Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110194/9/SR/Ri

Linz, 22.03.2001

VwSen-110194/9/SR/Ri Linz, am 22. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine sechste Kammer, Vorsitzende: Dr.Klempt, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Konrath, über die Berufung des A B, vertreten durch die Rechtsanwälte W, L & P, Bstraße, D- T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S vom 24. November 2000, Zl. VerkGe96-234-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden: GütbefG) nach der am 6. März 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage insofern erweitert wird, als "und Verordnung (EG) Nr. 609/2000" hinzugefügt wird.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsver-fahrens in Höhe von 4.000 S (entspricht  290,69 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 15.7.2000 um 14.15 Uhr auf der Iautobahn A, bei StrKm, Gemeindegebiet S, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem österreichischen Kennzeichen S und dem Sattelanhänger mit dem österreichischen Kennzeichen S (Zulassungsbesitzer: K A Transportgesellschaft m.b.H., S, S), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: I; Zielpunkt: D), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt, ohne

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 23 Abs.1 Z.8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr.593, .d.F. BGBl. I Nr. 17/1998, i.V.m. Artikel 1 Abs.1 lit. a) und b) und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 vom 30.6.1996

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wir über sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich ist,

gemäß

S 20.000,--

67 Stunden

§ 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 2.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

S 22.000,-- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2.2. Gegen dieses dem Bw am 5. Dezember 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. Dezember 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.3. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass nach der Aktenlage erwiesen sei, dass der Bw den im Spruch angeführten gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Ö, für welchen Ökopunkte benötigt würden, mit dem in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen durchgeführt habe. Es sei unbestritten, dass es sich um eine Transitfahrt gehandelt habe. Es stünde fest, dass der Bw kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt habe. Sehr wohl habe der Bw ein im Kraftfahrzeug eingebautes als "Umweltdatenträger" (ecotag) bezeichnetes elektronisches Gerät mitgeführt, welches jedoch nicht eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht hätte. Laut Auszug des Ökopunktezentralrechners sei die letzte elektronische Kommunikation mit diesem ecotag am 28. April 2000 anlässlich einer Ausreise in S erfolgt. Dies würde darauf hindeuten, dass der ecotag defekt gewesen wäre. Da der Bw auch keine für diesen Straßengüter-Transitverkehr geeignete Unterlagen mitgeführt habe, sei der Tatbestand einwandfrei erwiesen.

Dadurch, dass der Bw den Umweltdatenträger nicht ordnungsgemäß bedient bzw. bei der Einreise nach Ö nicht die erforderlichen Schritte gesetzt habe, würde an seinem Verschulden kein Zweifel bestehen, weil er der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei. Zur Strafbemessung führt die Behörde aus, dass die Mindeststrafe verhängt worden sei, da keine Straferschwerungsgründe vorgelegen wären. Die Mindeststrafe hätte nicht unterschritten werden können, da lediglich die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd zu werten gewesen wäre. Mangels Angabe der wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse wurde das Einkommen auf ca. 20.000 S geschätzt und keine Sorgepflicht und kein Vermögen bei der Beurteilung herangezogen.

2.4. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, dass das Straferkenntnis aufzuheben sei.

Begründend wird ausgeführt, dass der Bw die Grenze unter Benutzung der vorgeschriebenen Ökospur überschritten habe und selbst wenn das ecotag-Gerät falsch eingestellt gewesen wäre, hätte das Gerät automatisch abgebucht, wenn es tatsächlich funktionstüchtig gewesen wäre. Das ecotag-Gerät mit der Fabrikationsnummer 1234097275 würde automatisch auf Abbuchung umstellen, wenn die Ökospur befahren würde. Der Bw sei sich hundertprozentig sicher, dass er beim Grenzübergang die Ökospur befahren habe. Er hätte kein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse gehabt, diese Spur nicht zu befahren. Während des Befahrens der Ökospur und danach hätte er die Funktionstüchtigkeit des Gerätes nicht kontrolliert, da er weder Einfluss darauf habe, noch für die Funktionstüchtigkeit des Gerätes verantwortlich wäre. Die Verantwortlichkeit würde nach seinem Dafürhalten den Betreiber des LKWs treffen. Der Bw würde aber bestreiten, zu Manipulationszwecken den ecotag umgestellt zu haben.

Als Einkommen wird eine Höhe von ca. 2.000 DM monatlich ausgeführt.

Die Bezirkshauptmannschaft S hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat für 6. März 2001 die mündliche Verhandlung anberaumt, die Verfahrensparteien und den Zeugen Bez.Insp. H geladen.

Die Behörde erster Instanz hat sich telefonisch entschuldigt und der Vertreter des Bw hat am 5. März 2001 telefonisch ohne Angabe von Gründen mitgeteilt, dass weder der Bw noch der Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werden.

3.2. In der mündlichen Verhandlung wurde auf folgende Dokumente Bezug genommen:

* Internationaler Frachtbrief (CMR in Kopie),

* Kontrollzertifikat, Ausgabedatum 15.7.2000, Deklaration - ökopunktebefreite Fahrt mit letzter Kommunikation 13.7.2000 - 13.59 Uhr

*Anfrageformular an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,

* Kontrollauszug ECO 2406, mit dem Hinweis, dass der Frächter im fraglichen Zeitraum nicht gesperrt war, Ausfahrt in S am 15.7.2000, Deklaration nicht punktepflichtige Bilateralfahrt, 0 abgebuchte Punkte.

3.3. Aus dem Vorbringen des Bw und dem Beweisverfahren ergibt sich, dass sich der Bw auf einer Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr von I (A) nach D (H) befunden hat. Laut vorliegendem internationalem Frachtbrief erfolgte die Beladung in A / I und als Frachtführer hat der Bw den Frachtbrief am 14. Juli 2000 in A unterfertigt. Dem Kontroll-Zertifikat ist zu entnehmen, dass die letzte Kommunikation bei der Einfahrt in S erfolgte und auch dabei auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt worden ist. Eine Kommunikation bei der Einreise von I kommend hat nicht stattgefunden.

3.4. Gegenüber dem Zeugen hat der Bw in seiner ersten Verantwortung die Fahrt von I nach Ö überhaupt bestritten. Erst aus der Berufung und dem beigefügten Aktenvermerk ist ersichtlich, dass der Bw in A P geladen hat. Darin wird erstmalig die Benutzung der Ökospur und die mangelnde Funktionstüchtigkeit des ecotag-Gerätes behauptet. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig auf die Funktionstüchtigkeit des Umweltdatenträgers zum Zeitpunkt der Kontrolle hingewiesen. Wäre das ecotag defekt gewesen, hätte eine Einlesung mit dem mobilen Lesegerät nicht vorgenommen werden können. Diese Aussage ist auch mit der weiteren Verwantwortung des Bw in Einklang zu bringen. Der Bw hat bei der Einreise und der angeblichen Befahrung der Ökospur die Funktionstüchtigkeit des ecotag-Gerätes nicht kontrolliert. Wäre trotz Befahrens der Ökospur eine Kommunikation unterblieben, dann hätte der Bw das unterbliebene Kontrollblinken - rot blinkendes Licht als Zeichen für die erfolgte Kontaktnahme mit der elektronischen Abbuchungsstation - bei der Durchfahrt unter der Antenne feststellen können.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Wie bereits dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen ist, stellt § 23 Abs.1 Z8 GütbefG die Rechtsgrundlage des gegenständlichen Strafverfahrens dar, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer

8. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Nach Abs.2 leg.cit. hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z7 bis 9 mindestens 20.000 S zu betragen.

Die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich idF der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96 und Nr. 609/2000 stellen derartige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße dar. Sie verpflichten die Fahrer von Lastkraftwagen bei Gütertransitverkehrsfahrten durch Österreich, entweder

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt, oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" (ecotag) bezeichnet wird, oder .... mitzuführen.

(Die in lit.c und d des Art.1 Abs.1 der zitierten Verordnung angeführten weiteren Unterlagen treffen auf den gegenständlichen Fall nicht zu, weil es unbestritten ist, dass der Berufungswerber eine Transitfahrt durchgeführt hat und keine der im Anhang C angeführten Waren geladen hatte).

4.3. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass der Berufungswerber beim Grenzübergang A in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich eingefahren ist und dass dabei von der automatischen Erfassungsstation keine Ökopunkte abgebucht wurden, weil kein Kontakt zwischen der Station A und dem im Fahrzeug eingebauten ecotag stattgefunden hat.

Diese fehlende Abbuchung kann (nur) auf 3 Ursachen zurückzuführen sein:

a) Der Bw hatte vor der Einreise nach Österreich den ecotag auf "grün" gestellt;

b) der Bw fuhr nicht auf der LKW-Spur (über den alten Zollhof), sondern blieb auf der normalen Fahrspur der Autobahn und wurde deshalb nicht von der Station erfasst, weil die Abbuchung der Ökopunkte nur auf der LKW-Spur technisch möglich ist; oder

c) die Abbuchungsstation war gestört.

4.4. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass zwischen dem Bw und der Abbuchungsstation keine Kommunikation stattgefunden hat, das ecotag-Gerät bei der Kontrolle funktionsfähig war und der Bw bei der "Durchfahrt unter der Antenne" nicht darauf geachtet hat, ob es tatsächlich zu einer Kommunikation (rot blinkendes Licht) gekommen ist. Für eine mangelhafte Funktion der Abbuchungsstation ergab sich kein Anhaltspunkt.

Es ist dem Bw als Lenker eines Lastkraftwagens, mit dem er ökopunktpflichtige Fahrten durchführt, vorzuwerfen, dass er sich aus eigenem Verschulden der Möglichkeit begibt, einen Kontakt zwischen der Abbuchungsstation und dem ecotag festzustellen. Hätte der Bw darauf geachtet und die unterbliebene Kommunikation festgestellt, dann wäre er verpflichtet gewesen, die Entrichtung der erforderlichen Ökopunkte auf eine andere Art vorzunehmen. Der Bw hat bei einer Fehlerhaftigkeit des ecotag die Verpflichtung, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten in die Ökokarte einzukleben und zu entwerten (siehe hiezu VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/089) oder eine manuelle Abbuchung vornehmen zu lassen. Die Verschiebung der Verantwortung auf den Betreiber des Lastkraftfahrzeuges geht ins Leere.

4.5. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Wie dargelegt, konnte der Bw mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen. Es ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

4.6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Im Berufungsverfahren sind keine weiteren Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw (unter Heranziehung der in der Berufungsschrift dargestellten geänderten Situation) angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers bedeutet der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z8 GütbefG noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG (siehe hiezu VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/0074 u.a.).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 4.000 S (entspricht  290,69 Euro) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung: Transitfahrt, Funktionstüchtigkeit des ecotag

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