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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110662/2/Kl/Pe

Linz, 06.07.2005

 

 

 VwSen-110662/2/Kl/Pe Linz, am 6. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des A K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25.4.2005, VerkGe96-185-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995) zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 16 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25.4.2005, VerkGe96-185-2004, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.2 iVm § 7 Abs.1 GütbefG verhängt, weil er als Lenker der Lastkraftwagenkombination, Sattelzugfahrzeug Scania und Anhänger Schmitz Cargobull, Zulassungsbesitzer je A T GmbH, zu verantworten hat, dass er am 20.8.2004 um 18.55 Uhr eine gewerbsmäßige Güterbeförderung, 21.189 kg Magarine von Preußisch Oldendorf (D) nach Wien, in Fahrtrichtung Wels, bis zum Kontrollplatz Kematen am Innbach durchgeführt hat und bei der Kontrolle auf der Innkreisautobahn A 8, Abkm. 24,900, Gemeindegebiet Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, keine gültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt hat obwohl der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs.1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen hat und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht der als Lenker § 9 Abs.2 zuwiderhandelt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (gemeint wohl Berufung) eingebracht und auch bestätigt, dass das Fehlverhalten richtig beschrieben wurde. Der Berufungswerber sei aber nicht der Ansicht, einen Fehler begangen zu haben. Die Beamten hätten die Mappe mit allen Dokumenten, die im Fahrzeug mitgeführt wurde, gründlich angeschaut. Es ist ihnen daher nicht aufgefallen, dass die Eu-Lizenz passend zum Zulassungsschein in der Mappe vorhanden gewesen ist. Der Berufungswerber selbst sei persönlich der Meinung gewesen, die Zugmaschine war noch auf die Firma A zugelassen. Es stimmt, dass die Eu-Lizenz der Firma A abgelaufen war, aber die Eu-Lizenz der Firma T T war gültig und wurde auch unmittelbar gefaxt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und in einer Stellungnahme angemerkt, dass der grenzüberschreitende Gütertransport faktisch von der Firma A T GmbH durchgeführt wurde und die mitgeführte Gemeinschaftslizenz der Firma A abgelaufen war. Dieser Sachverhalt wurde auch durch die von den Beamten erstellte Kopie der Lizenz Nr. 514 und der Kopie des Frachtbriefes dokumentiert.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat konnte von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich vom Berufungswerber verlangt wurde (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Aus der Anzeige ist ersichtlich, dass der Berufungswerber als Lenker das näher angeführte Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen und den Anhänger mit dem Kennzeichen zum gewerblichen Gütertransport von Deutschland nach Österreich verwendet hat und für diesen Gütertransport daher eine Gemeinschaftslizenz erforderlich ist. Eine beglaubigte Abschrift wurde vom Berufungswerber als Lenker nicht mitgeführt und nicht ausgehändigt. Aus den mitgeführten Beförderungspapieren, nämlich einem Zulassungsschein je hinsichtlich des Zugfahrzeuges und des Anhängers ist ersichtlich, dass beide Fahrzeuge auf die A T GmbH zugelassen sind. Auch der mitgeführte CMR-Frachtbrief wurde am 20.8.2004 ausgefertigt und wurde als Frachtführer die A T GmbH angeführt. Weiters wurde eine gültige Gemeinschaftslizenz Nr. 245 für die T T GmbH & Co KG, gültig vom 8.7.2004 bis zum 7.7.2009 mitgeführt und vorgelegt. Weiters wurde eine Gemeinschaftslizenz Nr. 514 für die A T GmbH vom 27.7.1999, gültig vom 29.7.1999 bis 28.7.2004 mitgeführt und vorgelegt. Die diesbezüglichen Kopien der angeführten Dokumenten liegen der Anzeige bei. Weitere Dokumente wurden vom Lenker nicht mitgeführt und nicht vorgelegt. Dies wurde vom Meldungsleger auch in einer zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bestätigt. Auch wurde bei dieser zeugenschaftlichen Einvernahme, welche unter Diensteid geleistet wurde, festgestellt, dass der Lenker bei seiner Anhaltung angab, dass er "nicht beachtet habe, dass die Gemeinschaftslizenz abgelaufen ist. Beschäftigt bin ich bei Firma A".

 

Sowohl im Verfahren erster Instanz als auch in der Berufung bestätigte der Beschuldigte diesen Sachverhalt und bekräftigte, dass er der Meinung war, bei der Firma A beschäftigt zu sein.

 

Erst im eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz wurde ein Mietvertrag über das Zugfahrzeug zwischen A T GmbH als Vermieter und T T GmbH & Co KG als Mieter vorgelegt, aber dieser Mietvertrag ist nicht datiert und wurde zum Vertragsbeginn unter Punkt III. Z2 vereinbart, dass der Mietvertrag mit jenem Tag beginnt, an dem das Mietobjekt durch die Lieferfirma bzw. die Vermieterin dem Mieter bereitgestellt wir. Weiters wurde ein Zusatzvertrag vom April 2004 ebenfalls das Zugfahrzeug betreffend vorgelegt. Schließlich wurde auch eine gültige Gemeinschaftslizenz Nr. 514 der A T GmbH vom 7.7.2004, gültig vom 29.7.2004 bis 28.7.2009 sowie ein Gewerbeschein der T T GmbH & Co KG mit Wirksamkeit vom 7.7.2004 vorgelegt. Diese Unterlagen lagen zum Zeitpunkt der Betretung nicht vor. Auch gab der Meldungsleger bei seiner zeugenschaftlichen Befragung an, dass er nach weiteren Dokumenten gefragt habe, aber nichts weiteres vorgewiesen wurde.

 

Es ist daher auch für den Oö. Verwaltungssenat einwandfrei erwiesen, dass zum Tatzeitpunkt 20.8.2004, zu welchem der Berufungswerber als Lenker den genannten Kraftwagenzug zur Güterbeförderung verwendet hat, keine gültige Gemeinschaftslizenz für die A T GmbH mitgeführt und ausgehändigt wurde, obwohl diese Firma Zulassungsbesitzerin und Frachtführerin, also das Güterbeförderungsunternehmen, welches die konkrete Güterbeförderung durchgeführt hatte, war. Von einem Mietverhältnis war hingegen nicht auszugehen, zumal ein Mietvertrag nicht mitgeführt wurde und auch ein Mietverhältnis nicht eingewendet wurde bei der Tatbetretung und im Übrigen auch der Berufungswerber als Lenker der An T GmbH angemeldet war und der Mietvertrag ohne Verleihung des Fahrers abgefasst ist. Darüber hinaus ist auch nicht der Mieter sondern die A T GmbH als Frachtführer im Frachtbrief eingetragen. Es wurde daher erwiesenermaßen der Gütertransport auf Rechnung und Gefahr der A T GmbH durchgeführt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG 1995 ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr.881/92.

 

Gemäß § 9 Abs.2 GütbefG 1995 hat der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Fahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG ist, wer als Lenker § 9 Abs.2 zuwiderhandelt, mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

 

Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes steht fest, dass der Berufungswerber als Lenker eine Güterbeförderung über die Grenze durchgeführt hat, wofür eine Gemeinschaftslizenz erforderlich wäre, und während dieser Güterbeförderung bzw. während der Anhaltung eine Gemeinschaftslizenz bzw. eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz des Güterbeförderungsunternehmens, für welches er die Güterbeförderung durchgeführt hat, nicht mitgeführt hat und auch nicht auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt hat. Er hat daher die Verwaltungsübertretung einwandfrei begangen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt für das Verschulden Fahrlässigkeit und ist Fahrlässigkeit ohne weiteres bei Ungehorsamsdelikten anzunehmen, sofern nicht der Beschuldigte glaubhaft macht, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt zu den Ungehorsamsdelikten und reicht fahrlässige Tatbegehung aus. Im Sinn der zitierten Bestimmung war auch Fahrlässigkeit zu vermuten. Ein Entlastungsnachweis ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Insbesondere hätte er vor Fahrtantritt alle seine Papiere überprüfen müssen und ist ihm zumutbar, dass er die Fahrt nur antritt, wenn er sämtliche erforderlichen und gültigen Papiere mit sich führt. Indem er dies unterlassen hat, hat er eine Sorgfaltsverletzung begangen und war Fahrlässigkeit gegeben. Er hätte sich daher vergewissern müssen, dass er, wie er in den Frachtbrief eingetragen hat, eine gültige Gemeinschaftslizenz des Güterbeförderungsunternehmens, für welches er die Güterbeförderung vornahm, also konkret für die A T GmbH, mitführte. Es konnte daher die nachträgliche Vorlage einer gültigen Gemeinschaftslizenz für diese Firma ihn von der Tatbestandsmäßigkeit nicht befreien. Vielmehr reicht es nicht aus, dass eine gültige Lizenz vorliegt, sondern ist diese bei der konkreten Fahrt mitzuführen. Dies ist zweifelsohne nicht geschehen und wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten. Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

Im Sinn des Aktenvorganges, aus dem unzweifelhaft hervorgeht, dass die Anhaltung und Tatbetretung am 20.8.2004 und nicht am 20.5.2004 erfolgte und immer der richtige Tatzeitpunkt, nämlich der 20.8.2004 vorgeworfen wurde, musste der Spruch entsprechend berichtigt werden.

 

5.2. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Insbesondere ist auf den Unrechtsgehalt der Tat hinzuweisen sowie auch auf das Verschulden des Berufungswerbers, zumal er achtlos und sorglos die Fahrt angetreten hat, ohne seine mitgeführten Papiere zu kontrollieren. Die verhängte Geldstrafe ist im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens gelegen und ist auch bei bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten und bei keinem Vermögen noch gerechtfertigt. Sie ist auch geeignet, den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Weiters lagen auch keine Erschwerungs- und Milderungsgründe vor und wurden auch vom Berufungswerber nicht geltend gemacht. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe zu bestätigen. Auch war kein geringfügiges Verschulden vorhanden, sodass nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden konnte.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 16 Euro, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:

kein Mietverhältnis, EU-Lizenz nicht mitgeführt, Verschulden

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