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VwSen-110115/2/Kl/Rd

Linz, 09.03.2000

VwSen-110115/2/Kl/Rd Linz, am 9. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Franz G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.6.1999, VerkGe96-49-1999, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz einen Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 1.000 S (entspricht 72,67 €), zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.6.1999, VerkGe96-49-1999, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 3 Abs.2 und 23 Abs.1 Z1 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 verhängt, weil er persönlich haftender, selbständiger vertretungsbefugter Gesellschafter und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der G KEG ist, die im Standort E, eine Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit 10 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr) besitzt, welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 1.4.1998, VerkGe96-12.356/24-1998/Ga, erteilt worden ist und am 19.4.1999 zusätzlich zu den zehn genehmigten Kraftfahrzeugen das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung angemeldet und somit die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs.2 des GütbefG vermehrt hat.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung der Strafe oder die Herabsetzung der Strafe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass er kurzfristig gezwungen gewesen sei, einen elften LKW im Rahmen der Güterverkehrskonzession einzusetzen und die Zeit fehlte, um die Genehmigung der Konzessionserweiterung zu beantragen. Mittlerweile sei das Fahrzeug am 7.6.1999 abgemeldet worden, sodass die Anzahl der zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung angemeldeten Kraftfahrzeuge mit dem genehmigten Konzessionsumfang übereinstimmt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. In einer Stellungnahme führt sie aus, dass das Kraftfahrzeug tatsächlich am 7.6.1999 abgemeldet worden ist und daher die Anzahl der zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung angemeldeten Kraftfahrzeuge mit dem genehmigten Konzessionsumfang übereinstimmt.

Weil die Tat an sich nicht bestritten wurde, sondern nur die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Verschuldens und die Strafe angefochten wurde, eine Verhandlung aber nicht beantragt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.3 Z1 und 2 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998, darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden. Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen (§ 3 Abs.1 GütbefG). Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten (§ 3 Abs.2 GütbefG).

Gemäß § 23 Abs.1 Z1 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer die Zahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs.2 vermehrt. Gemäß § 23 Abs.2 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs.1 Z1 die Geldstrafe mindestens 5.000 S zu betragen.

4.2. Bereits die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Straferkenntnis den einwandfrei erwiesenen und auch vom Bw nicht bestrittenen Sachverhalt zu Grunde gelegt, dass das im Spruch nähere bezeichnete Kraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung angemeldet wurde, obwohl bereits 10 Kraftfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung für das gegenständliche Unternehmen zugelassen sind. Mit dem ebenfalls näher zitierten Bescheid des Landeshauptmannes von vom 1.4.1998 wurde der G KEG die Konzession für Güterfernverkehr für 10 KFZ erteilt. Durch die Anmeldung des weiteren KFZ wurde daher die Anzahl der genehmigten KFZ überschritten, ohne dass hiefür eine Genehmigung beantragt und erteilt wurde. Es wurde daher der objektive Tatbestand einwandfrei erfüllt.

Wenn der Bw sich nunmehr darauf stützt, dass er am 7.6.1999 das genannte KFZ wieder abgemeldet habe und sohin der Konzessionsumfang nicht mehr überschritten ist, so hindert dieser Umstand nicht die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens zum Tatzeitpunkt. Auch eine kurzfristige Unternehmensüberlastung rechtfertigt nicht, dass der Konzessionsumfang ohne entsprechende Genehmigung ausgeweitet wird. Das Vorbringen des Bw ist weiters nicht geeignet, Zweifel an seinem Verschulden hervorzurufen. Es ist daher zumindest von fahrlässiger Begehung des Bw gemäß § 5 Abs.1 VStG auszugehen.

Hinsichtlich der Strafbemessung hat bereits die belangte Behörde auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Diesbezüglich hat sie die Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd gewertet, Straferschwerungsgründe lagen ihr nicht vor. Sie hat daher zu Recht von der Mindeststrafe Gebrauch gemacht. Eine Unterschreitung dieser Mindeststrafe ist hingegen nicht möglich, weil ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorliegt. Es kann daher § 20 VStG nicht angewendet werden. Auch wurde auf die persönlichen Verhältnisse des Bw Bedacht genommen. Die verhängte Strafe ist daher tat- und schuldangemessen und im Hinblick auf die gesetzliche Höchststrafe und die vom Gesetz vorgesehene Mindeststrafe zu bestätigen.

Entgegen dem Berufungsantrag waren aber die Voraussetzungen für das Absehen von einer Strafe nicht gegeben. Gemäß § 21 VStG ist von einer Strafe nur abzusehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind. Im Grunde der obigen Ausführungen ist ein geringfügiges Verschulden nicht gegeben, weil das konkrete Tatverhalten nicht hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es ist damit die Voraussetzung für eine Ermahnung nicht gegeben.

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Konzessionsumfang, Überschreitung, Überlastung entschuldigt nicht.

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