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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110620/2/Kl/Pe

Linz, 23.11.2004

 

 

 VwSen-110620/2/Kl/Pe Linz, am 23. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des F W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7.10.2004, VerkGe96-46-4-2004-Brot, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG "§ 17 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z7 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 106/2001" und die Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG "§ 23 Abs.1 Einleitung und Abs.4 1. Satz GütbefG 1995" zu lauten hat.

 

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafe, das sind 73 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7.10.2004, VerkGe96-46-4-2004-Brot, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z1 iVm § 17 Abs.1 GütbefG 1995 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W GmbH in, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass er am 16.6.2004 nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das nachstehend angeführte Fahrzeug wurde am 16.6.2004 um 15.35 Uhr, Autobahn Freiland, Gemeinde Wolfsbach (30542), A 1, Strkm. 135,000, von Herrn V F gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug (Lastkraftwagen N3 mit dem amtlichen Kennzeichen, Marke MAN 26.402 FNL/LL, zugelassen auf die Firma W GmbH) zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, wobei kein Frachtbrief mitgeführt wurde, obwohl Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen haben. Das Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von 2443 Deutsch Brodersdorf nach 4240 Freistadt und 4040 Linz und hatte 350 Rasen geladen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und ein schuldhaftes Verhalten bestritten. Es wurde angeführt, dass der Fahrer bestätigt habe, dass die Schuld alleine ihn treffe, da er die Anweisung nicht befolgt habe. Der Fahrer habe auch schriftlich bestätigt, dass er ausdrücklich von der Firma den Auftrag erhalten habe, einen CMR-Frachtbrief zu schreiben. Bei Firmeneintritt habe der Fahrer die Handhabung des CMR-Frachbriefes kennen gelernt und auch schriftlich bestätigt. Im Fahrerhandbuch, das im Lkw mitgeführt werde, liege ein CMR-Musterexemplar auf. Es diene als Nachschlagewerk, damit jeder Fahrer wisse, wie und wann ein Frachtbrief zu schreiben ist. Die Kopien seien bereits mit Stellungnahme vom 1.9.2004 übermittelt worden. Eine bessere Kontrolle sei gar nicht möglich, da der Fahrer unterwegs sei und daher das Unternehmen auf seine Zuverlässigkeit angewiesen sei. Befolge der Fahrer die Anweisungen seines Arbeitgebers nicht, so solle auch dieser zur Verantwortung gezogen werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, und nur die rechtliche Beurteilung angefochten wurde, eine mündliche Verhandlung aber nicht ausdrücklich beantragt wurde, konnte von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG Abstand genommen werden. Der Berufungswerber hat den vorgeworfenen Sachverhalt, nämlich einen gewerblichen Gütertransport mit dem näher umschriebenen Fahrzeug auf der näher bezeichneten Strecke am 16.6.2004 um 15.35 Uhr durch den genannten Lenker nicht bestritten. Dieser Sachverhalt konnte daher auch als erwiesen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Es ist weiters aus dem erstbehördlichen Akt ein Einspruch des Berufungswerbers ersichtlich, dem auch eine schriftliche Bestätigung des Lenkers vom 1.9.2004 angeschlossen ist, dass er ausdrücklich von der Firma den Auftrag erhalten habe, einen CMR-Frachbrief zu schreiben und über die Handhabung laut Fahrerhandbuch Bescheid wisse. Auch wurde eine Ablichtung des Fahrerhandbuches mit Muster-CMR-Frachtbrief und eine Bestätigung des Lenkers vom 19.4.2004 über die Kenntnisnahme vom Fahrerhandbuch vorgelegt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze über jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 17 Abs.2 GütbefG 1995 ist der Frachtbrief in fünffacher Ausfertigung auszustellen und gemäß § 17 Abs.4 Z3 leg.cit sind jene Eintragungen angeführt, für die der Frachtführer verantwortlich ist.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 [nicht Z1] und Abs.4 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

5.2. Es ist erwiesen, dass der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W GmbH in ist und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Auch ist der im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfene Sachverhalt, nämlich die vorgeworfene Güterbeförderung und das Nichtmitführen des Frachtbriefes erwiesen. Es hat daher der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten. Nach der Bestimmung des § 17 Abs.1 GütbefG hat der Beschuldigte als Frachtführer und Güterbeförderungsunternehmer bzw. als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Güterbeförderungsunternehmens die in der gesetzlichen Bestimmung näher ausgeführten Eintragungen im Frachtbrief entweder selbst vorzunehmen oder aber in seinem Namen vornehmen zu lassen und dies zu überwachen. Unterlässt er eine entsprechende Belehrung und Überwachung, so ist ihm eine Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht anzulasten und liegt daher in subjektiver Hinsicht ein Verschulden des Berufungswerbers vor.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Sie wird schon bei Fahrlässigkeit schuldhaft begangen, wobei Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern kein Entlastungsnachweis vom Beschuldigten erbracht wird.

 

Der Berufungswerber stützt sich aber sowohl im Verfahren erster Instanz als auch im Berufungsverfahren auf eine Einschulung des gegenständlichen Lenkers, Belehrung über das Fahrerhandbuch und die Eintragungen und das Ausfüllen eines CMR-Frachtbriefes und legt Beweise, nämlich durch den Lenker unterzeichnete Bestätigungen, vor. Allerdings gibt der Beschuldigte bei seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 1.9.2004 selbst an, dass der Fahrer noch etwas dazuladen musste und daher unter Zeitdruck stand und den CMR-Frachtbrief erst anschließend schreiben wollte.

Dieses Vorbringen ist für eine endgültige Entlastung nicht geeignet. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich der Unternehmer mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er geeignete Personen zu bestimmen, die auf die Durchführung und Einhaltung der Bestimmungen zu achten haben. Es ist der Unternehmer erst dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Es wird zwar im heutigen Wirtschaftsleben einem Unternehmer zugebilligt, dass er nicht alle Belange und Angelegenheiten persönlich besorgt, sondern die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf seine angemessene Kontrolle beschränkt. Zur Entlastung genügt es aber nicht, dass er die betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen hat. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer Oberaufsicht nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte.

In diesem Sinne reicht es daher nicht aus, wenn sich der Berufungswerber auf eine einmalige Einschulung des Lenkers und eine Anweisung im Fahrerhandbuch stützt. Auch besagt die vorliegende Anweisung im Fahrerhandbuch, "dass bei jeder Fahrt ein CMR zu schreiben ist!" Daraus ist nicht zu entnehmen, dass der CMR-Frachtbrief vor Fahrtantritt vollständig auszufüllen ist. Dies ist deshalb wichtig, weil der CMR-Frachtbrief der Kontrolle dient. Es ist daher die Verteidigung des Beschuldigten, dass der Lenker in Zeitnot war, weil er noch dazuladen musste, und erst nachträglich ausfüllen wollte, nicht für eine Entlastung geeignet. Vielmehr hätte der Beschuldigte einerseits eine Belehrung den Fahrern geben müssen, dass der CMR-Frachtbrief vor Fahrtantritt auszufüllen ist, und andererseits auch geeignete Maßnahmen treffen müssen, die gewährleisten, dass die Anordnungen auch von den Lenkern durchgeführt werden. Genau solche Maßnahmen - wie z.B. auch genügend einkalkulierte Zeit zum Ausfüllen - sind aber nicht erkennbar und wurden auch vom Beschuldigten nicht vorgebracht und unter Beweis gestellt. Solche Maßnahmen wären eine Überwachung des Ausfüllens der Frachtbriefe vor Fahrtantritt sowie auch den Lenkern anzudrohende Sanktionen für den Fall, dass den Anweisungen nicht Folge geleistet wird. Ein entsprechendes Vorbringen konkret welche Maßnahmen getroffen wurden, lässt aber der Beschuldigte vermissen. Auch im Fahrerhandbuch scheinen keine Sanktionen des Unternehmens auf, die den Fahrern drohen, wenn sie den Anordnungen keine Folge leisten. Es war daher fahrlässige Tatbegehung durch den Berufungswerber festzustellen und daher vom Verschulden des Berufungswerbers auszugehen.

Dass der Fahrer Anweisungen seines Arbeitgebers nicht befolgt hat und zur Verantwortung gezogen werden soll, kann keine Entlastung des Unternehmers bewirken. Allerdings ist der Anzeige zu entnehmen, dass auch eine Anzeige gegen den Lkw-Lenker vorgenommen wird.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde verweist in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht darauf, dass annähernd die Mindeststrafe verhängt wurde, diese sei aber tat- und schuldangemessen. Milderungs- und Erschwerungsgründe wurden nicht gewertet. Es wurde ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Diesen Erwägungen bei der Strafbemessung konnte keine Gesetzwidrigkeit angelastet werden. Die belangte Behörde ist vielmehr von den Strafbemessungsgründen des § 19 Abs.1 und 2 VStG ausgegangen. Dabei ist noch zu ergänzen, dass der Milderungsgrund der Unbescholtenheit für den Beschuldigten nicht vorliegt, sondern dass andererseits rechtskräftige Vorstrafen des Beschuldigten, darunter auch eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe aufscheint. Diese hätte auch erschwerend gewertet werden können. Weil aber in der Berufung keine strengere Strafe verhängt werden darf, war von den Erwägungen der belangten Behörde auszugehen. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

Geringfügiges Verschulden war nicht festzustellen, weil das Tatverhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher nicht gemäß § 21 VStG vorzugehen. Auch ist in Ermangelung eines Überwiegens der Milderungsgründe nicht mit einer außerordentlichen Milderung nach § 20 VStG vorzugehen.

 

5.4. Die Spruchkorrektur war im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmung erforderlich.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 73 Euro, gemäß § 64 VStG zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:
Unternehmer, Frachtbrief, Kontrollsystem

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