Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300157/7/WEI/Bk

Linz, 12.05.1998

VwSen-300157/7/WEI/Bk Linz, am 12. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der I gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. März 1997, Zl. Pol 10-29-2-1995/WIM, betreffend Beschlagnahme eines verbotenen Geldspielapparates nach dem O.ö. Spielapparategesetz (LGBl Nr. 55/1992 idF LGBl Nr. 68/1993) zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991 Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 1997 wurde auf der Grundlage des § 9 Abs 3 O.ö. Spielapparategesetz iVm § 39 Abs 1 VStG die Beschlagnahme des am 24. Februar 1997 aus dem Lokal "Cafe H" in gemäß § 9 Abs 1 O.ö. Spielapparategesetz entfernten Geldspielapparates (Walzengerät) Admiral Megastar Super 20, Geräte-Nr. , "zur Sicherung der Strafe des Verfalls bzw. um sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretung nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt wird" angeordnet.

Die belangte Behörde ging begründend davon aus, daß der anläßlich der Kontrolle am 24. Februar 1997 entfernte Geldspielapparat in der Betriebsstätte "Cafe H" betriebsbereit aufgestellt war, obwohl es sich um einen nach § 3 Abs 1 Z 1 O.ö. Spielapparategesetz verbotenen Spielapparat handelte. Als Eigentümerin des bezeichneten Spielapparates wurde die Berufungswerberin ermittelt. Gegen den Aufsteller kündigte die belangte Strafbehörde die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs 1 Z 1 O.ö. Spielapparategesetz an.

2. Gegen diesen Beschlagnahmebescheid, der der Berufungswerberin am 11. März 1997 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 24. März 1997, die am 25. März 1997 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung führt einzelne Begründungsmängel näher aus und beantragte u.a. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. 3. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sind aus Anlaß dieser und anderer Berufungssachen verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die Kundmachung des O.ö. Spielapparategesetzes in der anzuwendenden Fassung LGBl Nr. 55/1992 aufgetreten, weshalb mehrere Gesetzesprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof eingebracht wurden.

Mit Erkenntnis vom 12. März 1998, Zlen. G 366/97-7 et al., hat der Verfassungsgerichtshof u.a. zu Recht erkannt, daß das Landesgesetz vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), LGBl für Oberösterreich Nr. 55/1992 idF LGBl für Oberösterreich Nr. 68/1993, verfassungswidrig war. Der gegenständliche Berufungsfall ist ein zu G 418/97 miterledigter Anlaßfall.

Der Verfassungsgerichtshof hat überdies von seiner Befugnis gemäß Art 140 Abs 7 Satz 2 B-VG Gebrauch gemacht und die Anlaßfallwirkung auch auf die beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu den Zlen. VwSen-300165/3/WEI/Bk, VwSen-300153/5/WEI/Bk und VwSen-300208/3/Weg/Ri anhängigen Verfahren ausgedehnt.

4. Durch das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist für die Anlaßfälle das O.ö. Spielapparategesetz, LGBl Nr. 55/1992 idF LGBl Nr. 60/1993, als Rechtsgrundlage weggefallen. Damit ist der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Beschlagnahmebescheid die Basis entzogen worden. Mit dem Landesgesetz vom 10. April 1997, LGBl Nr. 63/1997, wurde u.a. das O.ö Spielapparategesetz unverändert in seinen bisherigen Fassungen neuerlich beschlossen. Dieses Gesetz trat nach Ablauf des Tages der Kundmachung mit 12. Juni 1997 in Kraft. Eine rückwirkende Kraft hat der Verfassungsgerichtshof der vom Landesgesetzgeber gewählten Formulierung des neuerlichen Gesetzesbeschlusses nicht zugeschrieben. Die von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung erster Instanz herangezogenen Rechtsgrundlagen sind daher im Berufungsverfahren als nicht mehr existent zu betrachten. Der angefochtene Beschlagnahmebescheid war daher ersatzlos aufzuheben, ohne daß auf die vorgebrachten Berufungsgründe noch eingegangen hätte werden müssen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

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