Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110201/6/Gu/Pr

Linz, 16.03.2001

VwSen-110201/6/Gu/Pr Linz, am 16. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9.1.2001, VerkGe96-29-6-2000-Nif, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes nach der am 14.3.2001 in Gegenwart des Beschuldigten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, Artikel 4 Abs.1 7. Zusatzprotokoll zur MRK.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der P. Transport GesmbH & CoKG und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ es vertreten zu müssen, dass Herr R. N. am 8.9.2000 um 13.18 Uhr den LKW der Marke MAN mit dem Kennzeichen samt Anhänger der Marke Schwarzmüller mit dem Kennzeichen auf der S aus Richtung B. an der Mur kommend in Richtung St. M. bei Strkm 81,550 gelenkt habe, ohne einen Frachtbrief mitzuführen, da die Lieferadresse für das beförderte Gut Queensway Swansea Industrial Estate, Swansea SA5 4EB UK lautete.

Dies sei anlässlich einer Verkehrskontrolle am 8.9.2000 um 13.18 Uhr am oben erwähnten Ort durch eine Verkehrsstreife der BPD Leoben festgestellt worden.

Wegen dieses Vorwurfs wurde er wegen Verletzung des § 370 Abs.2 GewO 1994 iVm § 23 Abs.1 Z6 iVm § 17 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu einer Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden und zu einem erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrag von 500 S verurteilt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bestritt er die im vorerwähnten Straferkenntnis vorgenommene Schilderung des Lebenssachverhaltes nicht und wendet ein, dass er wegen derselben Sache von der BPD Leoben bereits bestraft worden sei.

In der aufgrund der Berufung durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.3.2001 legte der Beschuldigte eine Strafverfügung der BPD Leoben vom 3.10.2000, Zl. S 5409/00 BR/Gsch, vor, in welcher der oben erwähnte Lebenssachverhalt in identer Weise beschrieben wurde und wonach dem Beschuldigten wegen Verletzung derselben Rechtsvorschriften eine Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe, auferlegt worden ist.

Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen und wurde der von der BPD Leoben auferlegte Betrag an diese Strafbehörde bereits überwiesen.

Aus diesem Grunde war zu bedenken:

Gemäß Artikel 4 Abs.1 7. Zusatzprotokoll zur MRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahren eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Diese erste Strafe bewirkt iSd § 45 Abs.1 Z2 VStG einen Strafausschließungsgrund für eine weitere Bestrafung einer inländischen Behörde wegen des Vorwurfs desselben Lebenssachverhaltes.

Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.

Nachdem die Berufung Erfolg hatte ist der Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs.1 VStG von der Pflicht befreit, Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

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