Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130081/4/Gb/Shn

Linz, 11.04.1996

VwSen-130081/4/Gb/Shn Linz, am 11. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dipl-.Ing. Günter E, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.

November 1995, Zl.933-10-5711140-Ob, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis vom 15. November 1995 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 25.4.1995 um 12.22 Uhr in Linz, neben 99, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Volvo dunkel, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung der §§ 2, 5 (1) der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz begangen und sei deswegen gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 20. November 1995 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt 4020 Linz nach zweimaligen erfolglosen Zustellversuch am 17. und 20. November zugestellt.

2.1. Mit Schreiben vom 24. Jänner 1996 hat der Berufungswerber ein als Berufung zu wertendes Schreiben an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz gerichtet, welches dort am 26. Jänner 1996 eingelangt ist.

2.2. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat mit Schreiben vom 4. März 1996 den Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Da die Berufung des Berufungswerbers offensichtlich verspätet eingebracht worden ist, wurde er mit Schreiben des O.ö.

Verwaltungssenates vom 18. März 1996 aufgefordert, bis 3.

April 1996 dazu Stellung zu nehmen, ob die Zustellung des Straferkenntnisses durch die Hinterlegung möglicherweise nicht rechtswirksam vorgenommen worden ist und entsprechende Beweise schriftlich bekanntzugeben, die einer rechtswirksamen Hinterlegung entgegenstünden. Von dieser im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit, welche dem Berufungswerber mit oa Schreiben, das er selbst am 20. März 1996 übernommen hat, angeboten wurde, hat der Berufungswerber jedoch keinen Gebrauch gemacht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

4. Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postvermerk am 20. November 1995 beim Postamt 4020 Linz hinterlegt und gilt somit ab diesem Tag als zugestellt. Dem entgegenstehende Angaben hat der Berufungswerber auch anläßlich der zuletzt angebotenen Stellungnahmemöglichkeit nicht gemacht. Demzufolge endete die 14-tägige Berufungsfrist mit Ablauf des 4. Dezember 1995. Die am 24. Jänner 1996 verfaßte und am 26. Jänner 1996 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingelangte Berufung ist somit verspätet erhoben worden, sodaß sie zurückzuweisen war. Aufgrund dieses Ergebnisses war auch eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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