Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107624/10/Sch/Rd

Linz, 28.06.2001

VwSen-107624/10/Sch/Rd Linz, am 28. Juni 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 6. April 2001 gegen Faktum a) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. März 2001, VerkR96-3413-2000 Be, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 19. Juni 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat 20 % der diesbezüglichen Geldstrafe, ds 1.000 S (entspricht 72,67 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 22. März 2001, VerkR96-3413-2000 Be, über Herrn D, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er am 1. Mai 2000 um 4.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Dragoner Straße gegenüber der Zeltkirche im Stadtgebiet von Wels in östliche Fahrtrichtung gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung gewesen sei (Faktum a)).   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 25. Juni 2001, VwSen-107623/11/Sch/Rd, wurde über die Berufung des Obgenannten gegen den zweiten Tatvorwurf des eingangs angeführten Straferkenntnisses entschieden. Hierin ist detailliert ausgeführt, aus welchen Gründen bei der Berufungsbehörde keine Zweifel an der Lenkereigenschaft des Rechtsmittelwerbers zum - auch hier gegenständlichen - Vorfallszeitpunkt entstehen konnten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird hierauf und auf die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.3.2000, 99/02/0219) verwiesen.   Der Berufungswerber hat nicht bestritten, nicht im Besitze einer in Österreich gültigen Lenkberechtigung gewesen zu sein, sodass sich auch diesbezüglich weitergehende Erörterungen erübrigen.   Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Die Erstbehörde hat die für die vom Berufungswerber begangene Übertretung die gesetzliche Mindeststrafe von 5.000 S (vgl. § 37 Abs.3 FSG) festgesetzt. Eine allfällige Strafherabsetzung könnte daher nur auf die Bestimmung des § 20 VStG gestützt werden. Diese ist im vorliegenden Fall aber nicht anwendbar, zumal dem Berufungswerber zwar der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt, er aber andererseits durch die ihm zur Last gelegte Fahrt zwei Übertretungen begangen hat, zumal er auch stark alkoholbeeinträchtigt war (Erschwerungsgrund gemäß § 33 Z1 StGB).   Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.   Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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