Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110400/2/Li/Ste

Linz, 01.12.2003

VwSen-110400/2/Li/Ste Linz, am 1. Dezember 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn D., vertreten durch Herrn RA Dr. R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 17. Oktober 2002, Zl. VerkGe, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis einschließlich des Verfallsausspruches aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z. 2, 51, 51c, 51e Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

Zu II.: § 66 Abs. 1 VStG

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

Die Bezirkshauptmannschaft hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 17. Oktober 2002,
Zl. VerkGe, wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben zu vertreten, dass Herr S. als Lenker des Lkw´s mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 6 t und einer Nutzlast von mehr als 3,5 t, nämlich dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen (zugelassen auf die Firma C.), und dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen (zugelassen auf M.), am 17.6.2002 eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von Tschechien nach Österreich durchgeführt hat, obwohl Sie nicht im Besitz einer entsprechenden Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 waren.

Am 17.6.2002 stellte sich der o.a. Lenker mit dem beschriebenen Lkw, der ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von über 6 t und eine Nutzlast von mehr als 3,5 t aufwies, um 16.30 Uhr bei der Grenzüberwachungsstelle Weigetschlag zur Ausreiseabfertigung. Im Zuge der güterbeförderungsrechtlichen Ausreisekontrolle wurden mittels CZ-Zulassungsschein folgende Gewichte festgestellt: Höchst zulässiges Gesamtgewicht 6.600 kg, Nutzlast 3.700 kg. Das Ladegut des grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransportes bestand aus 114 Packstücken Lackhärter, der im zollrechtlichen Versandverfahren nach Tschechien zur Firma C., gebracht werden sollte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 ist für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmen gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihre Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/1992 oder
  2. einer Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973 oder
  3. einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder
  4. eine aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.

Sie waren jedoch nicht im Besitz einer der im § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 angeführten Bewilligungen.

Somit haben Sie zu verantworten, dass die am 17.6.2002 durchgeführte gewerbsmäßige Beförderung mit dem oben näher beschriebenen Lkw im grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport ohne eine hiefür erforderliche Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 durchgeführt wurde."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. wurde über den Bw gemäß § 23 Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro, eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit in der Dauer von 72 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von

145 Euro verhängt.

Weiters wurde gemäß § 37 Abs. 5 VStG die am 17.6.2002 von den Organen des Zollamtes Weigetschlag eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 VStG in Verbindung mit § 24 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F., im Betrag von 1.453 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet. Die Bescheinigung über die vorläufige Sicherheit hat den Beleg Block Nr. 048151, fortlaufende Zahl 08.

Gegen dieses dem Bw am 18.10.2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4.11.2002 gefaxte - und damit rechtzeitig - eingebrachte Berufung.

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung aufgrund einer Anzeige des Zollamtes Weigetschlag vom 17.6.2002 als erwiesen anzusehen sei. Der Bw hätte keine Aspekte vorgebracht, die ihn von der ihm vorgeworfenen Übertretung entlasten hätten können. Erschwerungsgründe seien keine gefunden worden. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit zu werten gewesen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro, Vermögen in Form eines Gewerbebetriebes und keinen Sorgepflichten berücksichtigt. Die vorläufige Sicherheit wurde deshalb für verfallen erklärt, da sich der Vollzug der Strafe als unmöglich erweisen würde, da zwischen der Republik Österreich und Tschechien kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe bestehe, weshalb umso mehr die Erfolglosigkeit bzw. Unzulässigkeit der Vollstreckung gegeben sei.

Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung vor, dass das Straferkenntnis dem Bw vorwerfe, dass er zu verantworten hätte, dass Herr S. als Lenker eines Lkw´s am 17.6.2002 eine gewerbsmäßige Beförderung durchgeführt hätte. Tatsächlich sei es aber so, dass der Bw dies nicht verantworten könne, da er selber keine Transporte durchführe bzw. auch nicht beauftrage. Sollte im Straferkenntnis ein Transport der Firma C. gemeint sein, so sei der Spruch insbesondere im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG nicht ausreichend konkretisiert. Auch inhaltlich sei der Vorwurf (festgestellter Sachverhalt im Spruch) diesbezüglich unrichtig. Der Spruch bzw. der festgestellte Sachverhalt seien nicht nachvollziehbar, da sich dieser undeutlich über eine Seite erstrecke und eher den Charakter einer Begründung habe. Aus Sicht des Beschuldigten sei die vorgeworfene Tat somit insgesamt nicht individualisierbar und entspreche nicht den Anforderungen des § 44a VStG. Weiters sei der Tatort nicht ausreichend konkretisiert, da als einziger Hinweis der Grenzübergang Weigetschlag angegeben sei. Im Spruch seien keine Sachverhaltselemente enthalten, die auch nur annähernd auf eine Gewerbsmäßigkeit schließen lassen würden. Das bloße Verwenden der verba legalia, und zwar "gewerbsmäßige Beförderung", sei nicht ausreichend und führe im konkreten Fall zu einer unzulässigen Zirkelargumentation (etwa: "Die Beförderung war gewerbsmäßig, weil sie gewerbsmäßig durchgeführt wird."). Richtigerweise hätten die Tatbestandsmerkmale durch konkrete Sachverhaltselemente aufgefüllt werden müssen, was aber unterbleiben sei. Es werde seitens der Behörde festgestellt, dass das Fahrzeug ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 6.600 kg und eine Nutzlast von 3.700 kg gehabt hätte. Nicht zu entnehmen sei dem angefochtenen Straferkenntnis (weder im Spruch noch in der Begründung), ob es in irgendeiner Form Mengenbegrenzungen gebe und wenn ja, wie hoch sie seien. Aus Sicht des Bw wäre die Beförderung mit diesem konkreten Fahrzeug ohne Bewilligung zulässig gewesen. Im Falle einer beabsichtigten Bestrafung des Bw für fremde Handlungen (Firma C.) sei die angegebene Strafnorm nicht ausreichend bestimmt. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nehme unmittelbar auf den Bw bezug, obwohl dieser selbst in keiner Weise die vorgeworfene Übertretung begangen habe, zumal dieser als Person kein Unternehmen betreibe und insbesondere keine gewerblichen Transporte durchführe. Weiters sei die erlegte Sicherheit gemäß § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt worden, obwohl die Voraussetzungen dafür gar nicht vorliegen würden. Von einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung könne zum derzeitigen Zeitpunkt in keiner Weise gesprochen werden. Es wird daher eine mündliche Verhandlung, ein Lokalaugenschein, die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens beantragt.

Die Bezirkshauptmannschaft als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

Gemäß 51e Abs. 2 Z. 1 VStG entfällt die Verhandlung, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses , wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese muss also im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Dabei ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984, Slg.Nr. 11.466/A sowie VwGH 13.9.1999, 98/09/0084). Ist daher im Spruch die Tat so umschrieben, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist, so verstößt der Spruch ebenfalls gegen diese Bestimmung (VwGH 12.3.1992, 91/06/0161, mit weiteren Nachweisen).

In der Tatumschreibung muss etwa auch zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 16.1.1987, 86/18/0073).

Diese Erfordernisse werden vom angefochtenen Straferkenntnis nicht erfüllt:

Aus dem Spruch geht zum einen überhaupt nicht hervor, ob der Bw als unmittelbarer Täter oder als verantwortliches Organ einer juristischen Person belangt wird.

Zum anderen ist auch nicht zu erkennen, in welcher spezifischen Eigenschaft dem Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgeworfen wird. Der Spruch enthält weder den Hinweis, dass es sich beim Bw um ein nach außen vertretungsbefugtes Organ einer juristischen Person handelt, noch ist ihm zu entnehmen, ob der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer, als verantwortlicher Beauftragter oder eben als Einzelunternehmer bestraft wurde.

Überdies lässt der Spruch eine Bezeichnung der juristischen Person, für welche der Bw die Verantwortung zu tragen hat, vermissen. Die Angabe, dass die Fa. C., Zulassungsbesitzer des gegenständlichen LKW sei, vermag diesen Mangel nicht zu heilen, da diese zwar die Vermutung nahe legt, dass es sich dabei um die gegenständliche juristische Person handeln könnte, eine zweifelsfreie Bezeichnung ist dadurch jedoch nicht erfolgt.

Auch wenn fehlende Angaben von der Berufungsbehörde unter Aufrechterhaltung des Schuldspruches ersetzt werden könnten, da dadurch eine Auswechslung der Sache noch nicht stattfände (VwGH 29.6.1995, 94/07/0178), ist dies bei der vorliegenden fehlenden Angabe der Unternehmereigenschaft des Bw nicht möglich. Der Spruch enthält nämlich überhaupt keinen Hinweis darauf, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat als Unternehmer, als Disponent, als deren Auftraggeber oder als Bevollmächtigter des einen oder anderen begangen hat.

Auch aus der Angabe, dass Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges die Fa. C. sei, ist eine Unternehmereigenschaft des Bw nicht ersichtlich.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält. Die Unternehmereigenschaft des Beschuldigten stellt somit seit der Novellierung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 durch BGBl. I Nr. 106/2001 ein Tatbestandsmerkmal der übertretenen Vorschrift dar, das von der Berufungsbehörde nicht ersetzt werden kann, ohne nicht damit eine unzulässige Auswechslung der Sache vorzunehmen. Eine Umschreibung dieser Eigenschaft mit den Worten "Sie haben zu vertreten, dass Herr S. als Lenker des auf die Firma C. zugelassenen LKW und dem auf M. zugelassenen Anhänger eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchgeführt hat, obwohl Sie nicht im Bezirk einer entsprechenden Bewilligung .... waren" genügt diesem Erfordernis nicht.

Die fehlende spruchmäßige Kennzeichnung des Bw als Unternehmer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat die als erwiesen angenommene Tat iS des

§ 44a VStG nicht ausreichend konkretisiert und trägt damit dem Konkretisierungsgebot iS der zitierten Rechtsprechung nicht Rechnung. Ein ausreichend individualisierter und unter die verletzte Verwaltungsvorschrift subsumierbarer Tatvorwurf wäre nur dann vorgelegen, wenn dieser einen Hinweis enthalten hätte, dass der Bw die ihm vorgeworfene Tat als Unternehmer begangen hätte. In Anwendung der im Erkenntnis des VwGH vom 27.6.2001, 98/09/0363, festgehaltenen Grundsätze war das angefochtene Straferkenntnis daher aufzuheben.

Es konnte daher dahingestellt bleiben, ob, wie vom Bw vorgebracht, tatsächlich keine gewerbliche Güterbeförderung stattgefunden hat, und ob dem Bw nicht konkret ein Verstoß gegen das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern, BGBl. II Nr. 89/2002, vorzuwerfen gewesen wäre.

Weiters konnte eine Korrektur der im Spruch des Straferkenntnisses angegebenen Fahrtrichtung "von Tschechien nach Österreich" auf die - wie aus der Anzeige der Zollverwaltung vom 17.6.2002 und der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8.8.2002 zu ersehen ist - korrekte Angabe "von Österreich nach Tschechien" angesichts des dargestellten Verfahrensergebnisses unterbleiben.

Zusammengefasst ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Erstbehörde so mangelhaft, dass er einer zulässigen Korrektur durch den unabhängigen Verwaltungssenat nicht zugänglich ist. Dieser ist nämlich nach § 66 Abs. 4 AVG nicht befugt, den Tatvorwurf auszutauschen.

Dem Konkretisierungsgebot kann sinnvoll auch nicht durch Aufnahme von möglichst umfangreichen Begründungselementen in den Spruch des Straferkenntnisses entsprochen werden, weil dadurch die rechtlichen Zusammenhänge zwischen Straftatbestand und subsumtionsrelevanten Sachverhaltsmerkmalen eher verdunkelt werden und die Behörde damit nicht bewiesen hat, den rechtlich richtigen Subsumtionsvorgang vollzogen zu haben.

Im Hinblick auf das Verfahrensergebnis war auch die gemäß § 37 Abs.5 VStG verfügte Erklärung des Verfalls der eingehobenen vorläufigen Sicherheit aufzuheben. Auf die weiteren Berufungsgründe war daher nicht mehr einzugehen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Linkesch

Konkretisierungsgebot, Unternehmereigenschaft

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