Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120013/4/Sch/Rd

Linz, 27.10.1993

VwSen - 120013/4/Sch/Rd Linz, am 27. Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des W K vom 19. August 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Juli 1993, VerkR96/11970/1991, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der verhängten Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 19. Juli 1993, VerkR96/11970/1991, über Herrn W K, B wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 152 Abs.2 Z3 Schiffahrtsgesetz 1990 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er in der Zeit vom 13. April 1991 bis 21. April 1991 im Gasthaus "D" in B eine theoretische Schulung für das Schiffsführerpatent C abgehalten habe, obwohl er laut Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung, VerkR-18003/15-1990-I/Weg, theoretische Schulungen nur in den genehmigten Schulungsräumen des Gasthofes "N" in S durchführen dürfe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Wenn der Berufungswerber vermeint, als schuldmindernd sei ihm eine (angeblich) telefonisch oder mündlich erteilte Erlaubnis des zuständigen Bearbeiters der Bezirkshauptmannschaft Eferding zur Abhaltung eines Schiffsführerkurses im Gasthaus "D" in B zugutezuhalten, so ist diesbezüglich zu bemerken, daß laut Aktenlage eine solche Zusage nicht erteilt wurde.

Abgesehen davon muß vom Inhaber einer Schiffsführerschule erwartet werden, daß er die einschlägige Rechtslage kennt und sich auch daran hält. Es geht nicht an, noch vor Erteilung einer Bewilligung einen Schiffsführerkurs auszuschreiben und dann unter dem (selbsterzeugten) Zeitdruck den Kurs mit der Begründung abzuhalten, man habe die behördliche Bewilligung nicht mehr abwarten können, da eben der Kurs schon ausgeschrieben worden sei.

Schließlich müßte einem Fahrschullehrer und Inhaber einer Schiffsführerschule bekannt sein, daß behördliche Bewilligungen regelmäßig nicht telefonisch oder mündlich, sondern schriftlich erteilt werden. Dies gilt sowohl für die Bewilligung der Schulung von Schiffsführern gemäß § 141 Schiffahrtsgesetz 1990 als auch beispielsweise für Lenkerberechtigungen (durch Ausstellung von Führerscheinen).

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe aus diesem Grund erscheint der Berufungsbehörde daher nicht angebracht.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift liegt eindeutig darin, die Ausbildung von Bewerbern für Schiffsführerpatente in einer geordneten Art und Weise ablaufen zu lassen. Es kann nicht dem Inhaber einer Schiffsführerschule anheim gestellt werden, wo er seine Kurse abhalten will, wenn diese Kursorte nicht in der entsprechenden Bewilligung enthalten sind.

Schließlich kann die verhängte Geldstrafe auch deshalb nicht als überhöht angesehen werden, da der Strafrahmen von bis zu 50.000 S lediglich zu einem sehr geringen Teil ausgeschöpft wurde.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Berufungswerber auch nicht mehr zugute.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers braucht nicht näher eingegangen zu werden, da von einem Inhaber einer Schiffsführerschule von vornherein erwartet werden kann, daß er zur Bezahlung der relativ geringfügigen Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung und allfälliger Sorgepflichten in der Lage sein wird.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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