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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110583/9/Kl/Pe

Linz, 17.08.2004

 

 

 VwSen-110583/9/Kl/Pe Linz, am 17. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des C Y, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23.4.2004, VerkGe96-17-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.8.2004 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, das sind 20 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23.4.2004, VerkGe96-17-2004, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 GütbefG iVm Art.3 Abs.1 und Art.6 Abs.4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002, verhängt, weil er am 24.1.2004 als Staatsbürger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Türkei) und Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem belgischen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem belgischen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: B-T B,) eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Sammelgut) von Deutschland zum Grenzübergang Suben, mit einem Zielort in der Türkei durchgeführt hat, ohne dass er bei diesem grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr den Kontrollberechtigten auf Verlangen am 24.1.2004 um 09.20 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8 bei Strkm. 75,200, Gemeindegebiet Suben, eine Fahrerbescheinigung vorgezeigt hat.

Weiters wurde die am 24.1.2004 von den Aufsichtsorganen eingehobene vorläufige Sicherheit im Betrag von 100 Euro für verfallen erklärt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt keineswegs zugestanden wurde und daher die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Meldungsleger als Zeugen einzuvernehmen. Dem Spruch ist nicht die als erwiesen angenommene Tat zu entnehmen und fehlt auch eine Begründung in der Entscheidung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die Anzeige der Verkehrsabteilung - Außenstelle Ried/Innkreis vom 27.1.2004.

 

Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 12.8.2004 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Es hat die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers an der Verhandlung teilgenommen; ein Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der Zeuge RI J B von der VAASt. Ried/Innkreis geladen und als Zeuge einvernommen.

 

Auf Grund der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussage steht fest, dass der Beschuldigte als Staatsangehöriger der Türkei und Lenker eines im Spruch näher bezeichneten Sattelzugfahrzeuges mit Sattelanhänger am näher bezeichneten Tatort eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, nämlich Sammelgut, von Deutschland zum Grenzübergang Suben mit dem Zielort in der Türkei durchgeführt hat, ohne dass eine Fahrerbescheinigung vom Lenker vorgezeigt werden konnte. Eine EU-Lizenz war vorhanden. Der Lenker war zunächst in St. Florian am Inn, um sich die Zollpapiere zu besorgen. Anschließend fuhr er zurück nach Suben, um dort die Zollabfertigung zu erledigen. In St. Florian am Inn wurden bei der Spedition die erforderlichen Papiere für die Zollabfertigung abgeholt. Weil türkische Lenker sich meist nicht so gut auskennen und die Sprache nicht so gut können, gab der Zeuge an, dass von den entsprechenden Dokumenten Kopien beim Kontrollorgan sind und diese Kopien dem Lenker gezeigt werden, sodass er weiß, wie das geforderte Dokument ausschaut und was er vorlegen soll. Meist wird eine Mappe, in der sämtliche Fracht- und Fahrzeugpapiere gesammelt sind, den Kontrollorganen übergeben und diese suchen sich dann die erforderlichen Papiere heraus. Beim konkreten Fall war eine Fahrerbescheinigung nicht vorhanden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 106/2001, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer als Lenker unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt.

 

Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.6 Abs.4 letzter Satz der Verordnung ist die Fahrerbescheinigung den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

 

Im Grunde des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung und des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes ist daher die dem Beschuldigten vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen worden. Die Tatbegehung ist einwandfrei erwiesen.

Der Beschuldigte hat die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Ein Entlastungsnachweis wurde im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht erbracht. Es war daher vom Verschulden gemäß § 5 Abs.1 VStG auszugehen.

Im Spruch des Straferkenntnisses sind Tatort, Tatzeit und Tathandlung konkretisiert. Ein Spruchmangel ist nicht festzustellen.

 

5.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat zu Recht auf den Unrechtsgehalt der Tat verwiesen. Auch hat sie mangels Angaben durch den Beschuldigten die wirtschaftlichen Verhältnisse mit bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen geschätzt und zu Grunde gelegt. Auch im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte keine geänderten Verhältnisse bekannt gegeben und kamen solche auch nicht hervor. Verwaltungsvorstrafen sind nicht bekannt und war daher Unbescholtenheit zu Grunde zu legen. Die festgesetzte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bis zu 726 Euro. Sie ist daher nicht überhöht und kann als tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angepasst bestätigt werden.

 

5.3. Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit stützt sich auf § 37a Abs.1 VStG. Im Grunde des türkischen Wohnsitzes des Beschuldigten ist die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gerechtfertigt.

 

Gemäß § 37 Abs.5 VStG kann die vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

 

Ein Vollzug der Strafe gegen den Beschuldigten in seinem Heimatland Türkei ist mangels eines Übereinkommens nicht möglich. Es war daher auch der Verfallsausspruch zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 20 Euro, gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:
Fahrerbescheinigung

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