Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-270025/2/Gf/Km

Linz, 15.12.1995

VwSen-270025/2/Gf/Km Linz, am 15. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufungen des H. P. F., ..............., ..............., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 4. Oktober 1995, Zl.

933-1-Ho-497632, und gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 8. November 1995, Zl. 933-1-Br-494732, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung vom 30. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 4. Oktober 1995, Zl. 933-1-Ho-497632, wird wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Berufung vom 24. November 1995 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 8. November 1995, Zl.

933-1-Br-497632, wird stattgegeben und dieser wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt .....

vom 4. Oktober 1995, Zl. 933-1-Ho-497632, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage) verhängt, weil er vom 1. November 1990 bis zum 31. Oktober 1992 die Getränkesteuer weder erklärt noch entrichtet und dadurch fahrlässig eine Abgabenverkürzung in der Höhe von 61.989 S bewirkt habe.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 11. Oktober 1995 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis hat jener mit einem (wohl) am 30. Oktober 1995 (d.i. der Tag der Abfassung dieses Schreibens; das zugehörige Kuvert befindet sich nicht im Akt) zur Post gegebenen Schriftsatz Berufung erhoben.

1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 8.

November 1995, Zl. 933-1-Br-497632, wurde diese Berufung "gemäß § 51 Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen".

1.4. Gegen diesen ihm am 13. November 1995 zugestellten Bescheid hat der Rechtsmittelwerber neuerlich, nämlich mit Schriftsatz vom 24. November 1995 (bei der belangten Behörde eingelangt am 27. November 1995) Berufung erhoben.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt ..... zu Zl. 933-1-Br-497632; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die vorliegenden Berufungen hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 51 Abs. 1 VStG steht der Partei im Verwaltungsstrafverfahren das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu.

Anderes geht hingegen weder aus der von der belangten Behörde im Spruch des Bescheides explizit bezogenen Bestimmung des § 51 Abs. 3 VStG - die von der (im gegenständlichen Fall gar nicht vorliegenden) mündlichen Berufung handelt noch aus § 64a AVG hervor, weil dieser im Rahmen der Berufungsvorentscheidung lediglich eine Sachentscheidung ermöglicht.

Zur Entscheidung über die oben unter 1.2. angeführte Berufung war sohin von vornherein nicht die belangte Behörde, sondern der Oö. Verwaltungssenat zuständig. Der mit nachfolgender Berufung vom 24. November 1995 angefochtene - Bescheid des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 8.

November 1995, Zl. 933-1-Br-497632, war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.

3.2. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG kann eine Berufung zulässigerweise nur binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses erhoben werden.

Das oben unter 1.1. angeführte Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber im vorliegenden Fall - auch von diesem unbestritten - am 11. Oktober 1995 zugestellt (Beginn der Abholfrist lt. Rückschein). Daß die Zustellung etwa wegen Abwesenheit von der Abgabestelle an diesem Tag i.S.d. § 17 Abs. 3 ZustG nicht rechtswirksam erfolgte, wird von ihm gleichfalls nicht behauptet.

Die zweiwöchige Berufungsfrist begann daher am 11. Oktober 1995 zu laufen und endete sonach am 25. Oktober 1995.

Die erst am 30. Oktober 1995 zur Post gegebene Berufung erweist sich sohin offensichtlich als verspätet.

3.3. Aus diesem Grund war daher die vorliegende Berufung vom 30. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4. Oktober 1995, Zl. 933-1-Ho497632, gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen. Hingegen war der Berufung vom 24. November 1995 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 8. November 1995, Zl.

933-1-Br497632, gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und dieser wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben.

Angesichts der Zurückweisung der erstgenannten Berufung wegen Verspätung war es dem Oö. Verwaltungssenat aber von vornherein verwehrt, in eine Entscheidung der Sachfrage einzugehen und solcherart dem Anliegen des Berufungswerbers um Herabsetzung der Strafe näherzutreten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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