Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110276/10/Kon/La

Linz, 27.02.2002

VwSen-110276/10/Kon/La Linz, am 27. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Linkesch) über die Berufung des Herrn E. H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. W., I. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. Mai 2001, VerkGe96-192-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Verspätet im Sinne der zit. Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wird.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Wird eine Berufung innerhalb der Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 24 VStG gelten die vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut im Akt erliegenden Rückschein (RSa) dem Berufungswerber am 17.5.2001 durch Hinterlegung beim Postamt St. zugestellt. Die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist hätte demnach mit Ablauf des 31.5.2001 geendet.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die dagegen erhobene Berufung erst am 20.6.2001 per Fax eingebracht und erweist sich daher als um rund drei Wochen verspätet.

Die belangte Behörde hat den Bw auf diesen Umstand mit Schreiben vom 21.6.2001, VerkGe96-192-2001, hingewiesen und eingeladen, hiezu innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 1.7.2001 (per Fax abgesendet am 2.7.) äußerte sich der Bw dahingehend, das bekämpfte Straferkenntnis erst am 7.6.2001 erhalten zu haben und legte diesem Schreiben gleichzeitig die Bestätigung seiner Firma (Internationale Transporte G. Sch., R.) bei, derzufolge er vom 7.5. bis 30.5. mit dem Kühlsattelzug im Ausland unterwegs gewesen wäre.

Offen bleibt dabei, wo sich der Bw in der folgenden Zeit, nämlich vom 31.5.01 bis 7.6.01 - in diesen Zeitraum fielen auch die Pfingstfeiertage - aufgehalten hat.

Aus diesem Grunde erging mit h Schreiben vom 10.1.2002, VwSen-110276/6/Kon/Pr an den Vertreter des Bw (diesem zugestellt am 14.1.2002) das Ersuchen, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob der Bw in diesem Zeitraum von der Abgabestelle ortsabwesend war oder nicht. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, dass eine allenfalls behauptete Ortsabwesenheit durch geeignete Unterlagen zu belegen wäre.

Diesem Ersuchen wurde seitens des Bw weder fristgerecht (28.1.) noch bis dato entsprochen, wobei sogar ein entsprechender Antrag auf Fristverlängerung Berücksichtigung fand. Entsprechend diesem am 28.1.2002 gestellten Antrag hätte die Stellungnahme des Bw am 11.2.d.J. beim h Verwaltungssenat einlangen sollen.

Da eine solche jedoch nach wie vor nicht beim h Verwaltungssenat einlangte, finden sich der Aktenlage nach keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bw sich nicht an der Abgabestelle aufgehalten hätte und so in weiterer Folge die gegenständliche Berufung sich als rechtzeitig erweisen würde.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die Fällung einer Sachentscheidung war dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz von Gesetzes wegen verwehrt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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