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VwSen-110652/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 30.05.2005

 

 

 VwSen-110652/2/Kl/Rd/Pe Linz, am 30. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H-P J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22.3.2005, VerkGe96-77-1-2005, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 72,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22.3.2005, VerkGe96-77-1-2005, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 und § 23 Abs.1 Z7 GütbefG idgF verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der H S Gesellschaft mbH & Co KG mit dem Sitz in, welche im Standort eine Konzession für die Beförderung von Gütern mit 30 Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) besitzt und es als solcher zu verantworten hat, wie anlässlich einer am 6.12.2004 um 15.30 Uhr auf der A1, Strkm 254,5, Gemeindegebiet Oberwang, durchgeführten Kontrolle festgestellt worden ist, dass mit dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen, Lenker: M W, am 6.12.2004 eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Kfz-Zubehör) von Freilassing (Deutschland) nach Wels durchgeführt wurde, ohne dass bei dieser Güterbeförderung über die Grenze für das auf dem Kraftfahrzeug verladene Gut ein Frachtbrief mitgeführt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben, in welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurde.

Begründend wurde hiezu vorgebracht, dass der Bw ständiger Subunternehmer für die Spedition G E GmbH ist. So wurde auch am Tattag die gegenständliche gewerbsmäßige Güterbeförderung durch den Lenker W in der Eigenschaft als Subunternehmer durchgeführt. Im Zuge dieser Subunternehmerschaft werden die Transportaufträge ausschließlich von den Disponenten der G E Spedition GmbH an die Fahrer des Bw erteilt. Die Fahrer würden die Frachtbriefe direkt von der G E Spedition GmbH bzw deren Kunden erhalten. Der Bw habe dadurch unmittelbar mit den Frachtbriefen nichts zu tun, da diese nicht von ihm, sondern von der G E Spedition GmbH direkt an die jeweiligen Fahrer übergeben werden.

Da der verfahrensgegenständliche Lkw am Tattag der direkten Disposition der Spedition E GmbH - zudem auch versehen mit deren Firmenaufschrift - vom Bw zur Verfügung gestellt wurde, sei somit - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - diese als Güterbeförderungsunternehmer iSd § 17 Abs.1 GütbefG anzusehen und nicht der Bw.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Von der Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt und der Bw nicht ausdrücklich eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm Abs.4 erster Satz GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

4.2. Als erwiesen steht fest, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H S GmbH & Co KG in und daher gemäß § 9 Abs.1 verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Weiters ist erwiesen, dass am 6.12.2004 um 15.30 Uhr eine gewerbsmäßige Güterbeförderung mit dem Lkw mit dem Kennzeichen durch den Lenker M W, dieser ist Arbeitnehmer des Bw, von Freilassing nach Wels - sohin über die Grenze - durchgeführt wurde, ohne dass dabei ein Frachtbrief mitgeführt wurde. Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Lkw ist die H S GmbH & Co KG. Die gewerbsmäßige Güterbeförderung erfolgte durch den Bw als Subunternehmer der Firma G E Spedition GmbH. Dieser Sachverhalt wurde vom Bw auch nie in Abrede gestellt und nicht bestritten. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

4.3. Entgegen der Ansicht des Bw kann sich an den gesetzlichen Pflichten eines Güterbeförderungsunternehmers auch dann nichts ändern, wenn er als sogenannter Subunternehmer auftritt. Insbesondere die Belehrungspflicht gegenüber den bei ihm beschäftigten Lenkern bleibt naturgemäß bei ihm haften und geht als öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht durch eine unternehmerische Vereinbarung mit einem allfälligen anderen Güterbeförderungsunternehmer auf diesen über, der zudem keinerlei Rechts- oder sonstige Beziehung zu diesem Personal hat.

Inwieweit der Bw noch in die konkrete Abwicklung einer von ihm als Subunternehmer abgewickelten Güterbeförderung eingebunden ist oder nicht, wenn etwa der Transport direkt vom Vereinbarungspartner zur Gänze abgewickelt wird, vermag daran nichts zu ändern und ihn auch nicht für eine nicht oder nicht hinreichende Belehrung eines Lenkers zu entschuldigen. Darüber hinaus beinhaltet die vorgelegte Subunternehmervereinbarung in Punkt 2 und 9 die voll Verpflichtung des Bw zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Fahrzeuge, aller mit dem Fahrzeugeinsatz in Zusammenhang stehenden Bestimmungen und auch hinsichtlich des Fahrerpersonals.

Sohin stellt die im Zuge der Einspruchserhebung gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom Bw vorgelegte Subunternehmervereinbarung - abgeschlossen zwischen der H S GmbH & Co KG und der G E Spedition GmbH - lediglich eine Vereinbarung dar, welche das Innenverhältnis zwischen den beiden Gesellschaften regelt. Diese Vereinbarung ändert jedoch nichts daran, dass der Bw als ein eigenständiges Güterbeförderungsunternehmen einen gewerbsmäßigen Gütertransport durchgeführt hat. Darüber hinaus ist dem Güterbeförderungsgesetz eine Sonderbestimmung fremd, wonach zwischen Subunternehmer und Güterbeförderungsunternehmer zu differenzieren wäre. Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen und auch zu verantworten.

 

4.4. Nach den Bestimmungen des § 17 Abs.1 GütbefG hat der Bw als Güterbeförderungsunternehmer bzw als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Güterbeförderungsunternehmens der in der gesetzlichen Bestimmung benannten Verpflichtung, nämlich einen Frachtbrief mitzuführen, wenn eine grenzüberschreitende Güterbeförderung durchgeführt wird, Rechnung zu tragen, indem er dies entweder selbst vornimmt oder aber in seinem Namen vornehmen lässt und dies überwacht. Unterlässt er eine entsprechende Überwachung, so ist ihm eine Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht anzulasten und liegt daher in subjektiver Hinsicht ein Verschulden des Bw vor.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Sie wird schon bei Fahrlässigkeit schuldhaft begangen, wobei Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern kein Entlastungsnachweis vom Bw erbracht wird.

 

Der Bw stützt sich sowohl im erstbehördlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren auf das Bestehen einer aufrechten Subunternehmervereinbarung mit der Firma G E Spedition GmbH und legt diese als Beweis vor. Weiters bringt der Bw noch vor, dass aufgrund dieser Vereinbarung bestimmte in seiner Firma beschäftigte Lenker von der G E Spedition GmbH disponiert werden, weshalb diese Lenker vom Bw nicht kontrolliert und überwacht werden können.

Dieses Vorbringen ist für eine Entlastung nicht geeignet. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich der Unternehmer mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er geeignete Personen zu bestimmen, die auf die Durchführung und Einhaltung der Bestimmungen zu achten haben. Es ist der Unternehmer erst dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Es wird zwar im heutigen Wirtschaftsleben einem Unternehmer zugebilligt, dass er nicht alle Belange und Angelegenheiten persönlich besorgt, sondern die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle beschränkt. Zur Entlastung genügt es aber nicht, dass er die betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person - hier in Form von Disponenten seines Vereinbarungspartners - indirekt übertragen hat. Es bedarf vielmehr einer weiteren Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Dass der Disponent seiner Partnerfirma durch den Bw kontrolliert und überwacht wird, wurde vom Bw nicht vorgebracht und erscheint diese Vorgehensweise dem Oö. Verwaltungssenat lebensfremd. Es hat daher der Bw nicht dargelegt, welche konkreten Maßnahmen er für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften getroffen hat und wie das Kontrollsystem im Betrieb konkret aussieht.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch noch anzumerken - wenn auch rechtlich unerheblich -, dass sich der Bw in der gegenständlichen Subunternehmervereinbarung unter Punkt 9) "Recht und Versicherung" durch Unterschriftsleistung überdies verpflichtet hat, "alle gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen, welche unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem Einsatz des/der Fahrzeuge/es und des Fahrpersonals stehen, striktest einzuhalten und zu beachten".

 

Der Bw hat daher die Verwaltungsübertretung somit nicht nur objektiv begangen, sondern auch subjektiv zu vertreten.

 

5. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die belangte Behörde die gesetzliche Mindeststrafe - trotz Vorliegens einschlägiger Verwaltungsvorstrafen - in der Höhe von 363 Euro verhängt hat. Darüber hinaus ist die belangte Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen des Bw von 1.255 Euro ausgegangen.

Mit der verhängten Geldstrafe konnte gerade noch das Auslangen gefunden werden, um den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Zudem kann erwartet werden, dass der Bw die verhängte Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen in der Lage sein wird, zumal in der Berufung der durch die belangte Behörde vorgenommenen Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bw nicht entgegengetreten wurde.

 

Der Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) standen die einschlägigen Vormerkungen entgegen. Geringfügiges Verschulden war ebenfalls nicht festzustellen, weil das Tatverhalten des Bw nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher auch von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG abzusehen.

 

Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 72,60 Euro, gemäß § 64 VStG zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:

Frachtbrief, Subunternehmervertrag, Verantwortung, Kontrollsystem

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