Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110401/10/Kon/Ni

Linz, 23.10.2003

 

 VwSen-110401/10/Kon/Ni Linz, am 23. Oktober 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn I Z, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8.10.2002, VerkGe96-130-1-2002, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16.10.2003, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1, erster Fall, VStG eingestellt.

Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51c VStG und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber I Z (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 des GütbefG 1995 mit nachstehendem Tatvorwurf für schuldig erkannt:

 

"Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener Z Intern. Spedition & Handels GmbH (Unternehmer) mit dem Sitz in A-B, und haben als solcher veranlasst, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t,, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, Herr C D, am 12.8.2002 um 9.00 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8, bei StrKm 75,100, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte. Sie haben dabei den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, weil der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer so eingestellt war, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglich wurde."

 

Hiezu führt die belangte Behörde, was das Vorliegen der objektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betrifft, begründend im Wesentlichen aus, das feststehe, dass im Kraftfahrzeug ein als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnetes elektronisches Gerät eingebaut gewesen wäre. Es ermöglichte jedoch keine automatische Entwertung der Ökopunkte, weil das Gerät auf eine nicht punktepflichtige Fahrt eingestellt gewesen wäre.

Der Bw hätte somit die erforderliche Belehrung offensichtlich unterlassen und sei der strafbare Tatbestand einwandfrei erwiesen.

In seiner rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung bestreitet der Bw die Belehrung des Fahrers unterlassen zu haben. Vielmehr seien sämtliche bei ihm beschäftige Fahrer bei Anstellungsbeginn hinreichend dahingehend informiert worden, wie das Ecotag-Gerät zu handhaben sei, wie die ordnungsgemäßen Einstellungen zu erfolgen hätten, bzw. welche Fahrten ökopunktepflichtig bzw. ökopunktebefreit seien. Es sei einem Geschäftsführer nicht möglich zu kontrollieren, ob der Fahrer nunmehr tatsächlich ordnungsgemäß deklariert habe oder nicht.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Das Vorliegen der objektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung dahingehend, dass es der Bw unterlassen hat, den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, kann weder anhand der Aktenlage noch aufgrund des Ergebnisses der Berufungsverhandlung mit ausreichender Sicherheit unter Beweis gestellt werden.

So gab der Fahrer gegenüber den Kontrollorganen lediglich an, dass er hätte abbuchen wollen, aber sich das Gerät (Ecotag) von der Scheibe gelöst hätte. Eine Befragung des Fahrers durch die Kontrollorgane, ob er vom Bw darüber belehrt worden wäre, was er hätte tun müssen, um dennoch die Ökopunkteverordnung einzuhalten, geht aus der Anzeige nicht hervor. Eine Einvernahme des Fahrers ist im erstbehördlichen Verfahren nicht erfolgt. Im Berufungsverfahren war es nicht möglich den Lenker des verfahrensgegenständlichen Sattelzuges zeugenschaftlich darüber einzuvernehmen, ob er durch den Bw einschlägig belehrt wurde oder nicht.

Im gesamten Strafverfahren konnten sohin keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die vom Gesetz gebotene Fahrerbelehrung unterblieben ist bzw. das Berufungsvorbringen nicht den Tatsachen entspräche.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung gründet in der zit. Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

 

Dr. Konrath

 
 

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