Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109995/9/Kof/Hu

Linz, 12.11.2004

 

 

 VwSen-109995/9/Kof/Hu Linz, am 12. November 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Mag. Dr. W M gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.7.2004, S-38.682/03, wegen Übertretung des § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2004 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 102 Abs.3 fünfter Satz KFG

§ 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben

am

11.11.2003

um (von-bis)

12.40 Uhr

in

Linz, Krzg. Wildbergstr. Freistädter Str. - Wildbergstr. bis zur Krzg. Ferihumerstr. stadteinwärts fahrend

als Lenker des Kfz, Kz: L-..... während der Fahrt mit einem Handy ohne Freisprecheinrichtung telefoniert.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

36,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

18 Std.

Freiheitsstrafe von

Gemäß

§ 134 Abs. 3 c KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

  • 3,6 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/...............) beträgt daher 39,6 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22.7.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 8.11.2004 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr Rev.Insp. W.K., BPD Linz, anwesend waren.

Der Meldungsleger hat dabei Nachstehendes zeugenschaftlich ausgesagt:

"Als der Berufungswerber die im Querverkehr befindliche Kreuzung Leonfeldner Straße mit der Freistädter Straße passierte und in der Wildbergstraße weiter gefahren ist, habe ich eindeutig festgestellt, dass er am rechten Ohr ein Handy in der Hand hielt. Wir standen mit unserem Streifenwagen an der Kreuzung Freistädter Straße/Leonfeldner Straße bzw. Wildbergstraße. Bei der anschließenden Nachfahrt konnte ich ebenfalls feststellen, dass der Berufungswerber am rechten Ohr ein Handy in der Hand hielt. Bei der Anhaltung nahe Kreuzungsbereich Wildbergstraße/Ferihumerstraße hielt der Berufungswerber das Handy nicht mehr in der Hand, sondern telefonierte mit der Freisprecheinrichtung."

Der Bw hat im gesamten Stadium des Verfahrens nicht bestritten, telefoniert zu haben.

Er hat jedoch mehrfach, zuletzt bei der mündlichen UVS-Verhandlung - dort unter Verweis auf die Berufungsschrift - u.a. ausgeführt, dass er "nicht ohne Freisprecheinrichtung telefoniert habe."

 

 

Rev.Insp. W.K. hat bei der UVS-Verhandlung - wie oben dargelegt - ausgeführt, dass der Bw bei der Anhaltung mit der Freisprecheinrichtung telefoniert hat.

Sowohl der Zeuge, als auch der Bw haben bei der UVS-Verhandlung einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Für den UVS steht daher fest, dass der Bw während des Fahrens beim Telefonieren die Freisprecheinrichtung verwendet hat; möglicherweise hielt der Bw zusätzlich am rechten Ohr ein "Handy" in der Hand.

§ 102 Abs.3 fünfter Satz KFG lautet: "Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten."

Das im § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst daher jede Verwendung eines "Handys" ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken; VwGH vom 14.7.2000, 2000/02/0154.

Der Bw hat als Pkw-Lenker während des Fahrens nicht ohne (d.h. mit) Benützung einer Freisprecheinrichtung - wobei er möglicherweise gleichzeitig zusätzlich ein "Handy" am rechten Ohr hielt - telefoniert.

Somit liegt eine Übertretung des § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG nicht vor bzw. wurde der Tatbestand "Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung" vom Bw nicht verwirklicht!

Es ist zwar anzunehmen bzw. davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei Beschlussfassung des § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG ein derartiges Ergebnis nicht beabsichtigt hat.

Nach der Bestandsgarantie eines Gesetzes und der durch dieses verbürgten Rechtssicherheit ist bei der Gesetzesauslegung vom Vorrang des Wortlautes der Norm auszugehen; VwGH in ZfVB 1979/1823 -

zitiert in Kapfer-Dittrich-Tades, ABGB, 34. Auflage, E8 zu § 6 ABGB (Seite 10).

Diese Interpretationsregel ist auch im Verwaltungsrecht anzuwenden;

Kapfer-Dittrich-Tades, aaO, E1 zu § 6 ABGB (Seite 9).

Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

Gem. § 65 VStG hat der Bw keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 
 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 102 Abs.3 fünfter Satz KFG

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