Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110494/13/Li/Rd/He

Linz, 12.10.2004

 

 VwSen-110494/13/Li/Rd/He Linz, am 12. Oktober 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des KR L D, L, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 18. September 2003, VerkGe96-100-2003, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Oktober 2004 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge
"Ziff. 11. das behördliche Kennzeichen des mitgeführten Anhängers" ersatzlos entfällt. Bei der Angabe der verletzten Rechtsvorschriften entfällt bei § 17 Abs.3 die "Ziff." 11.

 

II. Für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber keine Kosten auferlegt.
 


Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom
18. September 2003, VerkGe96-100-2003, über Herrn KR L D, L, R, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm Abs.4 Z3 iVm § 17 Abs.3 Z10, 11 und 12 GütbefG eine Geldstrafe von 218 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der M S- und L GmbH mit dem Sitz in B, FN , und somit verantwortlicher Güterbeförderungsunternehmer und Frachtführer, wie am 26.6.2003 um 10.53 Uhr von der Verkehrsabteilung des LGK für , Außenstelle Neumarkt im Mühlkreis, anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf der A8 Innkreisautobahn bei Km 76.020 am Grenzübergang Suben in Fahrtrichtung Wels festgestellt worden sei, mit dem Lkw , Sattelanhänger , eine gewerbliche Güterbeförderung, es wurden 100 Fässer mit Electrolytic Mangan Metall befördert, im grenzüberschreitenden Verkehr von Rotterdam nach Linz durchgeführt habe, wobei auf dem mitgeführten Frachtbrief folgende Angaben gefehlt haben:

Ziff.10. der Name und Anschrift des Frachtführers

Ziff.11. das behördliche Kennzeichen des mitgeführten Anhängers

Ziff.12. die höchste zulässige Nutzlast des mitgeführten Anhängers.

 

1.1. Hiezu führt die belangte Behörde begründend aus, dass laut Anzeige der VAASt Neumarkt i.M. die M S und L GmbH am 25.6.2003 um 10.53 Uhr mit dem Lkw (richtig wohl: ), Anhänger eine gewerbliche Güterbeförderung durchgeführt habe, es wurden 100 Fässer mit Electrolytic Mangan Metall von Rotterdam nach Linz befördert, wobei auf dem mitgeführten Frachtbrief nachstehende gemäß § 17 Abs.3 GütbefG zwingend notwendige und vom Frachtführer auszufüllende Angaben gefehlt haben:

Ziff.10 Name und Anschrift des Frachtführers, im Fall des Berufungswerbers die
Fa. M, aber auch im Falle eines Frachtführers M haben jedenfalls auch der volle Firmenname und die Anschrift gefehlt,

Ziff. 11 das behördliche Kennzeichen des mitgeführten Anhängers,

Ziff. 12 die höchste zulässige Nutzlast des mitgeführten Anhängers.

 

Gegen die daraufhin erlassene Strafverfügung sei Einspruch erhoben worden und habe der Berufungswerber diesen damit begründet, dass der Name und die Anschrift des Frachtführers mit M im Frachtbrief eingetragen gewesen sei, dass das behördliche Kennzeichen des Anhängers mit (richtig wohl: ) ebenfalls im Frachtbrief eingetragen gewesen sei und die höchste zulässige Nutzlast des mitgeführten Anhängers obsolet sei, da bei Fahrzeugen der Firma M das Zulassungsland Holland sei und in den dafür vorgesehenen Zulassungen keine Nutzlast eingetragen sei. Weiters habe in der Strafverfügung die Art der Ladung gefehlt, was nach geltender Judikatur zwingend notwendig sei.

 

Zu den Einspruchsausführungen und den Angaben im ergänzten Einspruch, der im Wesentlichen die Einspruchsausführungen wiedergebe, werde Folgendes festgestellt:

1. der Name und die Anschrift des Frachtführers fehle, denn die Fa. M war nicht Frachtführer sondern die Fa. M. Die Fa. M hätte gar nicht Frachtführer sein dürfen, da sie keine Güterbeförderungskonzession besitze. Obendrein fehle ohnehin die genaue Firmenbezeichnung und die Anschrift der Fa. M.

2. das behördliche Kennzeichen des mitgeführten Anhängers habe nicht sondern gelautet, dieses sei im Frachtbrief nicht eingetragen gewesen

3. die höchste zulässige Nutzlast des mitgeführten Anhängers sei eine für die Eintragung im Frachtbrief zwingende Angabe, derer man sich nicht einfach durch den Hinweis, in holländischen Fahrzeugen sei keine solche Nutzlast eingetragen gewesen, entledigen könne.

4. die Ladung "100 Fässer Electrolytic Mangan Metall" sei im Spruch hinzugefügt worden.

 

Die belangte Behörde musste somit als erwiesen annehmen, dass die in den Ziffern 10, 11, 12 des § 17 Abs.3 GütbefG geforderten Angaben, die gemäß Abs.4 leg.cit. vom Frachtführer beizubringen seien, bei der oben angeführten gewerblichen Güterbeförderung gefehlt haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Bei der Strafbemessung habe die belangte Behörde besondere Milde walten lassen, da die Übertretungen nach Ansicht der Behörde nicht so schwerwiegend gewesen seien, und wurde daher von der Verhängung der Mindeststrafe ausnahmsweise abgesehen, wozu die belangte Behörde in Zukunft nicht mehr im Stande sein werde, sollten weiterhin Frachtbriefmängel festgestellt werden. Die Bestimmungen des
§ 19 VStG seien klarerweise voll berücksichtig worden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Berufungswerber rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Höhe nach angefochten werde.

Begründend wurde vorgebracht, dass grundsätzlich auf die Angaben im Einspruch bzw. dessen Ergänzung vom 8.9.2003 verwiesen werden.

Die im Straferkenntnis hinzugefügte Art der Beanstandung "100 Fässer mit Elektrolyt Mangan Metall" enthebe nicht die Mangelhaftigkeit der Strafverfügung vom 30.7.2003, bei welcher dies nicht angegeben und bereits im Einspruch darauf hingewiesen worden sei, dass die Strafverfügung Mängel aufweise.

Die in der Begründung, welche zum Straferkenntnis geführt habe, aufgeführten Angaben habe die Behörde offensichtlich nicht richtig erkannt.

1. Wenn im Feld 16 als Frachtführer M eingetragen sei, so sei die Firma M Frachtführer und nicht die Firma M. Den Frachtbrief bzw. die Ausfüllung und Bestimmung des Frachtführers bestimme nicht die erkennende Behörde, sondern einzig und allein der Transporteur. Wenn der Transporteur sohin der Meinung sei, dass der Frachtführer die Firma M sei, so habe dies die Behörde zur Kenntnis zu nehmen.

2. Das behördliche Kennzeichen des Anhängers habe im Zuge der Kontrolle eindeutig und nicht, wie von der erkennenden Behörde nunmehr festgestellt wurde, gelautet. Bei Fahrten mit ausländischen Anhängern habe in Österreich dieses mit einem roten Deckkennzeichen versehen zu sein und sei sohin auch dies das nach außen hin sichtbare Kennzeichen des Fahrzeuges und sei dies eindeutig in diesem Falle und nicht, wie von der Behörde irrtümlich festgestellt worden sei, .

3. Wenn das österreichische Güterbeförderungsgesetz vorsehe, die Nutzlast des Kraftfahrzeuges einzutragen, so gehe jedenfalls das Zulassungsrecht des heimischen Zulassungslandes, in diesem Falle Holland, bevor. Wenn nun in den Zulassungsscheinen der holländischen Fahrzeuge eben keine Nutzlast vorgesehen sei, könne man vom Kraftfahrer nicht verlangen, dass er, nur weil es das österreichische Güterbeförderungsgesetz vorsehe, allenfalls "eine Fantasiezahl?" einsetze. Eine Bestrafung könne daher nicht rechtens sein. Es werde daher der Antrag auf Einstellung des Verfahrens gestellt.

 

Mit Schriftsatz vom 1.12.2003 wurde vom Berufungswerber ein Antrag auf Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG gestellt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2004, zu welcher der Berufungswerber, die belangte Behörde und die Zeugen GI M S und M M nachweislich geladen wurden. Der Zeuge GI S und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen ladungsgemäß.

Der Lenker M M ist unentschuldigt nicht erschienen. Der Berufungswerber ist ebenso nicht erschienen. Dazu ist auszuführen, dass sich die Zustellung der Ladung an der Berufungswerber vorerst verzögerte. Die Ladung vom 23. August 2004 wurde dem Verwaltungssenat rückübermittelt (Einlangen: 27. August 2004), wobei auf dem Ladungskuvert als Grund für die Rückübermittlung angegeben war, dass der Berufungswerber bis 3. September 2004 verreist sei (die Zustellung der Ladung erfolgte deswegen letztlich erst am 16. September 2004). Die erwähnte Reise hinderte den Berufungswerber aber nicht, am 30. August 2004 mit dem zuständigen Mitglied des Verwaltungssenates, Dr. Linkesch, ein Telefongespräch zu führen. Der Berufungswerber bat dabei darum, es mögen ihm die Geschäftszahlen der gegen ihn anhängigen Verfahren unter Anführung der erstbehördlichen Geschäftszahlen übermittelt werden, damit er beurteilen könne, ob ein möglicher Verzicht auf die teilweise bereits in der Berufungsschrift, aber auch in gesonderten Schreiben ausdrücklich beantragten Berufungsverhandlungen in den gegen ihn anhängigen Verwaltungsstrafverfahren vertretbar sei. Diesem telefonischen Ersuchen wurde entsprochen, dem Berufungswerber wurde mit Schreiben vom
31. August 2004 die gewünschte Information mitgeteilt. Für die schriftliche Bekanntgabe von etwaigen Verhandlungsverzichten wurde der 10. September 2004 vorgemerkt. Der Berufungswerber ließ diese Frist ungenützt verstreichen, er teilte nicht mit, ob er auf die Durchführung von Verhandlungen verzichte oder auf solchen weiterhin bestehe. Mit Schreiben vom 24. September 2004 bestätigte er den Eingang der Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 7. Oktober 2004 (dem Rückschein zufolge wurde am 16. September 2004 zugestellt) und teilte mit, dass er an diesem Tag eine bereits langfristige Auslandsreise geplant und gebucht habe. Als Beilage reichte er eine Bestätigung der Firma R W für den Zeitraum von 1. bis
9. Oktober nach. Betreffend der jeweiligen einzelnen Fälle erlaube er sich, dem Verwaltungssenat bis längstens 30. September 2004 zu jedem einzelnen Fall bekannt zu geben, ob er den Antrag zur jeweiligen mündlichen Verhandlung aufrecht erhalte oder zurückziehe.

 

Bis zum 30. September 2004 wurde nicht bekannt gegeben, ob der Berufungswerber auf die Verhandlungen verzichte oder auf diesen bestehe. Mit Schreiben vom
30. September 2004 wurde dem Berufungswerber daraufhin mitgeteilt, dass dem Antrag auf Terminverlegung vom 24. September 2004 nicht stattgegeben wird und die Verhandlungen zu den in den jeweiligen Ladungen angeführten Terminen stattfinden. Auf Grund des vorangegangenen Verhaltens des Berufungswerbers war davon auszugehen, dass der Berufungswerber eine Verfahrensverschleppung bzw. die Verjährung der von ihm zu verantwortenden Straftaten beabsichtigt. So hat der Berufungswerber im Telefonat am 30. August 2004 sowie auch in seinem Schreiben vom 24. September 2004 angekündigt, bekannt zu geben, ob er den Antrag zur jeweiligen mündlichen Verhandlung aufrecht erhalte oder zurückziehe. Die ihm diesbezüglich vom Verwaltungssenat gesetzte Frist (bis 10. September 2004) und sogar die von ihm selber vorgegebene Frist (bis 30. September 2004) hat er aber ignoriert. Er teilte dem Verwaltungssenat nicht mit, ob er auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehe oder auf eine solche verzichte. Dementsprechend war dem Vertagungsantrag vom 24. September 2004, mit dem offenbar eine erneute Verzögerung des Verfahrens erreicht werden sollte, nicht stattzugeben, insbesondere da in dem genannten Vertagungsantrag bereits ein weiterer Auslandsaufenthalt vom 19. bis 21. Oktober angekündigt wurde. Der Berufungswerber musste sich klar darüber sein, entweder der ihm am 16. September 2004 zugestellten Ladung Folge zu leisten und persönlich zu erscheinen oder - auf diese Möglichkeit wurde in der Ladung ausdrücklich hingewiesen - einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Der Berufungswerber ist weder persönlich erschienen noch hat er einen bevollmächtigten Vertreter entsandt, obwohl ihm in der Ladung auch mitgeteilt wurde, dass das Nichterscheinen weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert.

 

4.1. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Der Berufungswerber hat, wie am 25. Juni 2003 um 10.53 Uhr von der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf der A 8 Innkreis Autobahn bei Kilometer 76.020 am Grenzübergang Suben in Fahrtrichtung Wels festgestellt wurde, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M S und L GmbH mit dem Lkw , eine gewerbliche Güterbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr von Rotterdam nach Linz durchgeführt. Es wurden 100 Fässer mit Electrolytic Mangan Metall befördert. Die M S- und L GmbH war bei dieser Güterbeförderung (nachgeordneter) Frachtführer. Der Lkw wurde von M M gelenkt.

Bei dieser Güterbeförderung wurde ein holländischer Sattelanhänger verwendet. Dieser Sattelanhänger hatte ein (rotes) Deckkennzeichen mit derselben Kennzeichennummer wie das Zugfahrzeug ( ). Die Registrierungsnummer dieses Anhängers lautet " ".

In Spalte 17 des mitgeführten und den Gendarmeriebeamten vorgelegten Frachtbriefes war das Kennzeichen " " eingetragen. Die Firma M S- und L GmbH scheint auf diesem Frachtbrief nicht auf. Ebenso wurde die höchste zulässige Nutzlast des mitgeführten Anhängers nicht eingetragen.

 

4.2. Der Verwaltungssenat stützt sich bei diesen Feststellungen im Wesentlichen auf das Berufungsvorbringen sowie auf die vom Berufungswerber nicht bestrittenen Angaben im Straferkenntnis bzw. der dem Strafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige. Die Tatsache, dass die M S- und L GmbH (nachfolgende) Frachtführerin war, ergibt sich vor allem daraus, dass - wie der Zeuge GI S in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig versicherte - bei der Kontrolle eine Abschrift des Konzessionsdekretes und der Gemeinschaftslizenz jeweils lautend auf die M S- und L GmbH vorgewiesen wurde. Die M S- und L GmbH war zudem Zulassungsbesitzerin des erwähnten Lkw. Überdies wurde im Einspruch gegen die Strafverfügung die Kopie des beanstandeten Frachtbriefes vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass es sich hiebei um jenes Exemplar für Frachtführer handelt. Wäre die M S- und L GmbH nicht Frachtführerin gewesen, hätte der Berufungswerber auch wohl nicht im Besitz dieses Exemplars sein können.

Zum Anhängerkennzeichen sagte der Zeuge GI S aus, dass ihm der Lenker den Equipment Master Report vorgewiesen habe. Dort stehe als Registrierungsnummer . Er könne sich aber nicht genau erinnern, ob der Anhänger nicht auch ein rotes Deckkennzeichen aufgewiesen hatte und auch nicht daran, welche Bezeichnung darauf gestanden habe. Er glaube, dass der Anhänger die Nummer aufgewiesen habe. Er legte eine Kopie des Zulassungsscheines für das Zugfahrzeug vor, in dem vermerkt ist, dass zum Ziehen von ausländischen Anhängern Deckkennzeichen ausgegeben wurden. Da sich der Zeuge GI S letztlich nicht mehr genau erinnern konnte, war im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers davon auszugehen, dass der Anhänger - wie der Berufungswerber vorbrachte und auch die Eintragung im Zulassungsschein des Zugfahrzeuges vermuten lässt - mit einem Deckkennzeichen ausgestattet war.

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem
5. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Gemäß § 17 Abs.3 Z10 bis 12 GütbefG hat der Frachtbrief den Namen und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger und die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger zu enthalten.

 

Gemäß § 17 Abs.4 GütbefG ist hinsichtlich der im Abs.3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief der Frachtführer für die Z10 bis 17 verantwortlich.

5.2. Zum im bekämpften Straferkenntnis erhobenen Vorwurf, das behördliche Kennzeichen des mitgeführten Anhängers sei im Frachtbrief nicht eingetragen gewesen, ist festzuhalten, dass es sich hiebei um einen holländischen Sattelanhänger handelt, der mit dem Deckkennzeichen ausgestattet war. Gemäß
§ 83 iVm § 49 Abs.3 KFG ist die Nummer des Deckkennzeichens mit dem Kennzeichens des Zugfahrzeuges ident. Das Kennzeichen des Zugfahrzeuges
( ) wurde nun - wenn auch in der nicht dafür vorgesehenen Spalte 17 des Frachtbriefes und ohne jeden weiteren schriftlichen Kommentar - im Frachtbrief eingetragen. Es kann daher nicht unterstellt werden, das Kennzeichen des Anhängers sei nicht eingetragen gewesen, zumal dieses - wie bereits ausgeführt wurde - ident war mit dem sehr wohl eingetragenen Kennzeichen des Zugfahrzeuges. Im Zweifel war davon auszugehen, dass das Kennzeichen des Anhängers noch den gesetzlichen Bestimmungen - sohin auch jenen des §17 Abs.6 GütbefG - entsprechend eingetragen war. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses war folglich insoweit zu korrigieren.

 

5.3. Hinsichtlich des Vorwurfes, dass im Frachtbrief die höchstzulässige Nutzlast des mitgeführten Anhängers einzutragen ist, ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass im Bundesgebiet die geltenden österreichischen und europäischen Bestimmungen Anwendung finden. Im österreichischen Güterbeförderungsgesetz ist nun zwingend vorgeschrieben, dass die höchste zulässige Nutzlast des mitgeführten Anhängers im Frachtbrief enthalten sein muss. Da diese unstrittig nicht eingetragen war, ist insoferne der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Eine Bestimmung, dass diese Angabe einem Zulassungsschein, einem Masterreport, einer Ship-Nr. etc. zu entnehmen sein muss, enthält das GütbefG nicht.

5.4. Weiters führte der Berufungswerber ins Treffen, wenn in Feld 16 als Frachtführer M eingetragen sei, so sei die Firma M Frachtführer und nicht die Firma M. Dem ist entgegen zu halten, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes über den Frachtbrief bzw. über den Inhalt des Frachtbriefes Transparenz der Frachtvorgänge sowie eine korrekte, aussagekräftige Statistik gewährleisten sollen. § 17 Abs.3 Z10 Güterbeförderungsgesetz ist daher iSd Gesetzes so zu interpretieren, dass diese Bestimmung nicht nur zum Eintrag eines (einzigen) Frachtführers bzw. irgendeines Frachtführers bei einer Transportfolge verpflichtet, sondern zum Eintrag (auch) des jeweiligen aktuellen Frachtführers, d.h. jenes Güterbeförderungsunternehmers, der aktuell gewerbsmäßig die Fracht befördert. Sollte der aktuelle Frachtführer nicht für seine Eintragung sorgen, verstößt er somit gegen § 17 Abs.3 Z10 und Abs.4 Z3 Güterbeförderungsgesetz. Wie sich vor allem aus der anlässlich der Kontrolle vorgewiesenen Gemeinschaftslizenz und dem Konzessionsdekret ergeben hat, war die M S- und L GmbH nachfolgende - und damit aktuelle - Frachtführerin, weshalb auch sie als Frachtführer iSd § 17 Abs.3 Z10 Güterbeförderungsgesetz anzusehen ist. Da weder ihr Name noch ihre Anschrift im Frachtbrief enthalten waren, wurde gegen § 17 Abs.3 Z10 und Abs.4 Z3 Güterbeförderungsgesetz verstoßen.

 

Der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M S- und L GmbH hat die angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten.

5.5. Die Tat stellt ein sogenanntes Ungehorsamdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG dar, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Berufungswerber brachte dazu im Wesentlichen vor, dass sämtliche Lenker in schriftlicher Form über die Erfordernisse der Ausfüllung der Frachtbriefe gemäß dem Güterbeförderungsgesetz unterwiesen werden, ständig belehrt werden, im Kraftfahrzeug Musterfrachtbriefe mitführen sowie bereits vorgedruckte Frachtbriefe der Firma M, bei denen lediglich Ergänzungsdaten eingesetzt werden müssen. Dazu ist einzuräumen, dass nach ständiger Judikatur des VwGH bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden darf, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwenige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht dabei die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (vgl. dazu VwGH-Erkenntnis vom 30.4.2003, Zl. 2001/03/0214). Das Vorbringen des Berufungswerbers zu den Belehrungen des Lenkers geht über bloße - in seinem Schriftsatz vom 8. September 2003 erhobene - Behauptungen nicht hinaus. Es wurden keine Unterlagen, die eine solche Belehrung nachvollziehbar erscheinen lassen, vorgelegt. Der als Zeuge zur mündlichen Verhandlung geladene Fahrer M M (die Ladung wurde am 26. August 2004 zugestellt) ist unentschuldigt bei der Verhandlung nicht erschienen. Dem Berufungswerber ist es somit nicht gelungen, nachzuweisen, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Ausfüllung von Frachtbriefen mit gutem Grund erwarten ließen. Die vom Berufungswerber schon in mehreren anhängig gewesenen Berufungsverfahren vorgebrachten Entlastungsbeweise, nämlich die behaupteten Belehrungen und Unterweisungen der Lenker sowie das angebliche Mitführen von Musterfrachtbriefen haben aufgezeigt, dass es sich hiebei ganz offenkundig um unzureichende Maßnahmen zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften handelt.

Da der Berufungswerber weder eine ausreichende Belehrung noch ein wirksames Kontrollsystem dargestellt hat, ist es ihm insoferne nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

Im Speziellen wurde vom Berufungswerber noch vorgebracht, wenn in den Zulassungsscheinen der holländischen Fahrzeuge keine Nutzlast vorgesehen sei, könne man vom Kraftfahrer nicht erwarten, dass er allenfalls eine "Fantasiezahl" einsetzt. Dem ist entgegen zu halten, dass die höchste zulässige Nutzlast des Anhängers sicherlich ermittelbar gewesen wäre. Zwischen den Geschäftspartnern im internationalen Güterverkehr wird wohl regelmäßig besprochen oder vereinbart, welche Ladungskapazität ein zu übernehmender Anhänger hat. Daher werden durchaus entsprechende Informationen über die höchste zulässige Nutzlast eines solchen holländischen Anhängers verfügbar sein oder problemlos in Erfahrung gebracht werden können. Andernfalls wäre es einem (nachgeordneten) Frachtführer ja unmöglich eine Überladung zu bemerken und zu vermeiden. Der Berufungswerber hätte daher sicherstellen müssen, dass eben diese Informationen in Erfahrung gebracht werden. Es ist dem Berufungswerber mit seinem einschlägigen Einwand nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

Der Berufungswerber hat die vorgeworfene Tat daher sowohl objektiv begangen als auch subjektiv zu verantworten.

 

 

Unter Bezug auf die "Mängelrüge" des Berufungswerber wird ausgeführt, dass hinsichtlich der im angefochtenen Straferkenntnis erstmals angeführten Bezeichnung von "100 Fässer mit Electrolytic Mangan Metall" nicht Verfolgungsverjährung eingetreten ist, zumal das angefochtene Straferkenntnis innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist erlassen und somit der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt wurde. Abgesehen davon verlangt das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht, dass im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses bzw. in der Strafverfügung eine genaue Bezeichnung des geladenen Gutes enthalten sein muss. Es handelt sich hiebei um kein für die Strafbarkeit wesentliches Sachverhaltselement. Es ist daher irrelevant, ob die Wortfolge "100 Fässer mit Electrolytic Mangan Metall" in der Strafverfügung enthalten war.

 

 

5.6. Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

 

Die Behörde hat unter Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von 218 Euro verhängt. Begründend wurde ausgeführt: "Bei der Strafbemessung haben wir besondere Milde walten lassen, da die Übertretungen unserer Ansicht nach nicht so schwerwiegend waren, und haben von der Verhängung der Mindeststrafe ausnahmsweise abgesehen, wozu wir Zukunft nicht mehr im Imstand sein werden, sollten weiterhin Frachtbriefmängel bei Ihren Transporten festgestellt werden. Die Bestimmungen des § 19 VStG wurden klarerweise voll berücksichtigt".

 

Diese Erwägungen der belangten Behörde finden aber im § 20 VStG keinerlei Grundlage, zumal dieser nur dann Anwendung - vom hier nicht relevanten Fall eines jugendlichen Beschuldigten - finden darf, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Davon kann aber gegenständlich nicht die Rede sein, da dem Berufungswerber nach der Aktenlage keinerlei Milderungsgrund, insbesondere auch nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute kommt; vielmehr weist der Berufungswerber einschlägige Vormerkungen auf. So waren zum Tatzeitpunkt bereits zwei rechtskräftige Ermahnungen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 17 GütbefG (Frachtbrief!) sowie mehrere rechtskräftige Bestrafungen und Ermahnungen wegen anderer Verwaltungsübertretungen nach dem GütbefG vorhanden. Sohin wäre nicht nur vom Nichtvorliegen von Milderungsgründen, sondern vom Vorliegen eines gewichtigen Erschwerungsgrundes auszugehen gewesen.

 

Das Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe stellt daher nach Ansicht des
Oö. Verwaltungssenates eine Gesetzwidrigkeit bei der Strafbemessung dar.

 

Tat- und täterangemessen wäre angesichts der erwähnten Vormerkungen die Verhängung der Mindeststrafe von 363 Euro gewesen. Dem Verwaltungssenat war es aber gemäß § 51 Abs 6 VStG verwehrt auf Grund der vom Berufungswerber erhobenen Berufung eine höhere Strafe zu verhängen als im bekämpften Straferkenntnis.

Auch die nunmehrige Einschränkung des Schuldspruches ermöglicht kein Vorgehen nach § 20 VStG. Infolge dieser Einschränkung hat sich zwar der Unrechtsgehalt der vom Berufungswerber zu verantwortenden Verwaltungsübertretung reduziert, dieser ist aber nach wie vor so hoch, dass keinesfalls die vorgesehene Mindeststrafe unterschritten werden und von einem Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden kann.

Von einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG konnte nicht Gebrauch gemacht werden, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht als gegeben erachtet werden können.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet (vgl. dazu auch VwGH - Erkenntnis vom 30.8.1991, Zl. 91/09/0022).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Linkesch

 

 

 
 

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