Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110622/2/Li/Wa/Sta

Linz, 23.03.2005

 

 

 VwSen-110622/2/Li/Wa/Sta Linz, am 23. März 2005

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des B B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, VerkGe96-6-2004, vom 26. August 2004, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in Höhe von 435,80 Euro (ds. 20 % der Summe der verhängten Geldstrafen) zu entrichten.
  4. Die hinsichtlich Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides mit "36 Stunden" bezifferte Ersatzfreiheitsstrafe wird amtswegig dahingehend berichtigt, als sie mit "12 Stunden" beziffert wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

Zu III.: § 62 Abs.4 AVG.

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Zu Spruchpunkt I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. August 2004, VerkGe96-6-2004, wurde der Berufungswerber (in der Folge: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener persönlich haftender Gesellschafter und somit strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs.1 VStG der B OEG mit Sitz in L, Geschäftsanschrift L, zu vertreten, dass, wie von Organen des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, am 04.12.2003 um 10.30 Uhr auf der A8, Fahrtrichtung Knoten Wels, km 24,900 im Gemeindegebiet Kematen/Innbach bei einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, mit dem Sattelzugfahrzeug (amtl. Kennzeichen) und dem Sattelanhänger (Kennzeichen) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t durch den Lenker G R in der Zeit von 1.12.2003 bis 3.12.2003 eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung von Blechrollen von Linz nach Agrate (I) stattfand und somit eine gewerbliche Güterbeförderung (Leerfahrt von Braunau nach Linz) durchgeführt wurde,

  1. ohne dass Sie dafür gesorgt haben, dass eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wurde, obwohl gemäß § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wird. Bei der Kontrolle konnte der Lenker keine auf den Frachtführer B lautende, behördlich beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift des Gewerbescheines des Vermieters, Fa. D, vorweisen.
  2. wobei bei diesem grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen [in diesem Fall eine Gemeinschaftslizenz in Verbindung - weil der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates, nämlich S und M, ist - mit einer Fahrerbescheinigung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 881/92, geändert durch die Verordnung (EWG) 484/2000] bei der Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug nicht mitgeführt wurden. Herr G R führte die erforderliche Gemeinschaftslizenz der B OEG und die Fahrerbescheinigung für einen Drittstaatsangehörigen (in diesem Fall S und M) nicht mit, obwohl gemäß § 9 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 leg.cit. angeführten Berechtigungen (Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung) bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt mitgeführt werden. Bei der Kontrolle konnte der Lenker keine auf den Frachtführer B ausgestellte Gemeinschaftslizenz, sondern lediglich eine auf den Vermieter, Fa. D lautende, vorweisen. Auch konnte er keine gültige Fahrerbescheinigung vorweisen. Auf der mitgeführten Fahrerbescheinigung schien als Arbeitgeber die Firma M Speditions- und Lagerei GmbH auf.
  3. ohne dass ein entsprechender Beschäftigungsvertrag des Lenkers oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mitgeführt wurde, obwohl gemäß § 6 Abs.2 GütBefG bei der Verwendung von Mietfahrzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern ein Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges und ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten mitzuführen ist.
  4.  

    Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschriften verletzt:

    Zu 1.: § 23 Abs.1 Ziff. 2 i.V.m. § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. Teil I 32/2002

    Zu 2.: § 23 Abs.1 Ziffer 9 i.V.m. § 9 Abs.1 und § 7 Abs.1 Ziffer 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. Nr. Teil I 32/2002 i.V.m. Artikel 5 Abs.4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, geändert durch Verordnung (EWG) 484/2002, über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten

    Zu 3.: § 23 Abs.1 Ziff.2 i.V.m. § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. Teil I/32/2002

     

    Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie gemäß § 23 Abs.1 Z2, 3 und 6 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) 1995 idgF. in Verbindung mit Artikel 5 Abs.4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idgF. folgende Strafen verhängt:

    zu 1.) Geldstrafe: 363 Euro Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden

    zu 2.) Geldstrafe: 1453 Euro Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden

    zu 3.) Geldstrafe: 363 Euro Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden

     

    Insgesamt wird über Sie daher eine Geldstrafe von 2179 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

    Weiters haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 10 % der verhängten Strafe, das sind 217,9 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

    Der zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich daher auf 2396,9 Euro."

     

    Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, der Beschuldigte habe den behördlich festgestellten und im Spruch dargestellten Sachverhalt nicht bestritten, und werde auch in der von Herrn R B für den Beschuldigten getätigten Stellungnahme (gemeint: Aussage des R B in Vertretung von B B (Familienangehöriger), festgehalten in der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. August 2004, VerkGe-6-2004-Hw) zugegeben, dass auf Grund der zeitlichen Bedrängnis eine Aktualisierung der Papiere nicht mehr vorgenommen worden sei. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass ein Gesetzesverstoß stattfinde. Er habe gegen diesen nichts unternommen, sondern ihn in Kauf genommen, weshalb die erstinstanzliche Behörde dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vorwarf.

    Als straferschwerend wertete die erstinstanzliche Behörde erhebliches Verschulden bei der Tatbegehung, strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet. Bei der Strafbemessung ging die Erstbehörde von einem geschätzten Nettoeinkommen von rund 2.000 Euro monatlich, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen des Beschuldigten aus.

     

    2. Den gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Einspruch wertete der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als das gegen das Straferkenntnis zulässige und rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittel der Berufung. Darin ersucht der Bw, "um Senkung des Strafrahmens, da hier bis auf die nicht korrekte Lenkerbestätigung des Aushilfsfahrers eigentlich keine schweren Delikte gemacht wurden."

    Weiters gibt er an: "Wir sparen uns hier die ganze Straferkenntnis zu wiederholen und aufzurollen, da dies ja von Herrn D bereits erklärt wurde", und führt aus:

    "Die Umstände, dass der Lenker statt der unseren EU-Genehmigungen, die des Herrn D herzeigte mit welchen wir früher unterwegs waren, bevor uns die eigenen erteilt wurden, ist leider fälschlich aber jedoch durch mich bei der Vorsprache vorgelegt, dass wir eigene haben und die von Herrn D aufgrund Partnerschaft eben auch da waren und nicht vorgelegt gehört hätten.

    Wir haben auch nicht versucht, den Fuhrpark durch Fälsche aufzublasen, da wir nie mehr als 3 Fahrzeuge haben und hatten, rein allein nur der Fehler diesen Aushilfslenker mit zuwenig Instruktionen und eben der falschen Lenkerbestätigung fahren gelassen zu haben.

    Daher ersuchen auch wir um eine Reduktion der Strafe, denn die erteilte ist für den einen Delikt zu hoch und nicht bezahlbar und für uns selbstständige Unternehmer schon fast tödlich, die die Eigenkosten schon fast nicht mehr zu verdienen sind, durch die ständig steigenden Kosten (Diesel, Mauten, etc.)"

     

    3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, weil der Schuldspruch unangefochten blieb, sich die Berufung ausdrücklich nur gegen die Höhe der Strafe richtet (arg.: Ersuchen des Bw um "Senkung des Strafrahmens" und "Reduktion der Strafe"), und der Bw die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.

     

  5. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
  6.  

    1. Unbestritten ist, dass in der Zeit von 1.12.2003 bis 3.12.2003 eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung von Blechrollen von Linz nach Agrate (I) mit dem Sattelzugfahrzeug (amtl. Kennzeichen) - Mieterin: "B Transporte, L", Vermieter: D - und dem Sattelanhänger (Kennzeichen) mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t durch den Lenker G R stattfand und somit eine gewerbliche Güterbeförderung (Leerfahrt von Braunau nach Linz) durchgeführt wurde, wobei die B OEG als das den Transport durchführende Unternehmen nicht dafür gesorgt hat, dass

  1. während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde, sowie
  2. einer der Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen, sowie
  3. ein entsprechender Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses hervorgehen, oder eine Bestätigung des Arbeitgebers

mitgeführt wird.

Mitgeführt wurden vielmehr die beglaubigten Abschriften einer auf D lautenden Konzessionsurkunde und einer ebenfalls auf D lautenden Gemeinschaftslizenz.

 

Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Berufung wurde dieser Sachverhalt durch den Bw bestritten. Vielmehr wird der festgestellte Sachverhalt ausdrücklich durch die am 13. August 2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Protokoll genommenen Aussage des Herrn R B in Vertretung von B B (Familienangehöriger) mit folgendem Inhalt bestätigt:

"Da eine kurzfristige Übergabe durch den Güterbeförderungsunternehmer D erfolgte, wurden sämtliche Papier nicht aktualisiert. Somit konnten bei der Kontrolle die nötigen Dokumente nicht vorgezeigt werden."

 

Im Hinblick auf diese Aussage (auf die in der Berufung auch kurz Bezug genommen wird) und im Hinblick auf das übrige Vorbringen in der Berufungsschrift, war der pauschale Verweis in letzterer auf das Vorbringen des Herrn D im Verfahren zu VerkGe96-5-2004-Hw (BH Linz-Land) seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht dahingehend zu verstehen, dass der festgestellte Sachverhalt durch den Bw bestritten wird.

 

4.2. Da - wie bereits ausgeführt - mit der vorliegenden Berufung lediglich der Ausspruch über die Strafe bekämpft wurde, kann eine Auseinandersetzung mit den Fragen, ob der objektive Tatbestand der betreffenden Delikte durch die B OEG rechtswidrig erfüllt wurde, und ob vorliegend Verschulden anzulasten ist, unterbleiben, und ist nur die Frage der Strafbemessung Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

Die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und sind bei Geldstrafen weiters die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Vorliegend sind die Strafen nach den Bestimmungen des § 23 Abs.1 GütbefG 1995 zu bemessen, wonach für die von der erstinstanzlichen Behörde zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen jeweils Geldstrafen bis zu 7.267 Euro vorgesehen sind. Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG 1995 hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro und bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3, 6 und Z 8 bis 9 mindestens 1.453 Euro zu betragen.

Da über den Bw hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen jeweils die nicht unterschreitbare gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich im gegenständlichen Fall ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG entsprochen wurde oder nicht.

 

Auch die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte nach den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG, wobei jedoch die Ausführungen zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (siehe Abschnitt C) zu beachten sind.

 

4.3. Eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, weil von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen - wie dies gesetzlich gefordert ist - nicht gesprochen werden kann. Dem Umstand, dass der (einzige) Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Bw gegeben ist, steht die Tatsache, dass dem Bw vorsätzliche Tatbegehung vorzuwerfen ist (zur Strafbarkeit hätte vorliegend Fahrlässigkeit genügt), gegenüber, und liegt insbesondere auch im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung in Ansehung der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 20 VStG ein Überwiegen - geschweige denn ein beträchtliches Überwiegen - der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe nicht vor.

 

4.4. Ebenso wenig war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Vorliegend kann von einem erheblichen Zurückbleiben hinter dem typisierten Unrechtsgehalt jedoch nicht gesprochen werden, da genau jener unter Strafe gesetzte Unrechtsgehalt erfüllt wurde.

 

4.5. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw bezüglich der Strafbemessung nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

  1. Zu Spruchpunkt II.:
  2. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von 20% der Summe der verhängten Geldstrafen, das sind 435,80 Euro, vorzuschreiben.

     

  3. Zu Spruchpunkt III.:

In Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides wurde über den Bw wegen der dort genannten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von 363 Euro verhängt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe mit "36 Stunden" beziffert wurde. Die letztgenannte Zahl beruht offenbar auf einem Versehen, da die in Spruchpunkt 1 wegen einer anderen genannten Verwaltungsübertretung verhängte Geldstrafe ebenfalls mit 363 Euro festgesetzt wurde, die Ersatzfreiheitsstrafe diesbezüglich jedoch mit "12 Stunden" beziffert wurde, und die in Spruchpunkt 2 wegen einer dritten genannten Verwaltungsübertretung verhängte Geldstrafe mit 1453 Euro festgesetzt wurde, die Ersatzfreiheitsstrafe diesbezüglich jedoch wiederum mit "36 Stunden" beziffert wurde.

 

Für den Umstand, dass bei der Bezifferung der Ersatzfreiheitsstrafe - und nicht bei der Festsetzung der Geldstrafen - ein Versehen unterlief, spricht die Tatsache, dass die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich festhält, bei den verhängten Geldstrafen handle es sich jeweils um die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe.

 

Es ist daher für den Unabhängigen Verwaltungssenat offenbar, dass die Bezifferung der Ersatzfreiheitsstrafe bei Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides auf einem Versehen der Erstbehörde beruht, und war daher die Bezifferung dieser Ersatzfreiheitsstrafe von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, als diese anstatt mit "36 Stunden" mit "12 Stunden" beziffert wird.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Linkesch

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