Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109859/7/Ki/Da

Linz, 07.10.2004

 

 

 VwSen-109859/7/Ki/Da Linz, am 7. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des I. F S, A, O vom 18.6.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.5.2004, VerkR96-19497-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 6.10.2004 zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

  1. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 24,60 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 10.5.2004, VerkR96-19497-2003, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 10.4.2003 um 21.49 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt, wobei er im Gemeindegebiet von St.Lorenz bei km 267,500 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 37 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 123 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 12,30 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen das Straferkenntnis per Telefax am 18.6.2004 Berufung erhoben und nachstehende Punkte angeführt:

 

"1.) In der Straferkenntnis - Begründung gehen Sie von einer korrekten Radarmessung aus, und gehen auf meine Einwendungen mit keinem Satz ein. Meine Begründungen beruhen auf Physikalische Tatsachen, die von Technischen Universitäten geprüft und nachgewiesen wurden. Diesen Tatsachen wird sich auch der Herr Amtssachverständige nicht verschließen können.

Ihre Straferkenntnis hat daher auch auf diese meiner Einwendungen Bezug zu nehmen.

2.) Sie begründen eine korrekte Radarmessung mit der gültigen Eichung des Gerätes. Dies ist eine der Grundvoraussetzung einer Messung. Von ganz besonderer Bedeutung ist in der Folge die korrekte Aufstellung dieses Gerätes an der Messstelle und eben diese stelle ich in Zweifel.

In allen meinen Schreiben habe ich um das komplette Prüfprotokoll, welches vor Inbetriebnahme einer Messstation zu erstellen ist, gebeten. Bis dato wurde mir dieses Schriftstück verwehrt und ersuche daher um Nachreichung.

3.) Schon aus den beiden Radarbildern ist die Fehlmessung eindeutig festzustellen. In beiden Bildern ist ersichtlich, dass ich mein Fahrzeug abbremse. Das 2. Bild müsste daher eine wesentlich geringere Geschwindigkeit anzeigen und nicht die gleiche wie auf Bild 1.

4.) Das Radarbild 1 zeigt, dass mein Fahrzeug zum Messzeitpunkt einen Fahrbahnwechsel vornimmt, und daher der gemessene Wert unbrauchbar ist.

5.) Im Foto 2, an dem weder Auto, noch Nummer zu identifizieren sind, wird die Messung, mit dem Hinweis 'Löschgrund: 2. Foto' für ungültig erklärt. Es besteht somit auch keine Kontrolle für die Richtigkeit der Erstmessung! Die gesamte Messung ist somit ungültig. Der Hinweis 'Löschgrund: 2. Foto' hat keineswegs mit einer Aufforderung zur Ablage in einem anderen Archiv zu tun, sondern dokumentiert sogar die Fehlmessung.

6.) Wie Ihnen in meiner ersten Eingabe geschildert, habe ich die Geschwindigkeit meines Fahrzeuges bei der 80 km Begrenzung auf diese Geschwindigkeit reduziert. Infolge eines starken Regengusses mit orkanartigem Wind und starker Blendung durch den Gegenverkehr und eines hinter mir mit voll aufgeblendeten Scheinwerfer fahrende PKW, konnte ich die 60 km Tafel erst etwa 30 m vor dieser als 60 km entziffern. Ich habe die Geschwindigkeit meines Fahrzeuges bis zum 60-km Bereich auf mindestens 60 km/h reduziert."

 

Auf Grund seiner Sachkenntnisse sei er nach wie vor überzeugt, dass das vorliegende Messergebnis eine gewaltige Fehlmessung darstelle, wozu die Gegebenheiten an der Messstelle zum damaligen Zeitpunkt förmlich eingeladen hätten. Er ersuche um Zusendung der Niederschrift zur Inbetriebnahme der Messstation.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6.10.2004. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil, als verkehrstechnischer Amtssachverständiger wurde I. H R beigezogen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oö. vom 8.5.2003 zu Grunde. Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem stationären Radarmessgerät, MUVR 6FA, Nr. 1974, festgestellt. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde ein Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt, dieser stellte in seinem Gutachten vom 2.3.2004 fest, dass bei der Messung mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit die gemessenen 103 km/h als Grundlage herangezogen werden können. Aus messtechnischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen diese Messung.

 

Bei der Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Berufungswerber, dass er sich ungefähr zur festgestellten Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes befunden habe, es hätten ziemlich schlechte Witterungsbedingungen, nämlich starker Regen und orkanartige Winde, geherrscht. Er habe zunächst eine 80 km/h Beschränkung gesehen und erwartet, dass eine weitere 80 km/h Beschränkung aufgestellt sein werde. In Anbetracht der geschilderten Witterungsverhältnisse habe er die 60 km/h Beschränkung ziemlich spät gesehen, er habe sein Fahrzeug dann sofort abgebremst und auch auf den Tachometer geschaut. Als er den Blitz des Radargerätes habe feststellen können, hätte die Geschwindigkeit unter 60 km/h betragen. Zur selben Zeit habe sich von hinten ein anderes Fahrzeug mit ziemlich erhöhter Geschwindigkeit genähert und er habe gedacht, der Blitz gelte diesem Fahrzeug.

 

Dazu erklärte der verkehrstechnische Amtssachverständige, dass die Uhrzeit am Gerät vom Gendarmeriebeamten eingestellt werde, in der Praxis würde der Beamte die einzustellende Zeit von der Armbanduhr ablesen, es könnten sich unter diesen Umständen im Minutenbereich Ungenauigkeiten ergeben.

 

Zum Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, er habe auf eine zweite 80 km/h Beschränkung gewartet, erklärte der verkehrstechnische Amtssachverständige, dass üblicherweise im Baustellenbereich sogenannte Geschwindigkeitstrichter eingerichtet würden, dies derart, dass zunächst die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf 100 km/h, in weiterer Folge auf 80 km/h und dann eben wie im vorliegenden Falle auf 60 km/h reduziert werde.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, er habe, als der Radarblitz aufleuchtete auf den Tacho geschaut und er sei zu diesem Zeitpunkt bereits eine Geschwindigkeit etwas unter 60 km/h gefahren, erklärte der verkehrstechnische Amtssachverständige, dass der Blitz des Messgerätes bzw. die Fotoauslösung erst nach der Messung, das heißt nach dem Passieren des Messbereiches, erfolge.

 

Zu den Einwendungen des Berufungswerbers, das Messgerät sei nicht ordnungsgemäß aufgestellt gewesen, erklärte der verkehrstechnische Amtssachverständige, dass die Aufstellung des Gerätes im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erfolgt sei. In diesem Zusammenhang wurde mit Einverständnis des Berufungswerbers der zuständige Gendarmeriebeamte beim Landesgendarmeriekommando für Oö., Verkehrsabteilung, telefonisch kontaktiert. Der Beamte erklärte, dass das Messgerät nach der Aufstellung durch einen Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen in Augenschein genommen werde und nur dann aufgestellt bleiben könne, wenn dies vom Organ des Bundesamtes für zulässig erklärt wurde. Ein Protokoll über die Begutachtung würde jedoch nicht existieren.

 

Dem Einwand des Berufungswerbers, das Messgerät sei in einer Kurve aufgestellt gewesen, der Kurvenradius habe seiner Ansicht nach ca. 500 m betragen, entgegnete der verkehrstechnische Amtssachverständige, dass eine Aufstellung des Messgerätes ab einem Kurvenradius von 260 m zulässig sei. Zur Rüge des Berufungswerbers, auf dem zweiten im Akt aufliegenden Radarfoto sei angegeben "Löschgrund: 2. Foto" erklärte der verkehrstechnische Amtssachverständige, dass es sich dabei um eine gendarmerieinterne Angelegenheit handle. Routinemäßig werde das 2. Radarfoto, welches anlässlich jeder stationären Radarmessung zunächst angefertigt wird, gelöscht, allerdings werde es auch im EDV-System gespeichert. Erforderlichenfalls, wie eben im vorliegenden Falle, werde dann das Foto neu ausgedruckt.

 

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, es sei auf beiden Fotos zu sehen, dass bei seinem Fahrzeug die Bremslichter aufleuchten würden, verwies er verkehrstechnische Amtssachverständige nochmals darauf, dass zu dem Zeitpunkt, als die Fotos aufgenommen wurden, die Messung bereits abgeschlossen war.

 

Zu den Bedenken des Berufungswerbers, durch Leitschienen udgl. würden die Radarstrahlen abgelenkt werden und es würde so ein richtiges Messergebnis verhindert, erklärte der verkehrstechnische Amtssachverständige, dass der Standort des Messgerätes vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen genehmigt wurde, würde es diesbezüglich Probleme geben, wäre der Standort nicht genehmigt worden. Er habe sich auch mit Reflexionsmessungen befasst, im Falle einer Reflexion würde bei einer fotogrammetrischen Auswertung sich eine solche Reflexion einwandfrei feststellen lassen.

 

Auf ausdrückliches Befragen erklärte der Sachverständige, dass sich seine Angaben auf das bei Autobahnkilometer 267,500 der A1 situiert gewesene Messgerät beziehen.

 

Das oben erwähnte Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 2.3.2004 wurde mit Einverständnis des Berufungswerbers zur Verlesung gebracht, diesbezüglich wurden von ihm keine weiteren Fragen aufgeworfen.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Angaben des verkehrstechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 2.3.2004 bzw. in der mündlichen Berufungsverhandlung am 6.10.2004 schlüssig und nachvollziehbar sind. Der Sachverständige hat eine fotogrammetrische Auswertung der Radarfotos vorgenommen und ist zum Ergebnis gekommen, dass aus messtechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Messung bestehen würden. Die offenen Fragen, welche die Bedenken des Berufungswerbers begründeten, konnten vom Sachverständigen in der mündlichen Berufungsverhandlung vollständig aufgeklärt werden. Das Gerät war überdies laut vorliegendem Eichschein ordnungsgemäß geeicht und es ist auch hervorgekommen, dass eine konkrete Aufstellung des Messgerätes nur nach zustimmender Kenntnisnahme durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zulässig ist. Nachdem kein entsprechendes Protokoll über die Aufstellung vorhanden war, konnte dieses auch nicht beigeschafft werden.

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle konnte er jedoch das Messergebnis bzw. die Aussagen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen nicht entkräften. Festgestellt wird, dass ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes Gutachten nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene erstelltes Gutachten eines anderen Sachverständigen erschüttert werden könnte. Ein derartiges Gutachten wurde vom Rechtsmittelwerber nicht beigebracht.

 

I.6. Nach Durchführung des Beweisverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Unbestritten und dem entscheidenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. aus zahlreichen weiteren Verfahren bekannt, war zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf 60 km/h beschränkt.

 

Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h (nach Abzug der gesetzlich vorgesehenen Messtoleranz) unterwegs gewesen ist. Er hat somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Wenn der Berufungswerber versucht sich dahingehend zu rechtfertigen, das Messgerät sei nur ca. 30 m nach dem entsprechenden Verkehrszeichen aufgestellt gewesen bzw. er habe auf Grund der Witterungsverhältnisse das Verkehrszeichen nicht rechtzeitig erkennen können, so muss dem entgegen gehalten werden, dass ein fachlich bzw. gesundheitlich befähigter und mit rechtlichen Werten verbundener Verkehrsteilnehmer (Lenker des Personenkraftwagens) seine Geschwindigkeit so wählt, dass er in der Lage ist, die entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Im konkreten Falle bedeutet das, dass ab dem entsprechenden Verkehrszeichen nur mehr eine Geschwindigkeit von 60 km/h erlaubt war, sodass eine Überschreitung der Geschwindigkeit 30 m nach dem Verkehrszeichen eben eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Übrigen muss der Berufungswerber ausdrücklich hingewiesen werden, dass unter den von ihm selbst geschilderten Witterungsbedingungen die Einhaltung einer angepassteren Geschwindigkeit, nämlich in dem Ausmaß, dass er jedenfalls in der Lage gewesen wäre, das Verkehrszeichen rechtzeitig zu erkennen, zu erwarten gewesen wäre.

 

Sonstige Umstände, welche dem Berufungswerber in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten könnten, wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Wenn auch im vorliegenden Falle, jedenfalls nach dem Verfahrensakt, keine unmittelbare Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern festgestellt werden kann, so muss festgestellt werden, dass ein derartiges Verhalten generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein indiziert, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung dieser Verwaltungsübertretungen geboten ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat strafmildernd eine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd gewertet. Straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden geschätzt, diesbezüglich erklärte er in der mündlichen Berufungsverhandlung, er sei für vier Enkelkinder sorgepflichtig.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens erscheint die verhängte Geldstrafe im vorliegenden Falle als durchaus milde bemessen, sodass trotz der vom Berufungswerber bekannt gegebenen sozialen Verhältnisse eine Reduzierung des Strafausmaßes nicht als vertretbar erscheint, dies auch unter Berücksichtigung von spezialpräventiven Überlegungen dahingehend, dass der Berufungswerber durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 
 

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