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des Landes Oberösterreich
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VwSen-109964/2/Sch/Pe

Linz, 20.01.2005

 

 

 VwSen-109964/2/Sch/Pe Linz, am 20. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H vom 12. Juli 2004, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W H und Dr. J S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. Juni 2004, VerkR96-6834-1-2003, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. Juni 2004, VerkR96-6834-1-2003, wurde über Herrn F H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.4 KFG 1967 eine Geldstrafe von 100 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden verhängt, weil er in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H T GmbH mit Sitz in, die Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ist und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der H T GmbH, der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Manglburg 14, trotz schriftlicher Aufforderung vom 5. Jänner 2004 die Schaublätter des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, dessen Eigengewicht mehr als 3,5 t beträgt, von Freitag, 22. August 2003, 19.00 Uhr, bis Montag, 25. August 2003, 6.30 Uhr, bis zum gesetzten Termin (26. August 2003) der Behörde nicht zur Einsichtnahme vorgelegt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Schreiben vom 5. Jänner 2004, VerkR96-6834-2003, folgendes Begehren an den Berufungswerber gerichtet:

"Sie werden in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H T GmbH. mit Sitz in aufgefordert, bis spätestens 20.1.2004 die Schaublätter des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ab Freitag 22.8.2003, 19:00 Uhr, bis Montag 25.8.2003, 6:30 Uhr, (gefahrene Kilometer: 439) der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vorzulegen."

 

Wenngleich dieses Kraftfahrzeug im angefochtenen Straferkenntnis als Sattelkraftfahrzeug bezeichnet wird, geht die Behörde davon aus, dass es sich nur um ein Sattelzugfahrzeug handeln konnte, da ein Sattelkraftfahrzeug bekanntlich aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger besteht (vgl. § 2 Abs.1 Z10 KFG 1967) und ein Schaublatt naturgemäß nur vom Zugfahrzeug stammen kann.

 

Gemäß § 103 Abs.4 KFG 1967 haben die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder eines Omnibusses dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

Die Formulierung im dritten Satz des § 103 Abs.4 KFG 1967 ("Sie haben") kann sich nur auf die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen im zweiten Satz dieser Bestimmung beziehen, woraus resultiert, dass die Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht von Schaublättern nur für die Zulassungsbesitzer von Sattelkraftfahrzeugen, somit nur im Hinblick auf den Einsatz des Zugfahrzeuges zusammen mit einem Sattelanhänger besteht. Ein Sattelzugfahrzeug allein ist gemäß der Definition des § 2 Abs.1 Z8 KFG 1967 kein Lastkraftwagen (vgl. auch die einschlägige Judikatur des Oö. Verwaltungssenates, etwa VwSen-107867/2 vom 26. September 2001, VwSen-107970/2 vom 11. Jänner 2002 oder VwSen-160047/10 vom 24. November 2004 zu § 103 Abs.4 KFG 1967).

 

Aus der Anfrage der Behörde vom 5. Jänner 2004 lässt sich nur entnehmen, dass hier nach den Schaublättern für ein bestimmtes Kraftfahrzeug, nach der Aktenlage eines Sattelzugfahrzeuges, angefragt wurde. Davon, dass dieses zusammen mit einem bestimmten Anhänger als Sattelkraftfahrzeug in Verwendung war, ist dort nicht die Rede. Unbeschadet der allfälligen Verjährungsproblematik kann dem Akt zudem nicht entnommen werden, dass die gefahrenen Kilometer mit dem erwähnten Sattelzugfahrzeug tatsächlich in Verbindung mit einem Sattelanhänger zurückgelegt worden wären.

 

Es kann angenommen werden, dass es sich bei der derzeitigen gesetzlichen Regelung um eine ungewollte Gesetzeslücke handelt, da der Gesetzgeber durch die 25. KFG-Novelle, BGBl. I 175/2004, den zweiten Satz des § 103 Abs.4 KFG 1967 durch ausdrückliches Hinzufügen der Sattelzugfahrzeuge (Inkrafttretungstermin 5. Mai 2005) ergänzt hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

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