Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130149/3/Kei/Shn

Linz, 21.02.1997

VwSen-130149/3/Kei/Shn Linz, am 21. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. Wolfgang M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. Oktober 1996, Zl.933-10-3754929-Ho (Übertretungen des O.ö.

Parkgebührenrechts), zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

Entscheidungsgründe:

Nach den im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwürfen endeten die Fristen für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG in der Zeit vom 9. bis 15. Februar 1997. In Anbetracht der durch die späte Entscheidung der belangten Behörde bzw die dadurch bewirkte späte Vorlage der Berufung (die Berufung ist mit dem Verwaltungsakt am 14. November 1996 beim O.ö.

Verwaltungssenat eingelangt) bedingten Verkürzung der dem O.ö. Verwaltungssenat für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Verfügung stehenden Zeit konnte eine Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht mehr gefällt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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