Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110064/6/Kop/Rd

Linz, 30.12.1996

VwSen-110064/6/Kop/Rd Linz, am 30. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des M O, vom 14.10.1996 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10.7.1996, VerkGe96-55-1996, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 10 und 13 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10.7.1996, VerkGe96-55-1996, wurde gemäß § 37 Abs.5 VStG die von Herrn K vom Zollamt Suben/Inn eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG im Betrag von 10.000 S für verfallen erklärt.

2. Dieser Bescheid wurde gemäß § 25 Abs.1 Zustellgesetz durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Schärding bzw durch persönliche Übernahme am 14.10.1996 durch den der Behörde namhaft gemachten in der Präambel benannten Zustellbevollmächtigten (und nunmehrigen Berufungswerber) zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Herrn M O vom 14.10.1996, in welcher er rügte, bereits mittels Fax am 16.6.1996 und am 3.7.1996 als Zustellermächtigter des Beschuldigten bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingeschritten zu sein, und er berief sich auch im Berufungsverfahren auf diese Zustellvollmacht.

Mit ha Schriftsatz vom 31.10.1996 wurde Herr M O belehrt, daß eine Zustellvollmacht gemäß § 9 Zustellgesetz keine Berechtigung zur Vertretung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat darstellt und wurde gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, binnen 14 Tagen eine schriftliche Vollmacht des Beschuldigten B K vorzulegen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, daß die Berufung für den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist zurückgewiesen wird.

Mit Schriftsätzen von 11.11.1996 und 14.11.1996 (Originalvollmacht + Stempelmarke) übermittelte der Bw eine Vollmacht der Firma R, die von einem Herrn D P als Direktor paraphenmäßig unterschrieben und mit dem Stempel der Firma Rescult versehen ist.

3. Erwägungen der Berufungsbehörde:

Die vorläufige Sicherheit war von Herrn K B, Kraftfahrer der Firma R, eingehoben worden. Auch hat der bekämpfte Bescheid der BH Schärding als Beschuldigten und ausschließlichen Bescheidadressaten Herrn K B, bezeichnet. Es hätte daher der Einschreiter - gemäß der Aufforderung vom 31.10.1996 zu VwSen-110064-1996 - eine Vollmacht des Beschuldigten B K und nicht eine der Firma R vorlegen müssen, da die Fa. R nicht Partei und Beschuldigte des gegenständlichen Verfahrens ist.

Weil aber die vorgelegte Vollmacht nicht geeignet war, dem Einschreiter die notwendige Prozeßlegitimation im Verfahren gegen den Beschuldigten zu verschaffen und er dem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG somit nicht nachgekommen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Dr. K l e m p t

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