Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110169/7/Kon/Pr

Linz, 03.04.2001

VwSen-110169/7/Kon/Pr Linz, am 3. April 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H. K., vertreten durch RAe Dr. E. H. und Dr. R. L., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 12.10.2000, VerkGe96-10-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 29.3.d.J. zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Dem Berufungswerber H. K. wird jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z6 iVm § 17 Abs.1 GütbefG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.1 und 2 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S (218,01 €) verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in der Dauer von 36 Stunden festgelegt.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben, wie am 30.5.2000 um (von-bis) 23.25 Uhr in A, auf der A, Höhe Strkm 15,000 bei einer Verkehrskontrolle durch einen Beamten der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für NÖ festgestellt wurde, als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Gütertransporte K. (Güterbeförderungsunternehmer) Ihren Kraftfahrer J. L. als Lenker des LKW, Anhänger eingesetzt und bei dieser Fahrt keinen Frachtbrief mitgeführt, obwohl es sich um eine gewerbliche Güterbeförderung im Güterfernverkehr gehandelt hat."

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der Bw als Güterbeförderungsunternehmer im Fernverkehr die Verpflichtung gehabt hätte, seine Lenker dahingehend zu schulen, wie ein ordnungsgemäß ausgefüllter Frachtbrief auszusehen und welche Angaben er zu enthalten habe. Weiters auch darüber, dass der Lenker bei der Übergabe der Papiere auch auf die Übergabe des Frachtbriefes zu achten habe. Einem so geschulten Mitarbeiter seines Unternehmens hätte es nicht passieren können, irgendwelche Frachtpapiere zu übernehmen und nicht gleich laut aufzuschreien, wenn sich darunter nicht der Frachtbrief befände. So gehe letztlich auch seine Verantwortung ins Leere, er könne nicht bei jeder Übergabe einer Fracht dabei sein und kontrollieren, ob der Frachtbrief ordnungsgemäß übergeben worden sei. Wenn natürlich der Lenker nicht wisse, wie so ein Frachtbrief auszusehen habe und nicht kontrolliert werde, ob sich ein solcher bei den ihm übergebenen Papieren befände, bliebe dem Bw tatsächlich nichts anderes übrig.

Die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und auch der Umstand, dass an der Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschrift ausschließlich ihn die Schuld treffe, müsse jedenfalls als erwiesen angenommen werden. Die Aussage des Lenkers J. L. hätte nichts anderes zu Tage bringen können. Es wäre sohin unter Rücksichtnahme auf § 19 VStG spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Von der außerordentlichen Milderung der Strafe sei deshalb Gebrauch gemacht worden, weil davon auszugehen sei, dass der Bw nicht vorsätzlich den Lenker davon abgehalten habe, den Frachtbrief mitzuführen, nicht aber deshalb, weil er vermutet habe, für das Nichtmitführen des Frachtbriefes mangels Anwesenheit bei der Übergabe nicht verantwortlich zu sein.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig volle Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht:

Wie bereits in der Beschuldigtenstellungnahme vom 29.9.2000 darauf hingewiesen worden sei, sei die Fa. K. GmbH im gegenständlichen Fall lediglich Halter des Zugfahrzeuges mit dem Kennzeichen gewesen, der Anhänger der Marke Sch. mit dem Kennzeichen auf die Firma Gebrüder W. in W. zugelassen gewesen.

Es sei daher davon auszugehen, dass die Fa. K. GmbH ihr Zugfahrzeug der Fa. Gebrüder W. samt Lenker überlassen habe. Insofern sei die ursprüngliche Behauptung, dass die Fa. K. GmbH als Frachtführer tätig gewesen sei, unrichtig.

Im gegenständlichen Fall komme vielmehr der Fa. Gebrüder W. GmbH die Funktion des Frachtführers und des Güterbeförderungsunternehmers zu, was auch darin zum Ausdruck komme, dass genannte Firma auch Halter und Eigentümer des mitgezogenen Anhängers mit dem Kennzeichen gewesen sei.

Es sei daher vorrangig davon auszugehen, dass die Verantwortlichkeit nach § 17 GütbefG bei der Firma Gebrüder W GmbH bzw. dem zur Vertretung der genannten Firma nach außen Berufenen gelegen sei.

Auch selbst dann, wenn man von der unrichtigen Annahme ausginge, dass dem Bw die Funktion des Güterbeförderungsunternehmers zukomme, wäre eine Bestrafung seiner Person nicht gerechtfertigt.

Es ist zwar unbestreitbar, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer berufen sei, die Fa. K. GmbH nach außen zu vertreten, sohin seine Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG vorliege. Allerdings gelte auch für das Verwaltungsstrafverfahren das Schuldprinzip (§ 5 VStG). Dieses besage, dass bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreiche, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

Letzterer Umstand nämlich, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, liege im gegenständlichen Fall vor.

Er habe bereits aufgezeigt, dass der Firmensitz der K. GmbH in B. H. gelegen sei, während die Übernahme der Fracht auf dem Gelände der Spedition der Fa. Gebrüder W. in Linz erfolgt sei. Es werde dies seit Jahren so gehandhabt, dass von den zuständigen Mitarbeitern der Fa. Gebrüder W. dem jeweiligen Lenker die Ladepapiere, insbesondere der Frachtbrief, ausgehändigt werde.

Wenn die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses unterstelle, dass der von ihm eingesetzte Lenker J. L. nicht ausreichend geschult gewesen sei, um zu beurteilen, wie ein ordnungsgemäß ausgefüllter Frachtbrief auszusehen habe, sei dem Folgendes entgegenzuhalten:

Herr J. L. sei seit 5 Jahren für die Fa. K. als Kraftfahrer tätig und habe selbstverständlich aufgrund eingehender Schulung Kenntnis davon, wie ein ordnungsgemäß ausgefüllter Frachtbrief auszusehen habe.

Im gegenständlichen Fall sei es auch für den Bw im Nachhinein aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen dazu gekommen, dass entweder der Frachtbrief irrtümlich von der Fa. W. nicht ausgestellt worden sei oder aber dieser ohnehin ordnungsgemäß ausgestellt worden sei, jedoch der Lenker L. diesen irrtümlich nicht übernommen bzw. liegengelassen habe.

Nachdem der Bw sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Firmengelände in B. H. aufgehalten habe, die Frachtübernahme jedoch auf dem Gelände der Fa. W. in L. (richtig wohl: W.) erfolgt sei, habe für ihn absolut keine wie immer geartete Möglichkeit bestanden, diesen Fehler zu verhindern. Es gehe im gegenständlichen Fall daher nicht darum, dass der Lenker nicht ausreichend geschult gewesen sei und aus diesem Grund nicht gewusst hätte, wie ein Frachtbrief aussehe, sondern darum, dass vor Antritt der Fahrt der Frachtbrief aus einem Versehen nicht übergeben oder nicht übernommen worden sei. Es sei eine Erfahrungstatsache und sollte daher von der Behörde berücksichtigt werden, dass jedes Unternehmen darauf angewiesen sei, dass geschulte Mitarbeiter pflichtgemäß handelten, wobei aber auch bei einer noch so intensiven Schulung ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters nicht völlig ausgeschlossen werden könne.

Das Versäumnis eines Mitarbeiters könne daher nicht als Verschulden im Sinne einer Fahrlässigkeit dem Bw zugerechnet werden.

Die Erstbehörde hätte jedoch selbst bei Annahme eines Verschuldens, welcher Rechtsansicht allerdings entgegengetreten werde, die Bestimmungen des § 21 VStG anwenden können. Auszugehen sei nämlich davon, dass für den Fall der Annahme eines Verschuldens, dieses jedenfalls als geringfügig zu qualifizieren sei, wobei die Übertretung überhaupt keine Folgen nach sich gezogen habe. Die Erstbehörde hätte daher von der Verhängung einer Strafe absehen müssen oder aber mit einer bescheidmäßigen Ermahnung vorgehen können.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat zur Klärung der Verschuldensfrage eine öffentlich mündliche Berufungsverhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen anberaumt. Bemerkt wird, dass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung auch vom Bw ausdrücklich beantragt wurde.

Aufgrund der Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde wie des Ergebnisses der öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Soweit der Bw die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung mit dem Bestreiten seiner Frachtführereigenschaft in Abrede stellt und dies damit begründet, die K. GmbH hätte lediglich ihr Zugfahrzeug samt Lenker der "Gebrüder Weiss GmbH" überlassen, sind ihm die Bestimmungen des § 3 Abs.3 GütbefG idF BGBl. I Nr. 17/1998 entgegenzuhalten.

Nach dieser Gesetzesstelle sind Mietfahrzeuge Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden.

Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.

Aufgrund dieser Gesetzesstelle wäre die Kraftführereigenschaft der Fa. K. nur dann nicht gegeben gewesen, wenn sie lediglich ihr Zugfahrzeug der Gebrüder W. GmbH ohne Beistellung eines Fahrers gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt hätte. Da aber im vorliegenden Fall keine bloß entgeltliche Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeuges (Zugfahrzeug) der Firma des Bw an die Firma Gebrüder W. GmbH vorliegt, sondern das auf die Firma des Bw zugelassene Zugfahrzeug von einem bei der Fa. K. beschäftigten Fahrer gelenkt wurde, erweist sich dieser Berufungseinwand als unzutreffend und ist die Firma des Bw im gegenständlichen Fall Frachtführer gewesen.

Da die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes ansonsten unbestritten geblieben ist und auch die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos in Bezug auf den Sachverhalt zu keinem Zweifel Anlass gibt, ist das Vorliegen der objektiven Tatseite als erwiesen zu erachten.

Die Tat stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG dar, zu deren Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Es obliegt demnach dem Beschuldigten initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen würden für die Glaubhaftmachung des Nichtverschuldens nicht ausreichen.

Nach ständiger Judikatur des VwGH darf bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht dabei die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. Wie der VwGH weiters hiezu judiziert, reichen bloß stichprobenartige Kontrollen nicht aus, ein wirksames Kontrollsystem zu begründen.

Vorwegnehmend ist festzuhalten, dass der Bw mit seinem Vorbringen, er habe sich zum Tatzeitpunkt auf seinem Betriebsstandort aufgehalten, während die Frachtübernahme auf dem Gelände der Fa. W. erfolgte, sich nicht zu entschuldigen vermag, weil dieser Umstand von ihm zu vertreten ist.

Was die Setzung von Maßnahmen betrifft die geeignet sind, Verwaltungsübertretungen wie die gegenständliche wirksam hintan zu halten, hat der Bw in der Berufungsverhandlung glaubwürdig dargelegt, dass jeder von ihm neu eingestellte Lenker eine schriftliche Dienstanweisung, in der alles angeführt sei, was im Zuge seiner Lenkertätigkeit zu beachten sei, ausgehändigt bekomme. Weiters, dass das Lenkerpersonal alljährlich ein- bis zweimal einer Schulung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes unterzogen werde. Diese Angaben des Bw wurden in der öffentlich mündlichen Verhandlung durch die zeugenschaftliche Aussage des Lenkers J. L. bestätigt.

Diese, vom Bw gesetzten Maßnahmen, stellen zwar Ansätze eines Kontrollsystems dar, erweisen sich aber, gemessen an den Anforderungen der einschlägigen VwGH-Judikatur, als nicht ausreichend.

So betrachtet ist auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen, weshalb der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht ergangen ist.

Zur Bestrafung:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig und unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Trotz der in der zitierten Gesetzesstelle erfolgten Verwendung des Wortes "kann" ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensausübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe ist der Strafbehörde dabei nicht eingeräumt.

Der Umstand, dass die Verwaltungsstrafnorm eine gesetzliche Untergrenze vorsieht, hindert die Anwendung des § 21 VStG nicht (vgl. VwGH 30.8.1991, 91/09/0095).

Der Unabhängige Verwaltungssenat sah sich aus folgenden Gründen zur Anwendung des § 21 VStG verhalten:

Der Lenker J. L. hatte am Tattag um ca. 23 Uhr eine Ladung Sammelgut vom Betriebsgelände der Fa. W. in W. abzuholen und auf das Betriebsgelände der gleichnamigen Firma in L. zu transportieren. Am Gelände der Fa. W. in W. waren zu diesem Zeitpunkt bereits alle Betriebsgebäude geschlossen und kein Firmenpersonal mehr anwesend. Seine Aufgabe bestand im Wesentlichen darin, einen bereits vorbereiteten Anhänger mit dem darauf befindlichen Container anzukoppeln und nach Linz zu führen. Normalerweise hätten sich, lt. zeugenschaftlicher Aussage des Lenkers J. L., die erforderlichen Frachtpapiere dabei immer im zum Abtransport bereitgestellten Container befunden. Dies aus dem Grund, weil zu Nachtzeiten niemand anwesend ist. J. L. hatte am Tattag seiner zeugenschaftlichen Angaben nach nicht geprüft, ob sich auch die Mappe mit den Frachtpapieren beim Container befinde, sondern darauf vertraut, dass dies wie immer - so auch an diesem Tage - der Fall gewesen wäre. Immer, wenn er bei solchen Fahrten am Gelände der Fa. W. in L. ankomme, nehme das dort anwesende Personal die Ladung und die Papiere in Empfang; er stelle in Linz nur (die Wap) den Anhänger ab und kümmere sich nicht weiter um das, was vom Personal der Fa. W. getan werde. Er habe schon mehrmals Kontrollen durch die Verkehrsgendarmerie hinter sich, wobei es aber nie zu Beanstandungen gekommen sei. Wie in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen, ist der Lenker J. L. schon seit fünf Jahren bei der Fa. K. beschäftigt, fährt immer dieselbe Route und ist ausschließlich für Transporte für die Fa. W. eingesetzt. Man habe auch immer darauf vertraut, dass die Speditionsfirma W. - letztlich eine einschlägige Fachfirma - ohnehin über die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes Bescheid wisse, sodass ihm ein berechtigtes Vertrauen darauf zugestanden werden müsse, dass seitens der Fa. W. der Fracht immer die erforderlichen Frachtpapiere beigegeben würden.

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich insbesondere auch was das Güterbeförderungsgesetz betrifft, unbescholten ist. Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass seitens der Fa. K. jährlich zumindest einmal deren Lenker einer auch die Belange des Güterbeförderungsgesetzes einschließenden Schulung unterzogen werden, kann das Verschulden des Bw als noch geringfügig iSd § 21 VStG gewertet werden. Da auch im gesamten Strafverfahren bedeutende Folgen der gegenständlichen Übertretungen nicht bekannt geworden sind bzw. solche auch nicht zwingend anzunehmen sind, erweisen sich die kumulativ vorzuliegenden Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG als gegeben.

Dass der Lenker J. L. nicht gewusst haben sollte, wie ein Frachtbrief auszusehen habe, wie dies die belangte Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses anführt, ergibt sich aus der Aktenlage nicht.

Die gleichzeitig dem Bw erteilte Ermahnung, mit der sich keine Bestrafung verbindet, wird insofern für erforderlich erachtet, als sie bewirken sollte, den Bw zu einer wirksameren Kontrolle betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes zu verhalten. Dies auch dann, wenn wie im gegenständlichen Fall, die Transporte für einen langjährigen und branchenkundigen Vertragspartner und einem bislang verlässlichen firmeneigenen Fahrer durchgeführt werden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses entfallen für den Bw die Vorschreibungen für die Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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