Erbrechen wird vor dem Hintergrund der oben angeführten Aussagen der Zeugen Gruppeninspektor E H und Inspektor C R als nicht glaubhaft beurteilt.

Die oben angeführten Niederschriften betreffend die Aussagen der Zeugen Gruppeninspektor E H und Inspektor C R sind dem Bw vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nachweislich übermittelt worden.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die nicht einschlägig ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

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