Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110497/11/Kl/Pe

Linz, 15.12.2003

 

 

 VwSen-110497/11/Kl/Pe Linz, am 15. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des JSM, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27.8.2003, VerkGe-140-1-2003, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.12.2003 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 290,60 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27.8.2003, VerkGe-140-1-2003, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in, veranlasst hat, dass der Fahrer des Lkw mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und einem Sattelanhänger; Herr FÖ, am 18.6.2003 um 13.45 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,100, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr.3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte. Er habe dabei den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, weil der im Lkw eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer so eingestellt war, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird ("bilateraler Verkehr"), sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgemäß Einspruch (gemeint wohl: Berufung) eingebracht und darin dargelegt, dass sich der Berufungswerber bis 26.9.2003 in Untersuchungshaft befand, sodass er sich nicht rechtfertigen konnte. Es wurde die Aufhebung der Strafe beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.12.2003, zu welcher der Berufungswerber und die belangte Behörde als Parteien geladen wurden. Die Behörde hat sich entschuldigt; der Berufungswerber ist zur mündlichen Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Weiters wurden die Zeugen KtrInsp. JS, zur Zeit Autobahngendarmerie/Verkehrsaußenstelle Haid, als Meldungsleger, sowie der Zeuge FÖ als Lenker geladen. Letztgenannter Zeuge ist trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Der Meldungsleger wurde bei der mündlichen Verhandlung einvernommen.

 

Der einvernommene Zeuge machte einen glaubwürdigen Eindruck und legte schlüssig seine Wahrnehmungen dar. Diese konnten daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Danach führte der Zeuge am 18.6.2003 an dem im Straferkenntnis näher bezeichneten Ort und bei dem näher bezeichneten Kraftfahrzeug eine Kontrolle durch und stellte fest, dass das mitgeführte ecotag-Gerät auf bilateralen Verkehr eingestellt war, sodass keine Ökopunkte abgebucht wurden. Er stellte weiters fest, dass der Lenker von der Türkei nach Deutschland durch Österreich auf einer Transitfahrt unterwegs war und daher eine ökopunktepflichtige Fahrt durchführte. Eine Anfrage beim Lenker, ob er einen Auftrag hätte, die Fahrt ohne Ökopunkte durchzuführen, ergab, dass dies nicht der Fall war. Allerdings gab der angehaltene Lenker bei seiner Betretung an: "Ich fahre noch nicht solange bei der Firma und kenne mich daher bei der Bedienung des ecotag-Gerätes nicht so genau aus." Dazu wurde vom Zeugen erläutert, dass solche Lenker unter den Kontrollorganen als sogenannte "Visumfahrer" gelten, weil sie lediglich über ein Sechsmonatsvisum verfügen und dann wieder in die Türkei zurückkehren müssen. Weiters gab der Zeuge an, dass der Lenker so weit Deutsch verstanden und gesprochen hat, dass man sich mit ihm verständigen konnte. Es wurde auch vom Lenker eine Sicherheitsleistung eingehoben und gegen ihn Anzeige erstattet. Der Lenker wusste soweit Bescheid, dass Ökopunkte zu entrichten waren, allerdings kannte er nicht die nähere Bedienungsweise des Gerätes.

 

Eine zwangsweise Ladung des nicht erschienenen Lenkers ist mangels Abkommens nicht möglich. Es wird daher von der Einvernahme Abstand genommen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Wie von der belangten Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses rechtsrichtig ausgeführt wurde, handelte es sich bei der gegenständlichen Fahrt um einen Transitverkehr durch Österreich und war dieser ökopunktepflichtig.

 

Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG 1995 idF BGBl I Nr.32/2002, hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine ökopunktepflichtige Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z6 leg.cit begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs.3 zuwiderhandelt.

Gemäß § 23 Abs.4 Satz 2 leg.cit ist für die genannte Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von mindestens 1.453 Euro vorgesehen.

 

5.2. Die belangte Behörde hat frei von Irrtum den vorgeworfenen Sachverhalt angenommen. Dieser hat sich auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat als erwiesen gezeigt. Aufgrund der Aussage des Meldungslegers war der Lenker nicht ausreichend unterwiesen, um das ecotag-Gerät richtig zu bedienen. Es hat daher der Beschuldigte als Unternehmer die Tat begangen.

 

Auch werden die Ausführungen der belangten Behörde zum Tatort und ihrer Zuständigkeit bestätigt.

 

Da auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu den Ungehorsamsdelikten zählt, genügt zur Tatbegehung fahrlässiges Verhalten und war Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs.1 VStG anzunehmen. Ein Entlastungsnachweis wurde vom Beschuldigten nicht erbracht.

 

5.3. Auch die Erwägungen der belangten Behörde zur verhängten Strafe sind rechtmäßig. Weil schon aufgrund der zitierten Rechtsgrundlage eine Mindeststrafe von 1.453 Euro vorgesehen ist, war diese zu verhängen. Ein Unterschreiten aus Grund der außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG war nicht anzuwenden, da kein Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen festzustellen war. Aufgrund der geschätzten persönlichen Verhältnisse, die vom Beschuldigten nicht angefochten wurden, war die verhängte Strafe zu bestätigen.

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 290,60 Euro zu verhängen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:
keine Belehrung des Lenkers

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