Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130079/2/Kei/Shn

Linz, 18.03.1996

VwSen-130079/2/Kei/Shn Linz, am 18. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Gottfried H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 2. Jänner 1996, Zl.VerkR96-11966-1995-Ro, zu Recht:

Die Berufung wird mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat mit dem Straferkenntnis vom 2. Jänner 1996, Zl.VerkR96-11966-1995-Ro, über Gottfried H, wegen einer Übertretung des § 6 Abs.1 lit.b des O.ö.

Parkgebührengesetzes iVm §§ 4 und 6 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 15.

Dezember 1992, IIIb-122/10/6/92-Spo, eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

Überdies wurde der Beschuldigte zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Aufgrund dieses Straferkenntnisses, das dem Berufungswerber am 18. Jänner 1996 zugestellt wurde, langte am 12. Februar 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn die vom Beschuldigten am 23. Jänner 1996 verfaßte sowie am 25. Jänner 1996 der Post zur Beförderung übergebene und fristgerecht erhobene Eingabe mit folgenden Inhalt ein:

"Sehr geehrte Herren! Um, auf ein europäisches Rechtsstaatsniveau die Verwaltungsvorgangsweisen zu bringen, habe ich die Volksanwaltschaft Wien informiert, u. gebeten, diese balkanähnlichen Methoden zu verwerfen u. durch einen Initiativantrag zu reformieren.

Hochachtungsvoll H" 3. Die Erstbehörde hat diese Eingabe samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Zl.VerkR 96-11966-1995-Ro vom 22. Februar 1996 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die nach Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses an die Erstbehörde gerichtete Eingabe des Beschuldigten vom 23. Jänner 1996 trägt zwar nicht die ausdrückliche Bezeichnung "Berufung", jedoch ist aus ihrem Inhalt zumindest zu entnehmen, daß sie sich gegen die Entscheidung der Erstinstanz richtet und der Beschuldigte mit deren Inhalt nicht einverstanden ist. Aus diesem Grunde bzw dem Grundsatz Rechnung tragend, das Gesetz nicht formalistisch auszulegen, wird diese Eingabe vom 23. Jänner 1996 als Berufung gegen das vorbezeichnete Straferkenntnis der BH Braunau am Inn angesehen und es ist gemäß § 51 Abs.1 VStG die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zur Entscheidung darüber gegeben.

Die Berufungsschrift erschöpft sich - trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung mit dem Wortlaut "... die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und - ausgenommen bei mündlicher Berufung - einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten" - lediglich in dem oben zitierten Vorbringen.

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Wenngleich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich kein strenger, formalistischer Maßstab angelegt werden darf, so muß die Berufung aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH vom 15. Februar 1978, Zl. 67/78 uva).

Diesem Minimalerfordernis wird die Berufungsschrift jedoch nicht gerecht. Ein solcher Mangel ist einer Verbesserung außerhalb der Berufungsschrift nicht mehr zugänglich (VwGH vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0099).

Das Rechtsmittel war daher mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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