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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110178/4/Ga/La

Linz, 06.03.2001

VwSen-110178/4/Ga/La Linz, am 6. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des M B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 6. November 2000, Zl. VerkGe96-255-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 4.000 öS (entspricht 290,69 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 6. November 2000 wurde der Berufungswerber wie folgt schuldig gesprochen:

"Sie haben am 27.09.2000 um 9.15 Uhr auf der ..autobahn A 8, bei StrKm 75,400, Gemeindegebiet S, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem italienischen Kennzeichen .. und dem Sattelanhänger mit dem italienischen Kennzeichen .. (Zulassungsbesitzer: T C F, .), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Italien; Zielpunkt: Deutschland), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt, ohne

. ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder

. ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird, mitgeführt zu haben (der im Lastkraftwagen eingebaute 'Umweltdatenträger' ('ecotag') mit der Identifikationsnummer 1234095548 war so eingestellt, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde)."

Dadurch habe er § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.1 Abs.1 lit.a und b und Art.5 Abs.1 der VO (EG) Nr. 3298/94 idF der VO (EG) Nr. 1524/96 übertreten.

Gemäß § 23 Abs.1 Einleitung und Abs.2 GütbefG wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 20.000 öS (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Gleichzeitig wurde mit einem weiteren Spruch dieses Straferkenntnisses gemäß § 37 Abs.5 VStG die am 27. September 2000 von Aufsichtsorganen der Zollwache-

abteilung S/MÜG im Betrag von 20.000 öS eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG iVm § 24 GütbefG für verfallen erklärt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde und unter Einbeziehung einer nachträglich vorgelegten Fax-Mitteilung vom 30. November 2000 des Arbeitgebers des Berufungswerbers erwogen:

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art. 1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist im Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder ...."

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht die belangte Behörde - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - noch davon aus, dass der Beschuldigte sich zu der in Wahrung seiner Verteidigungsrechte an ihn gerichtet gewesenen Aufforderung zur Rechtfertigung verschwieg. Tatsächlich erreichte eine mit 6. Oktober 2000 datierte schriftliche Rechtfertigung des Beschuldigten die belangte Behörde per Telefax erst am 7. November 2000, an welchem Tag das vorliegend angefochtene Straferkenntnis jedoch bereits der Post zur Beförderung übergeben worden war. Das Rechtfertigungsvorbringen konnte daher von der belangten Behörde nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Berufungswerber aber wiederholte jenes Rechtfertigungsvorbringen in seinem Berufungsschriftsatz vom 22. November 2000 wortwörtlich und führte aus:

"Am 27.9.2000 bin ich mit ordnungsgemäß montierten und für die Transitfahrt auf rot gestellten Umweltdatenträger Eco-Tag in Österreich eingereist.

Weiters hat die zuständige Behörde in Rom bestätigt, dass zum gegebenen Zeitpunkt ausreichend Ökopunkte am Konto waren. Die nicht erfolgte Abbuchung kann daher nur auf einen Systemfehler zurückzuführen sein.

Ich beantrage daher die Einstellung des Verfahrens und Erstattung der Sicherheitsleistung von öS 20.000,- auf das Konto meines Zustellungsbevoll-mächtigten in Österreich."

Angefügt war sodann Adresse und Kontonummer des Arbeitgebers des Berufungswerbers. Vorweg ist hiezu klarzustellen, dass die in diesem Schriftsatz angesprochene Zustellungsbevollmächtigung - mangels Einschreiten eines zur Parteienvertretung befugten Rechtsfreundes (§ 10 Abs.1 AVG) käme hier nur eine solche nach § 9 des Zustellgesetzes in Frage - nach der Aktenlage nicht gegeben ist. Zum einen wurde keine Vollmachtsurkunde vorgelegt, zum anderen wäre der angegebene Arbeitgeber ("Fa. S.BTL"), weil keine natürliche Person, als Zustellungsbevollmächtigter iSd zit. Gesetzesvorschrift überhaupt ungeeignet.

In der Sache selbst bestreitet der Berufungswerber mit seinem Vorbringen nicht die vom Schuldspruch angenommenen wesentlichen Tatumstände, wonach er am Tattag mit dem sprucherfassten Lkw eine Transitfahrt im Straßengüterverkehr durch Österreich absolviert hat und dabei aber weder im Papierweg noch im elektronischen Weg die Abbuchung von Ökopunkten erfolgte.

Entschuldigend hingegen führt er aus, dass in dem von ihm bei dieser Fahrt gelenkten Lkw der Umweltdatentäger (ecotag) bei der Einreise nach Österreich ordnungsgemäß montiert und auf rot (Transitfahrt) gestellt gewesen sei. Weil überdies ausreichend Ökopunkte am Konto gewesen seien, könne die nicht erfolgte Abbuchung daher nur auf einem Systemfehler beruhen.

Dieses Vorbringen verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Bei der zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iS des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG. Dies bedeutet, dass es am Berufungswerber gelegen wäre, eigeninitiativ ein solches Vorbringen zu erstatten, das zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden, tauglich wäre. Diese Glaubhaftmachung ist ihm nicht gelungen. Der Berufungswerber hat nämlich nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass und in welchem Ausmaß er sich von der Funktionsfähigkeit bzw vom Funktionieren des ecotag-Gerätes überzeugt bzw zu überzeugen versucht habe (in diesem Sinn vgl VwGH 7.6.2000, 2000/03/0119).

Auch aus dem nicht von ihm selbst, sondern ersichtlich von seinem Arbeitgeber (für diesen ein Herr/Frau "A.."; offenbar als eine Art Rechtsbeistand) beigebrachten Schreiben vom 30. November 2000, mit dem die Kopie eines in italienischer Sprache gehaltenen Attestes (des römischen Transportministeriums) vorgelegt wurde, wonach zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Transitfahrt nach Österreich am 27. September 2000 der "Frächter" nicht gesperrt gewesen sei, geht dergleichen nicht hervor. Im übrigen hat zu Einwänden dieser Art in Strafverfahren nach dem GütbefG der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, es sei der Umstand, ob der Frächter zum Zeitpunkt der Anhaltung über ausreichend Ökopunkte verfügt habe, schon deshalb nicht wesentlich, weil diese Umstände jedenfalls für die im Beschwerdefall erfolgte Annahme einer fahrlässigen Begehungsweise keine maßgebliche Rolle spielen könnten (vgl VwGH 20.9.2000, 2000/03/0041). Das h. Tribunal sieht keinen Anlass, diese Judikatur auf die vorliegende Konstellation nicht anzuwenden.

Konnte aus allen diesen Gründen daher der belangten Behörde in der Annahme der Tatbestandsmäßigkeit nicht entgegengetreten werden, ist weiters auch gegen die Rechtmäßigkeit der konkret nicht bekämpften Strafbemessung - es wurde die im Gesetz bestimmte Mindeststrafe verhängt - nichts hervorgekommen, so war - auch hinsichtlich der oben wiedergegebenen Verfallserklärung - der Berufung insgesamt der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Tribunalverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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