Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110288/8/Kon/Pr

Linz, 13.12.2001

VwSen-110288/8/Kon/Pr Linz, am 13. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Linkesch) über die Berufung des F. G., vertreten lt. Vollmacht durch Herrn G. S., p.A. Transporte Z. GesmbH, L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8.5.2001, VerkGe96-141-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Verspätet iSd zitierten Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wird.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können durch Gesetze festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Zufolge § 24 VStG gelten vorangeführte Gesetzesstellen auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Gemäß § 6 Zustellgesetz ist die erste Zustellung maßgebend, wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt.

Die der Aktenlage nach am 1.6.d.J. neuerlich erfolgte Übersendung des gegenständlichen Straferkenntnisses - diesmal ohne Zustellnachweis - an die selbe Abgabestelle des Beschuldigten ist zu Folge der zitierten Gesetzesstelle daher im gegenständlichen Verfahren nicht maßgebend.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist eine hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 (Zustellbevollmächtigter) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde lt. im Akt erliegenden Rückschein (RSb) dem Berufungswerber F. G. am 11.5.2001 durch Hinterlegung beim Postamt L. zugestellt, jedoch lt. Postvermerk nicht behoben. In weiterer Folge wurde die hinterlegte Sendung (Straferkenntnis) lt. Poststempel am 30.5. d.J. vom Postamt L. an die Bezirkshauptmannschaft Schärding gemäß § 19 Abs.1 Zustellgesetz zurückgesendet. Die Rechtsmittelfrist hätte demnach am 11.5. zu laufen begonnen und mit Ablauf des 25.5. geendet. Sowohl die am 26.7. zur Post gegebene als auch die per FAX eingebrachte und gleichlautende Berufung vom 31.7. erweisen sich daher als verspätet.

In Bezug auf die Frage, wann der Berufungswerber die das Straferkenntnis beinhaltende Sendung behoben hat, teilte der im Berufungsverfahren ausgewiesene Vertreter schon mit dem Berufungsschreiben vom 26.7.2001 der Bezirkshauptmannschaft Schärding mit, dass aus den beiliegenden Kopien der Diätenabrechnungen zu ersehen sei, dass F. G. am 11.5.01 erst um 19.30 Uhr aus Triest kommend nach L. gekommen sei und bereits am 13.5.01, Sonntags um 20.00 Uhr, L. wieder verlassen habe. Weiters wäre zu ersehen, dass für G. keine Möglichkeit bestanden hätte, das Schriftstück in den nächsten Monaten zu beheben, vorausgesetzt, dass es eine Mitteilung über die Hinterlegung beim Postamt gegeben habe. Beim Postamt in L. könne man sich daran nicht erinnern und würden dort keine derartigen Aufzeichnungen gemacht. Die einzige Auskunft, die dort zu erhalten gewesen wäre, sei, dass man in der Lage sei nachzuweisen, dass das Schriftstück nicht nur beim Postamt hinterlegt worden, sondern auch, dass die betreffende Person darüber informiert worden sei, dass ein derartiges Schriftstück dort hinterlegt worden sei.

Wenn ein hinterlegtes Schriftstück vom Postamt retourniert werde, dann würde seitens "unserer Behörde" (gemeint wohl die dortige Behörde des anderen Bundeslandes) dieses Schriftstück über den GP-Posten zugestellt werden und habe man auch immer damit Erfolg. Fernfahrer, wie Herr F. G., seien nun einmal selten an den Öffnungszeiten der Postämter zu Hause.

Aus dem Inhalt dieses im Wesentlichen wiedergegebenen Berufungsschriftsatzes vom 26.7. lässt sich jedoch nichts gewinnen, was für die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Berufung spräche. Gleiches gilt für den gleichlautenden, am 31.7. gefaxten Berufungsschriftsatz.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in die vorerwähnten Reisekostenaufstellungen Einsicht genommen, allerdings konnte aus diesen nicht entnommen werden, wann F. G. nach erfolgter Hinterlegung des Straferkenntnisses an die Abgabestelle L., zurückgekehrt ist.

Geht man davon aus, dass G. am Freitag, den 11.5.2001 um 19.30 Uhr aus Triest kommend am Firmenstandort L. angekommen ist, so hätte er noch an diesem Tag, wie auch am Samstag, den 12.5. und Sonntag, den 13.5.2001 von der Zustellung Kenntnis erlangen können. Gleiches würde für das Datum Freitag, den 25.5.2001, demzufolge F. G. lt. Diätenaufstellung um 17.00 Uhr am vorgenannten Firmenstandort eingelangt ist und am Montag, den 28.5.2001 von der Ldf-Puch-Stelle wieder abgefahren ist, gelten.

Der aufgezeigte Sachverhalt wurde in Wahrung des Parteiengehörs dem ausgewiesenen Vertreter mit der nachweislichen Einladung zur Kenntnis gebracht, hiezu innerhalb zweier Wochen ab Erhalt des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. In dieser Stellungnahme wäre insbesondere zu präzisieren und zu belegen gewesen, wann der Berufungswerber F. G. nach der Hinterlegung des angefochtenen Straferkenntnisses erstmals an die Abgabestelle L., zurückgekehrt ist.

Dieses Schreiben wurde dem Beschuldigtenvertreter lt. Rückschein (RSb) am 19.10. d.J. zugestellt.

Da seitens des Berufungswerbers weder fristgerecht noch bis dato zum aufgezeigten Sachverhalt eine Stellungnahme ergangen ist, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz keinen Anhaltspunkt dafür zu finden, dass der Bw unverschuldet vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt und daher die vorliegende Berufung doch als rechtzeitig eingebracht zu gelten hätte.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Die Fällung einer Sachentscheidung war dem Unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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