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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110485/2/Kon/Rd/Ni

Linz, 22.04.2004

 

 

 VwSen-110485/2/Kon/Rd/Ni Linz, am 22. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Konrath über die Berufung des O S, vertreten durch Rechtsanwälte OEG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. September 2003, VerkGe96-153-1-2003, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 290, 60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 37 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2.9.2003, VerkGe96-153-1-2003, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 und § 7 Abs.1 GütbefG idgF verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in CZ Z, am 8.7.2003 gegen 10.10 Uhr, auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,200, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem tschechischen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem tschechischen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: O S, CZ Z, Lenker: J K, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (18.960 kg Eisenteile) von C, Bezirk B, Tschechien, nach Suben mit einem Zielort in R, Bezirk Zwettl, ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchgeführt hat. Die vom Fahrer mitgeführte Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Tschechien mit der Nr. 003305 war nur für den "Grenzzonenverkehr" gültig.

Weiters wurde die vorläufige Sicherheitsleistung von 1.453 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet.

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin der gesamte Bescheid, insbesondere auch der Verfall der vorläufigen Sicherheitsleistung angefochten.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Straferkenntnis inhaltlich schon aus den in der Stellungnahme vom 18.8.2003 angeführten Gründen verfehlt sei. Der Lenker K habe keineswegs, wie in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ausgeführt worden sei, die Papiere "neutralisieren" wollen. Der Lenker habe die Fracht bei der Firma J in R, Bezirk Zwettl, abladen wollen. Der Bezirk Zwettl liege in der Grenzzone. Die Fahrt zum ehemaligen Grenzübergang Suben habe lediglich der Verzollung der Ware gedient. Der Lenker sei sich in keinster Weise bewusst gewesen, dass er den Grenzzonenverkehr verlasse. Selbst wenn somit ein Verstoß des GütbefG vorliege, hätte die Behörde gemäß § 21 VStG von einer Strafe absehen müssen.

Hinsichtlich des Ausspruches des Verfalls der vorläufigen Sicherheitsleistung wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Verfall keineswegs vorliegen. Allein aufgrund der Tatsache des ausländischen Wohnsitzes des Beschuldigten, welcher im Übrigen bekannt sei, könne noch nicht auf eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung des Beschuldigten geschlossen werden. Dazu komme noch, dass der Bw rechtlich vertreten sei. Dies habe der UVS Kärnten in einer Entscheidung auch ausdrücklich ausgesprochen. Wenn der Beschuldigte im Verfahren einen österreichischen Rechtsvertreter beauftragt hat, kann nicht von einer Unmöglichkeit einer Strafverfolgung ausgegangen werden (KUVS-1833-2-2002). Bislang liegen keinesfalls Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung vor. Auch sei die Unmöglichkeit des Vollzuges der Strafe nicht anzuwenden, da bislang noch keine Strafe rechtskräftig verhängt worden sei.

Überdies verweise § 37 Abs.5 VStG auf § 17 VStG. Falls nun aber keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann, ist der Ausspruch des Verfalls in einem selbständigen Verfallsverfahren (objektives Verfallsverfahren) zu fällen. Die Behörde erster Instanz führe nun aber aus, dass der Vollzug der Strafe unmöglich sei. Ein Ausspruch des Verfalls hätte somit gesondert in einem Bescheid erfolgen müssen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Sowohl aus dem Akt als auch aus der Berufung ist erwiesen, dass der Beschuldigte die im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfene Fahrt lediglich mit einer Bewilligung für den Grenzzonenverkehr durch den Lenker K durchführen ließ. Dies wurde in der Berufung auch nicht bestritten sondern ihr zugrundegelegt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war auch insofern nicht erforderlich, als eine solche nicht beantragt wurde und nur die rechtliche Beurteilung und die verhängte Strafe angefochten wurde (§ 51e Abs.3 Z1 bis 3 VStG).

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

 

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr, nach durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

 

5.1. Wie aus dem Akt ersichtlich ist und vom Bw nicht bestritten wurde, wurde mit dem näher bezeichneten Lkw eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Tschechien über Drasenhofen in Richtung Deutschland nach Suben vorgenommen, um dort eine Verzollung durchzuführen und sodann die Fahrt zum Entladeort R fortzusetzen. Dabei wurde lediglich eine Fahrtengenehmigung mit der Nr. 003305 für den Grenzzonenverkehr mitgeführt, abgestempelt und vom Lenker vorgewiesen. Auf der Rückseite der Genehmigung sind die von der Grenzzone umfassten österreichischen Gebiete aufgelistet. Danach endet die Grenzzone mit dem Bezirk Linz-Land. Suben liegt nicht in der Grenzzone. Als Grenzzonenverkehr ist auf der Rückseite der Genehmigung definiert, wenn die Be- und Entladeorte innerhalb der nachstehend angeführten Bezirke liegen.

 

Richtig ist, dass der Beladeort und der vorgesehene Entladeort innerhalb der Grenzzone liegen, allerdings wurde zum Zwecke der Verzollung der Ware eine Güterbeförderung der Ware über die Grenzzone hinaus durchgeführt. Eine solche Fahrt ist im Grenzzonenverkehr nicht vorgesehen und nicht enthalten. Mit der Grenzzonengenehmigung, welche eine spezielle Form der Loco-Genehmigung ist, ist der grenzüberschreitende Verkehr zwischen Österreich und dem auf der Genehmigung angegebenen Staat in einem streng abgegrenzten Gebiet entlang der gemeinsamen Grenze erlaubt. Ein Verlassen der Grenzzone ist nicht erlaubt. Es wurde daher die gewerbsmäßige Güterbeförderung ohne eine gültige Bewilligung iSd § 7 Abs.1 leg.cit. durchgeführt. Der Bw hat daher den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Der Bw hat die Tat auch subjektiv zu verantworten. Da die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu den Ungehorsamsdelikten zählt, ist daher gemäß § 5 Abs.1 VStG vom Verschulden, nämlich von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, wenn der Bw nicht nachweisen kann, dass ihn an der Einhaltung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsnachweis ist dem Bw nicht gelungen. Zu Recht hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass der Bw als Gewerbetreibender nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH verpflichtet ist, sich über die auf dem Gebiet seiner Tätigkeiten relevanten Vorschriften - so auch über die Bestimmungen des GütbefG sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bzw Vereinbarungen - zu informieren. Dass sich der Bw allenfalls bei der zuständigen Behörde diesbezüglich erkundigt hätte, wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Sohin war auch vom Verschulden des Bw auszugehen.

 

5.2. Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwatungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

Gemäß § 23 Abs.3 leg.cit. ist ein Unternehmer nach Abs.1 Z3 oder Z6 auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt.

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3, 6 und Z8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 der GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis auf den Unrechtsgehalt der Tat Bezug genommen und von der Verhängung der Mindeststrafe des für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmens, der von 1.453 Euro bis 7.267 Euro reicht, Gebrauch gemacht. Es wurde von der belangten Behörde auch rechtsrichtig die Anwendung des § 20 VStG verneint, zumal die Voraussetzungen, nämlich ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sind. Ebenso verhält es sich mit einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG, zumal auch dafür die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Es war daher auch die Strafe zu bestätigen.

 

5.3. Gemäß § 37 Abs.5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

 

Es ist zwar den Ausführungen des Bw beizupflichten, dass der ausländische Wohnsitz des Bw der Behörde bekannt und der Bw auch rechtsfreundlich vertreten ist, sodass eine Strafverfolgung nicht unmöglich ist. Allerdings hat die belangte Behörde ihrem Verfallsausspruch die zweite Alternative in § 37 Abs.5 VStG zugrunde gelegt, nämlich dass sich der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist, weil der Wohnsitz des Bw im Ausland, nämlich in Tschechien liegt und ein Vollstreckungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Tschechien nicht vorliegt, ist daher die Begründung der belangten Behörde zutreffend, dass ein Vollzug der Strafe unmöglich ist. Mit Rechtskraft der Berufungsentscheidung ist daher auch die Strafe rechtskräftig sowie auch der Verfallsausspruch und kann daher vollzogen werden. Gemäß dem Ausspruch im angefochtenen Straferkenntnis fungiert die als rechtskräftig für verfallen erklärte Sicherheitsleistung als geleistete Geldstrafe.

 

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war vom Bw ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 290,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, gemäß § 64 VStG zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Konrath
 
 

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