Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130099/2/Kei/Shn

Linz, 30.10.1996

VwSen-130099/2/Kei/Shn Linz, am 30. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 21. März 1996, Zl.VerkR96-14170-1996(Ro), zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend berichtigt wird, daß zwischen die Worte "wird" und "stattgegeben" das Wort "teilweise" eingefügt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 19 und § 51 VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, ds 40 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. In der an den Berufungswerber (Bw) gerichteten Strafverfügung der belangten Behörde vom 21. Februar 1996, Zl.VerkR96-14170-1996, wird u.a. ausgeführt:

"Folgende Verwaltungsübertretung wird Ihnen zur Last gelegt:

Tatort: Braunau am Inn, P, Ws Tatzeit: 13.09.1995 um 17.45 Uhr Fahrzeug: PKW - Sie haben das Fahrzeug im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dieses mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein zu kennzeichnen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 6 Abs.1 lit.b Oö. PGG iVm. § 4 und § 6 der Verordnung des Gde. Rates Stadtgemeinde Braunau vom 15.12.1992, IIIb-122/10/G/92-Spo Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 6 Abs.1 lit.b O.ö. PGG S. 400.00 Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe." 1.2. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw fristgerecht einen Einspruch erhoben, der sich "sowohl gegen die Strafart als auch gegen die Strafhöhe" gerichtet hat.

1.3. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"1. Dem Einspruch wird stattgegeben, und die mit Strafverfügung vom 21.02.1996 verhängte Strafe von S 400,-- für § 6 Abs.1 lit.b OÖ. Parkgebührengesetz iVm. § 4 u. § 6 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau a.I. vom 15.12.1992, IIIb-122/10/G/92-Spo auf S 200,-- herabgesetzt.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ermäßigt sich auf 12 Stunden.

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs.2 iVm § 19 VStG 2. Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens S 20,-- (d.s. 10 % der Strafe) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 220,--." 1.4. Gegen diesen dem Bw am 25. März 1996 zugestellten Bescheid richtet sich die Berufung, die am 9. April 1996 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde. Die Berufung ist sowohl gegen "die Strafart als auch" gegen die "Strafhöhe" gerichtet.

3. Der O.ö Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. April 1996, Zl. VerkR96-14170-1996--(Ro), Einsicht genommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

4.2. Zur Strafbemessung:

Es liegen keine Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vor. Der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kommt daher zum Tragen. Sonstige Milderungsgründe sind nicht zutage getreten. Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: der Bw ist Student und hat kein Einkommen. Um studieren zu können, erhält er finanzielle Zuwendungen von seinem Vater. Durch den O.ö. Verwaltungssenat wird davon ausgegangen, daß die Höhe dieser Zuwendungen gering ist.

Weiters wird davon ausgegangen, daß der Bw kein Vermögen und keine Sorgepflichten hat.

Der Unrechtsgehalt der Übertretung wird - insbesondere wegen deren kurzer Dauer - als gering beurteilt.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit beurteilt (§ 5 Abs.1 VStG). Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt, derjenige der Generalprävention wird jedoch berücksichtigt.

Die Höhe der Geldstrafe liegt deutlich im unteren Bereich des Strafrahmens.

Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe zu entsprechen, hätte das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe 22,4 Stunden betragen müssen. Eine diesbezügliche Korrektur war dem O.ö. Verwaltungssenat jedoch wegen des Verbotes der reformatio in peius (§ 51 Abs.6 VStG) verwehrt.

4.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen.

5. Die Vorschreibung eines Betrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens hat seine Grundlage in der angeführten Gesetzesstelle. Es wird auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1994, Zl.

94/02/0256, hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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