Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109986/11/Zo/He

Linz, 04.01.2005

 

 

 VwSen-109986/11/Zo/He Linz, am 4. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des A F, vom 7.9.2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 25.8.2004, VerkR96-1042-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.12.2004, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es anstelle von "......... behindert und gefährdet wurden." zu heißen hat "........ behindert wurden." .

 

  1. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren eine Kostenbeitrag in Höhe von 14,40 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 21.4.2004 um 11.13 Uhr auf der B 127 bei Straßenkilometer 28,0 in Fahrtrichtung Rohrbach als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen ein Fahrzeug überholt habe, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass das Überholmanöver ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durchgeführt worden sei. Er habe den Überholvorgang mit deutlichem Geschwindigkeitsunterschied begonnen und bei Kilometer 28,0 vollständig beendet gehabt. Das entgegenkommende Fahrzeug sei ganz knapp vor dem Zeugen gefahren und aus dessen Aussage ließe sich nicht mit Sicherheit entnehmen, dass dieses Fahrzeug wegen seines Überholmanövers bremsen musste. Die Ursache der Bremsung könne auch eine falsche Einschätzung dieses Fahrzeuglenkers im Bezug zu seiner Entfernung beim Überholvorgang sein oder sie könne auch auf Grund einer anderen Wahrnehmung des Lenkers erfolgt sein. Es liege keine Aussage des angeblich gefährdeten Lenkers vor. Zweifelhaft sei auch, ob der Zeuge aus seiner Position das Nachvornewippen des vor ihm fahrenden Fahrzeuges als Folge einer starken Bremsung wahrnehmen konnte. Dies sei aus einer Position hinter dem Fahrzeug nicht möglich. Die Angaben des Zeugen seien nur subjektive Wahrnehmungen, die für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung nicht ausreichen. Er verfüge über eine 15jährige Fahrpraxis von 30.000 Kilometern pro Jahr, weshalb ihm das Einschätzen eines ungefährlichen Überholvorganges möglich sei.

 

Der Berufungswerber beantragte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen zur Verifizierung des maßgeblichen Sachverhaltes. Jedenfalls sei seine Schuld gering und eine Bestrafung nicht erforderlich, der Vorfall habe auch keine Folgen nach sich gezogen.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 20.12.2004. Bei dieser wurden der Berufungswerber zum Sachverhalt befragt sowie seine Lebensgefährtin D und der Anzeiger BI S als Zeugen unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zum Vorfallszeitpunkt seinen Pkw mit dem Kennzeichen auf der B127 in Fahrtrichtung Rohrbach. In seine Fahrtrichtung verläuft die B127 im Wesentlichen gerade. Im Bereich von Straßenkilometer 27,6 befindet sich die Abzweigung nach St. Martin. Im Bereich dieser Kreuzung ist eine 70 km/h Beschränkung verordnet, das Ende dieser Beschränkung befindet sich bei Kilometer 27,820. Von dort hatte der Berufungswerber in seine Fahrtrichtung gesehen eine Sicht auf die vor ihm liegende Fahrbahn bis in die leichte Linkskurve im Waldstück, welche sich ungefähr bei Kilometer 28,350 befindet. Die Fahrbahn hat im gegenständlichen Bereich eine asphaltierte Breite von 9 bis 10 Meter, die Leitlinie zur Trennung der Fahrstreifen befindet sich in Fahrbahnmitte, sodass jeder Fahrstreifen eine Breite von ca. 4,5 bis 5 Meter hat.

 

Der Berufungswerber überholt damals einen anderen Pkw, vermutlich einen Opel Meriva, in seinem Fahrzeug befanden sich seine Lebensgefährtin Frau D als Beifahrerin sowie ein dreijähriges Kind. Dem Berufungswerber kamen auf der B127 zwei Pkw entgegen, wobei das hintere Fahrzeug vom Anzeiger und Zeugen BI S gelenkt wurde. Fraglich ist, wo der Berufungswerber seinen Überholvorgang begonnen bzw. abgeschlossen hat und wo sich zu diesem Zeitpunkt das vordere der beiden entgegenkommenden Fahrzeuge befunden haben.

 

Dazu gaben der Berufungswerber und seine Lebensgefährtin im Wesentlichen übereinstimmend an, dass er den Überholvorgang gleich nach dem Ende der 70 km/h Beschränkung (also ungefähr bei Kilometer 27,850) begonnen und ungefähr bei Kilometer 28,0 abgeschlossen hatte. Die entgegenkommenden Fahrzeuge habe er gesehen, nachdem er am Anfang des Überholvorganges auf den linken Fahrstreifen gewechselt hatte. Diese hätten sich zu diesem Zeitpunkt noch im Wald bzw. am Ende des Waldes ungefähr bei Kilometer 28,230 bis 28,250 befunden. Bei seinem Wiedereinordnen auf den rechten Fahrstreifen sei das vordere der beiden entgegenkommenden Fahrzeuge noch ca. 60 bis 70 Meter von ihm entfernt gewesen. Das Überholmanöver sei völlig ungefährlich gewesen, die entgegenkommenden Fahrzeuge hätten weder gehupt noch die Lichthupe betätigt und er habe auch keinen Bremsvorgang des entgegenkommenden Fahrzeuges sehen können. Dieses sei auch nicht nach rechts ausgewichen.

 

Der Anzeiger gab an, dass der Berufungswerber den Überholvorgang vor der Leitbake bei Kilometer 28,0 begonnen hätte. Er selbst und der vor ihm fahrende Pkw hätten sich zu diesem Zeitpunkt ungefähr beim Waldrand befunden. Der entgegenkommende Van habe das Überholmanöver rasch abgeschlossen und das vor ihm fahrende Fahrzeug habe stark abgebremst. Auch er selbst habe sein Fahrzeug abbremsen müssen. Das überholende Fahrzeug habe sich im Bereich von Kilometer 28,1 bis 28,150 wieder rechts eingeordnet und der Begegnungsverkehr mit dem vor ihm fahrenden Fahrzeug habe erst stattgefunden, nachdem sich das Fahrzeug wieder rechts eingeordnet hatte. Der Abstand zwischen dem überholenden und dem entgegenkommenden Fahrzeug beim Wiedereinordnen des überholenden Fahrzeuges habe ungefähr 30 Meter betragen.

 

Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl der Berufungswerber als auch die Zeugin D genauso wie der Zeuge Schaubmeier einen grundsätzlich besonnenen und glaubwürdigen Eindruck machten. Alle drei Personen schilderten den Überholvorgang dahingehend, dass der Berufungswerber für diesen lediglich eine Fahrstrecke von ca. 150 Meter benötigt habe. Auch beim Lokalaugenschein wurde in jenem Bereich ein Überholvorgang beobachtet, welcher ebenfalls in etwa auf dieser Fahrtstrecke abgeschlossen werden konnte. Diese Angaben sind daher durchaus realistisch. Die übrigen Angaben zu den jeweiligen Standorten und Entfernungen der beteiligten Fahrzeuge am Beginn und am Ende des Überholmanövers sind bei Berücksichtigung von geringen Schätzungenauigkeiten rechnerisch ebenfalls nachvollziehbar. Das bedeutet, dass beide Schilderungen (einerseits die des Berufungswerbers und seiner Beifahrerin, andererseits die des Gendarmeriebeamten) vom fahrtechnischen Ablauf her möglich gewesen sein konnten. Die Frage, ob das vor dem Anzeiger fahrende Fahrzeug auf Grund des Überholvorganges abgebremst werden musste und es so zu einer Gefährdung oder Behinderung dieses Fahrzeuges kam, ist daher im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen.

 

Dabei spricht zu Gunsten des Berufungswerbers, dass er selbst und seine Beifahrerin gleich bei der wenige Minuten nach dem Vorfall stattfindenden Anhaltung angegeben haben, dass der Überholvorgang aus ihrer Sicht völlig ungefährlich gewesen sei. Die Zeugin D räumte allerdings ein, dass sie den Vorgang erst nach der Beanstandung durch den Gendarmeriebeamten in Gedanken nochmals durchgespielt hat. Es ist daher erklärbar, dass ihre Angaben im Wesentlichen mit denen des Berufungswerber übereinstimmen. Der Zeugin wird zugestanden, dass ihr der Vorfall subjektiv so in Erinnerung ist, wie sie ihn geschildert hat. Dem Berufungswerber ist auch zuzugestehen, dass er - gerade im Hinblick auf das im Fahrzeug befindliche Kleinkind - keineswegs bewusst eine gefährliche Situation schaffen wollte.

 

Dem stehen folgende Überlegungen gegenüber: Der Anzeiger ist als Gendarmeriebeamter seit Jahren mit der Verkehrsüberwachung betraut, weshalb davon auszugehen ist, dass er das Verkehrsgeschehen mit besonderer Aufmerksamkeit beobachtet hat. Das Fahrzeug des Berufungswerbers ist ihm bereits am Beginn des Überholmanövers aufgefallen, weshalb nachvollziehbar ist, dass er eben genau auf den Überholvorgang geachtet hat. Das Bremsmanöver des vor ihm fahrenden Fahrzeuges konnte er schon deswegen leicht wahrnehmen, weil dabei die Bremsleuchten aufleuchten und er seine Fahrgeschwindigkeit auch selbst verringern musste. Der Berufungswerber hingegen konnte das Bremsmanöver des entgegenkommenden Fahrzeuges nur schwer erkennen. Der Gendarmeriebeamte hat sich beim Begegnungsverkehr bereits auf das Kennzeichen des entgegenkommenden Fahrzeuges konzentriert, weil er eben dieses Kennzeichen einer anderen Gendarmeriestreife zur Anhaltung durchgeben wollte. Dies wäre nicht nachvollziehbar, wenn das ihm entgegenkommende Fahrzeug nicht tatsächlich eine Verkehrsübertretung begangen hätte. Hätte nicht der Lenker des ihm entgegenkommenden Fahrzeuges tatsächlich eine Verkehrsübertretung begangen, so hätte für den Gendarmeriebeamten kein Grund bestanden, seine Kollegen um die Anhaltung dieses Fahrzeuges zu ersuchen bzw. in weiterer Folge die Anzeige zu erstatten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Gendarmeriebeamte durch eine wahrheitswidrige und damit strafbare Aussage bei der mündlichen Verhandlung den Berufungswerber zu Unrecht hätte belasten sollen.

 

Auf Grund dieser Überlegungen ist es als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber das Überholmanöver tatsächlich erst im Bereich von Kilometer 28,0 eingeleitet hat und erst unmittelbar vor dem Begegnungsverkehr abschließen konnte, wobei das ihm entgegenkommende Fahrzeug abgebremst wurde.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

 

Auf Grund der oben angeführten Beweiswürdigung ist als erwiesen anzusehen, dass das dem Berufungswerber entgegenkommende Fahrzeug wegen dessen Überholmanöver abgebremst werden musste, weshalb der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Vorschriftswidrige Überholmanöver führen immer wieder zu gefährlichen Verkehrssituationen und auch zu Verkehrsunfällen. Aus diesem Grund muss für die gegenständlichen Übertretung eine spürbare Geldstrafe verhängt werden. Die Erstinstanz hat bereits zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt 726 Euro, die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe bewegt sich daher ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei entsprechend seiner Angaben davon ausgegangen wird, dass dieser über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro bei Sorgepflichten für drei Kinder und kein Vermögen verfügt. Auch aus generalpräventiven Überlegungen ist ein Herabsetzen der Geldstrafe nicht möglich. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Z ö b l

 
 

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