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VwSen-110419/2/Li/Rd/Gam

Linz, 13.02.2004

 

 

 VwSen-110419/2/Li/Rd/Gam Linz, am 13. Februar 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des V D, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V, Dr. G G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2. Dezember 2002, VerkGe96-195-2002, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2.12.2002, VerkGe96-195-2002, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) eine Geldstrafe von 1.319,59 Euro, ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 iVm § 9 Abs.1 GütbefG 1995 idgF verhängt, weil er es, wie anlässlich der am 20.9.2002, um 12.00 Uhr beim Zollamt Wullowitz durchgeführten Ausgangsabfertigung festgestellt worden sei, als Verantwortlicher der Firma A V D, B, J. Franka 1753, zu vertreten habe, dass J H, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen (CZ) und des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen (CZ), jeweils zugelassen auf die Firma A V D, eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Bundesgebiet Österreich durchgeführt habe, indem er eine Ladung Tierfutter mit einem Bruttogesamtgewicht von 23.343 kg, von Italien (Firma R P I spa, über Österreich nach Tschechien (Firma N C SRO, transportiert habe, ohne jedoch den Kontrollorganen eine gültige Bewilligung im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes vorweisen zu können.

In einem Hinweis wurde dargelegt, dass auf eine Ersatzfreiheitsstrafe verzichtet werde und die verhängte Geldstrafe durch die eingehobene Sicherheitsleistung bereits beglichen worden sei.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher das angefochtene Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird. Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Bw zur Last gelegt werde, mit einem Sattelfahrzeug eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Bundesgebiet Österreich durchgeführt zu haben, obgleich keine gültige Bewilligung vorgelegt werden konnte. Es sei deshalb eine Geldstrafe über 1.319,59 Euro zuzüglich Verfahrenskosten verhängt worden. Der Gesamtbetrag sei mit der bereits eingehobenen Sicherheitsleistung verrechnet worden. In der Begründung sei ausgeführt worden, dass mit den angeführten Fahrzeugen ein gewerbsmäßiger Güterbeförderungsvorgang in Österreich durchgeführt worden sei. Anlässlich der Kontrolle sei festgestellt worden, dass keine ordnungsgemäße Genehmigung vorgewiesen werden konnte. Bei der Genehmigung sei angenommen worden, dass es sich um eine Fälschung gehandelt habe. Vom angehaltenen Fahrer sei erklärt worden, dass er diese Unterlagen vom Bw erhalten habe. Er selbst habe nicht erkennen können, dass es sich um eine gefälschte Genehmigung gehandelt habe. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei der Tatvorwurf erwiesen.

Der Tatvorwurf sei aber nicht berechtigt. Soweit man nicht davon ausgehe, dass der Bw die Fälschung selbst vorgenommen habe, Anhaltspunkte in der Richtung lägen nicht vor, sei ebenfalls anzunehmen, dass dieser vom Vorliegen einer ordnungsgemäßen Genehmigung ausgehen musste. Nachdem dem Bw die Dokumente für den Transport in der Form, wie vorliegend, übergeben worden sind, sei auch für ihn ein Verstoß nicht feststellbar gewesen. Es liege daher kein schuldhaftes Verhalten des Bw vor. Überdies sei die verhängte Geldstrafe keinesfalls angemessen. Es werde daher beantragt, der Berufung stattzugeben und das Verfahren einzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil das angefochtene Straferkenntnis nach der Aktenlage aufzuheben war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

 

4. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG 1995 ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr, nach durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

Gemäß § 9 Abs.1 leg.cit. hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

Gemäß § 9 Abs.2 leg.cit. hat der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.

 

4.1. Dem Bw wurde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe als Verantwortlicher der Firma A V D zu verantworten, dass Herr J H als Lenker des Sattelzugfahrzeuges samt Sattelanhänger eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Beförderung durch das Bundesgebiet Österreich durchgeführt habe, indem er eine Ladung Tierfutter von Italien über Österreich nach Tschechien transportiert habe, ohne den Kontrollorganen eine gültige Bewilligung vorweisen zu können.

 

4.2. Hiezu wird bemerkt, dass der von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf nicht in Übereinstimmung mit der Bestimmung des § 9 Abs.1 GütbefG steht. Dies deshalb, da in der obzitierten Bestimmung gefordert wird, dass der "Unternehmer dafür zu sorgen" hat, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet "mitgeführt" werden müssen. Ein diesbezüglicher Tatvorwurf, nämlich nicht dafür Sorge getragen zu haben, wurde dem Bw nicht angelastet. Der Bw hat daher die ihm von der belangten Behörde angelastete Tat nicht begangen.

 

Vielmehr fällt das "Mitführen" und "Aushändigen" der mitzuführenden Dokumente eindeutig nicht in den Pflichtenumfang des Unternehmers, sondern vielmehr in jenen des Lenkers.

 

Da die Berufung schon aus diesem Grund Erfolg hatte, war auf das weitere Vorbringen des Bw in der Berufungsschrift nicht näher einzugehen.

 

4.3. Bezüglich der verhängten Geldstrafe - wenn auch ohne Relevanz für den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens - ist noch auszuführen, dass gemäß § 23 Abs.4 erster Satz leg.cit. für Übertretungen nach § 23 Abs.1 Z3, 6 und Z8 bis 10 sowie § 366 Abs.1 Z1z GewO eine Mindeststrafe von 1.453 Euro zu verhängen ist. Die belangte Behörde hat jedoch im angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe von 1.319,59 Euro in gesetzwidriger Weise verhängt. Aufgrund des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes ist es dem Oö. Verwaltungssenat aber verwehrt, die verhängte Geldstrafe auf die Mindeststrafe anzuheben. Weiters ist gemäß § 16 VStG für jede verhängte Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Diese Bestimmung räumt der Behörde kein Ermessen ein.

 

Anlässlich der Amtshandlung am 20.9.2002 wurde eine vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von 1.453 Euro, wie vom Gesetzgeber in solchen Fällen vorgesehen (§ 24 erster Satz GütbefG), eingehoben. Gemäß § 37a Abs.5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs.4 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

5. Weil der Berufung Erfolg beschieden ist, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Linkesch

Beschlagwortung:

Falscher Tatvorwurf an den Unternehmer, dieser muss für das Mitführen, nicht für das Vorweisen sorgen.

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