Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300004/2/Gf/Km

Linz, 05.05.1995

VwSen-300004/2/Gf/Km Linz, am 5. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J.

F., ............, ............., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ............ vom 20. Jänner 1995, Zl. Pol96-100-1994/OB, wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 600 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ............ vom 20. Jänner 1995, Zl. Pol96-100-1994, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt, weil er am 29.

April 1994 auf seinem Grundstück zwei in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Gendarmeriebeamten wiederholt sein entblößtes Geschlechtsteil entgegengestreckt und so den öffentlichen Anstand verletzt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 1 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 27. Jänner 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. Februar 1995 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde u.a. begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatbestand aufgrund der Zeugenaussagen der beiden einschreitenden Gendarmeriebeamten als erwiesen anzusehen sei und er es offensichtlich darauf angelegt habe, die beabsichtigte Amtshandlung zu behindern.

Im Zuge der Strafbemessung sei eine Vormerkung des Beschwerdeführers als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien. Die ermittelten Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse (monatliche Pension in Höhe von 6.300 S, Besitz eines 6.000 m 2 großen Grundstückes, keine Sorgepflichten) seien hiebei berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß er den Beamten sein entblößtes Geschlechtsteil nicht entgegengestreckt, sondern lediglich die kleine Notdurft habe verrichten wollen.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ........... zu Zl. Pol96-100-1994; da aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs. 1 OöPolStG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG mit Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen, der den öffentlichen Anstand verletzt.

Unter Anstandsverletzung i.S. dieser Bestimmung ist nach § 1 Abs. 2 OöPolStG jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

4.2. Einerlei, ob die Entblößung des Geschlechtsteiles im gegenständlichen Fall deshalb erfolgte, um die einschreitenden Gendarmeriebeamten zu provozieren bzw. die beabsichtigte Amtshandlung zu behindern, oder deshalb, um die kleine Notdurft zu verrichten: In jedem Fall stellt dies, wenn es wie gegenständlich - in der Öffentlichkeit und zudem nicht an einer eigens hiezu bestimmten Örtlichkeit (z.B. WC-Anlage) erfolgt, einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte dar.

Da der Berufungswerber dieses Verhalten auch trotz mehrmaliger Hinweise auf dessen Rechtswidrigkeit durch die Gendarmeriebeamten weiterhin fortsetzte, hat er nicht bloß fahrlässig, sondern sogar vorsätzlich gehandelt.

4.3. Angesichts dieser gravierenden Schuldform konnte der Oö. Verwaltungssenat auch nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn diese eine den gesetzlichen Strafrahmen zwar zu drei Fünfteln ausschöpfende, absolut besehen aber ohnehin relativ niedrige Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat. Zudem wurde die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die gemäß § 16 Abs. 2 VStG gesetzlich vorgegebene Relation ohnehin zu niedrig bemessen (lediglich 96 anstelle von 2011/2 Stunden).

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 600 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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