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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110688/12/Li/Rd/Ga

Linz, 16.05.2006

 

 

 

VwSen-110688/12/Li/Rd/Ga Linz, am 16. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des F G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.8.2005, VerkGe96-30-2004-Hw, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz den Betrag von 60 Euro, ds 10 % der nunmehr festgesetzten Geldstrafe, zu leisten. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.8.2005, VerkGe96-30-2004-Hw, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 9 Abs.1 und § 7 GütbefG iVm Art.1 Abs.1, Art.3 Abs.1 und Art.5 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 verhängt, weil er zum Tatzeitpunkt als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG strafrechtlich (gemeint: verwaltungsstrafrechtlich) Verantwortlicher des Güterbeförderungsunternehmens G Transportgesellschaft mbH mit Sitz in P, Geschäftsanschrift, wie von Organen des LGK für , VAASt Ried/Innkreis am 28.1.2004 um 10.10 Uhr auf der A8, Autobahn-Freiland, km 24.940, Fahrtrichtung Sattledt, anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, am 28.1.2004 nicht dafür gesorgt habe, dass der Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen und des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen, Herr P F, bei einem gewerblichen Gütertransport (Ladegut: Kfz-Zubehör, Kabeln und Stecker) von Renningen (D) nach Guntramsdorf (Ö) und somit einem grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport eine beglaubigte Abschrift der hiefür erforderlichen Gemeinschaftslizenz gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 mitgeführt habe, obwohl gemäß § 9 Abs.1 GütbefG der Unternehmer dafür zu sorgen habe, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 leg.cit. angeführten Berechtigungen (Gemeinschaftslizenz) bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt mitgeführt werden.

Bei der Kontrolle habe der Lenker keine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz vorweisen können.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass als erwiesen angesehen werden könne, dass der Bw nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Lenker - wie im Spruch näher ausgeführt - eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt und den Kontrollorganen ausgehändigt habe. Mit dem Vorbringen des Bw, wonach er Herrn R mit dem Austausch der alten beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenzen gegen neue beauftragt und er stichprobenartig den Austausch der Dokumente kontrolliert habe, sei ihm ein Entlastungsnachweis nicht gelungen, zumal es nicht genüge, die Anweisung zu geben, die Lizenzen auszutauschen und den Abteilungsleiter der Lkw-Abteilung mit dem Austausch der Gemeinschaftslizenzen zu betrauen. Vielmehr hätte der Bw ein entsprechendes Kontroll- und Sanktionssystem zur Einhaltung der Anweisungen einzurichten und der Behörde darzulegen gehabt.

Die vom Bw beantragte Einvernahme des Abteilungsleiters R habe aufgrund der Unerheblichkeit des Beweisthemas unterbleiben können. Dieser hätte lediglich bestätigen können, dass ihm die Aufgabe des Austausches der Gemeinschaftslizenz übertragen worden sei, dass er aufgrund eines Versehens keine neue Lizenz ausgegeben habe und dass der Bw den Austausch stichprobenartig kontrolliert hätte. Diese Aussage hätte jedoch nichts an einer Bestrafung des Bw zu ändern vermocht, da auch beim Zutreffen der oa Angaben, kein von der Rechtsprechung gefordertes effektives Kontroll- und Sanktionssystem vorhanden gewesen wäre.

Es sei daher dem Bw Fahrlässigkeit vorzuwerfen gewesen, da er trotz gesetzlicher Verpflichtung seine Verantwortung bezüglich des Mitführens der erforderlichen Gemeinschaftslizenz nicht wahrgenommen und durch die Nichterrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems in Kauf genommen habe, dass eine derartige Übertretung möglich sei.

Hinsichtlich der Bemessung der Geldstrafe wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass auf das öffentliche Interesse an einer geordneten Abwicklung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs Bedacht genommen werden musste. Eine Ermahnung habe nicht erteilt werden können, da das Verschulden des Bw nicht geringfügig und die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend gewesen seien. Die Verhängung der Geldstrafe sei vor allem aus spezialpräventiven Gründen notwendig gewesen, um den Bw von weiteren Übertretungen des GütbefG abzuhalten. Straferschwerend sei die Tatsache gewertet worden, dass der Bw 14 Verwaltungsvorstrafen aufweise, davon acht einschlägige Strafen wegen Übertretungen des GütbefG. Es wurde von einer Schätzung eines monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von 3.000 Euro ausgegangen, da keine anderen Einkommensverhältnisse bekannt gegeben wurden. Die Strafe sei am unteren Ende des Strafrahmens angesiedelt und dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher die Aufhebung des gegenständlichen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurde.

Begründend wurde hiezu vorgebracht, dass die belangte Behörde den Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn R zu Unrecht abgewiesen habe. Die Begründung der Abweisung des Antrages vermöge inhaltlich nicht zu überzeugen.

Zum angeblich nicht vorhandenen Kontroll- und Sanktionssystem weist der Bw darauf hin, dass in einem Transportunternehmen der Austausch der tatbestandsgegenständlichen Gemeinschaftslizenz infolge ihrer mehrjährigen Gültigkeit nicht an der "Tagesordnung" stehe und daher die Beurteilung eines vorhandenen Kontroll- und Sanktionssystems im Gegensatz zu alltäglichen betrieblichen Tätigkeiten anders zu erfolgen habe.

Der Bw habe als verantwortliches Organ bereits seit Jahren dem Abteilungsleiter für den Lkw-Fuhrpark die Aufgabe, Gemeinschaftslizenzen fristgerecht auszutauschen, übertragen. Diese Aufgabe sei durch seinen Abteilungsleiter seit vielen Jahren zuverlässig und ordnungsgemäß durchgeführt worden. Unabhängig davon habe der Bw die dem Abteilungsleiter übertragene Tätigkeit - zumindest stichprobenartig - überprüft. Bis zur gegenständlichen Anzeige habe es noch nie eine Beanstandung gegeben.

Im Übrigen halte der Bw die Delegierung einer Tätigkeit an einen zuverlässigen Abteilungsleiter und die anschließende persönliche stichprobenartige Überprüfung dieser delegierten Tätigkeit für ausreichend. Der Umstand, dass ein gewissenhafter Abteilungsleiter bei der Vielzahl der von der Firma G Transporte GmbH gehaltenen Lkw´s den rechtzeitigen Austausch einer Gemeinschaftslizenz versehentlich übersieht, könne nach der Ansicht des Bw ihm verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden.

 

Der Bw vertrete daher die Auffassung, dass es sich hiebei allenfalls um ein Versehen minderen Grades gehandelt habe. Es werde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Einvernahme des genannten Abteilungsleiters beantragt. Eine ladungsfähige Adresse dieses Zeugen wurde nicht bekannt gegeben.

Mit Eingabe vom 5.5.2006 schränkte der Bw seine Berufung auf das Strafausmaß ein.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da sich die Berufung nunmehr nur gegen die Höhe der Strafe richtet, konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da der Bw in seiner Eingabe vom 5.5.2006 die Berufung auf eine solche gegen das Strafausmaß eingeschränkt hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO zu ahndende Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

4.3. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro stellt zum einen die vierfache gesetzliche Mindeststrafe dar und bedürfte diesbezüglich einer entsprechenden Begründung, die dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch nicht entnommen werden kann. Zum anderen muss zwar beim Bw ein gewisses Maß an Uneinsichtigkeit gegenüber der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes angenommen werden, da er nach dem im Akt einliegenden Verwaltungsvorstrafenauszug zwar nicht - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht vierzehn, aber doch zehn zu berücksichtigende Vormerkungen, davon sieben einschlägige (fünf wegen Übertretungen der Frachtbriefpflicht, eine wegen nicht mitgeführte Abschrift der beglaubigten Konzessionsurkunde und eine wegen einer Übertretung der Ökopunktepflicht, wobei jeweils mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden wurde) aufweist. Diese Tatsache verhindert zwar, die Geldstrafe mit der gesetzlichen Mindeststrafe festzusetzen, rechtfertigt aber noch nicht die gegenständliche Strafhöhe.

Was das Verschulden des Bw anbelangt, war davon auszugehen, dass der Bw trotz des Gebotes, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden, nicht dafür Sorge getragen hat. Auch besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes bezüglich des grenzüberschreitenden Güterverkehrs.

Die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG konnte nicht in Betracht gezogen werden, zumal von keinem geringfügigen Verschulden seitens des Bw ausgegangen werden konnte. Diesbezüglich wird bemerkt, dass die Rechtfertigung des Bw (Austausch von Gemeinschaftslizenzen gegen neue) insofern nicht nachvollziehbar ist, als eine Anfrage bei der zuständigen Konzessionsbehörde ergeben hat, dass der Bw zum Tatzeitpunkt über zwei gültige Gemeinschaftslizenzen (gültig bis 3.5.2006 bzw 31.12.2004) verfügt hat und somit keine Notwendigkeit eines Austausches bestand. Auch wenn gegenständlich keine nachteiligen Folgen eingetreten sind, wurde durch das Verhalten des Bw das oben angeführte öffentliche Interesse beeinträchtigt.

Auch war von der Anwendung des § 20 VStG abzusehen, zumal die hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, da dem Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt und auch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen gegeben ist.

Den von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Bw wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass sie auch vom Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung heranzuziehen waren.

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro erscheint noch ausreichend, um den Bw künftighin wiederum zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes zu bewegen.

4.4. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend herabzusetzen (§ 16 VStG).

5. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Verfahrenskosten gemäß § 65 VStG aufzuerlegen. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich gemäß § 64 VStG auf 60 Euro, ds 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Linkesch

 

Beschlagwortung:

Strafausmaßberufung

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