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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110353/2/SR/Ri

Linz, 12.07.2002

VwSen-110353/2/SR/Ri Linz, am 12. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des J E, B W-N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 9. April 2002, Zl. VerkGe96-47-2002-GRM wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF. der Firma E-Futter-Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in A-B W-N, N , (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes W unter F) in Ausübung des Gewerbes "Handelsgewerbe gemäß § 124 Z.11 Gewo 1994, beschränkt auf den Handel mit landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln" (Gewerbeschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 21.06.1990, GZ: G) am Standort A-B W-N, N , und Güterbeförderungsunternehmer zu verantworten, dass - festgestellt von zwei Organen der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich anlässlich einer Verkehrskontrolle am 14.02.2002 um 09.10 Uhr auf der L Autobahn (A25), bei Strkm., Gemeindegebiet W, Bezirk W-L, , in Fahrtrichtung W - der Kraftfahrer P S, geb. am in W, wh. A-B W-N, Nr., mit dem LKW, Marke ÖAF, amtl. Kennzeichen W, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im gewerbsmäßigen Güterverkehr (Ladeort: L (Fa. L, , I-Mstraße), Entladeorte: E (2 mal) und St. R (2 mal) durchführte, wobei

  1. die Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein des LKW "zu keiner besonderen Verwendung bestimmt" lautete. (Laut Lieferschein Nr. LS/002419 handelte es sich bei dieser Fahrt um eine Fahrt im Werksverkehr; anhand der weiteren vier Lieferscheine um eine Güterbeförderung im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes. Die Entladeorte waren über 50 km vom Ladeort entfernt.)
  2. der Lenker keinen Frachtbrief vorweisen konnte, in dem der Name und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger sowie die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger enthalten sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

zu 1) § 23 Abs. 1 Z.2 i.V.m. § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 in der Fassung des BGBl. I Nr. 106/2001

zu 2) § 23 Abs.1 Z.7 i.V.m. § 17 Abs.3 Z.10, Z.11 und Z.12 Güterbeförderungsgesetz 1995 in der Fassung des BGBl. I Nr. 106/2001.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

gemäß

Zu 1.) 363,36 Euro (= 4.999,94  Schilling)

Zu 1.) 48 Stunden

§ 23 Abs.1 Z.7 und Z.8 GBefG idgF

zu 2.) 363,36 Euro (= 4.999,94  Schilling)

Zu 2.) 48 Stunden

 

Gesamtbetrag:

726,72 Euro

(=9.999,89 Schilling)

Summe: 96 Stunden

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

72,67 Euro (999,96 Schilling) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw 14,53 EUR. angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 799,39 Euro (=10.999,85 Schilling)."

2. Gegen dieses dem Bw am 12. April 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht getroffen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 6 Abs.1 GütbefG müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3 und solchen gemäß § 11 Abs.1 Z1 zulässig.

Nach § 17 Abs.1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

§ 23 Abs.1 GütbefG (auszugsweise):

Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer

...............

2. als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt;

...............

7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

§ 23 Abs.2 GütbefG:

Wer als Lenker § 6 Abs.1, 3 oder 4 oder § 9 Abs.2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in der Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z1 VStG zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gründet, d.h. ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung, als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche nach § 9 VStG oder etwa als durch die Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 9 Abs.1 VStG zum Verantwortlichen Bestimmter (z.B. gewerberechtlicher Geschäftsführer) begangen hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 28.Juni 1993, Zl. 93/10/0013; E. vom 30. Jänner 2002, Zl. 2001/03/0283-5).

Ein Fall, in dem die Verantwortlichkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers im Sinne der §§ 39 Abs. 1, 370 Abs. 2 GewO in Betracht käme, liegt hier nicht vor. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Bw eine Übertretung des § 6 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z2 und des § 17 Abs. 1 iVm § 23 Abs.1 Z7 GütbefG zur Last gelegt.

Eine Vorschrift, die eine Verantwortlichkeit eines nach § 39 GewO oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftsführers für die Einhaltung der oben zitierten Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes normiert, besteht nicht. Eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 9 Abs.1 zweiter Halbsatz VStG liegt somit nicht vor. Im zuletzt zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgeführt, dass die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39, 370 GewO) sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen beziehen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art.10 Abs.1 Z8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl. 92/10/0148, mwN).

Dem Akt ist zu entnehmen, dass es sich beim Bw und beim handelsrechtlichen Geschäftsführer um verschiedene Personen handelt.

Der Bw (als gewerberechtlicher Geschäftsführer) ist nicht verantwortlich; die angelasteten Übertretungen hat - unbeschadet der Regelung des § 9 Abs.2 VStG - der "handelsrechtliche" Geschäftsführer zu verantworten.

4.3. Der Bw hat somit nicht tatbestandsmäßig gehandelt. Das Verwaltungsverfahren war gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

5. Der Bw hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Handelsrechtlicher Geschäftsführer

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