Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107718/9/Ki/Bk

Linz, 09.08.2001

VwSen-107718/9/Ki/Bk Linz, am 9. August 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des AW, vom 14. Mai 2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. März 2001, VerkR96-6224-2000, wegen einer Übertretung des FSG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. August 2001 zu Recht erkannt:  

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.   II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 2.000 S (entspricht 145,35 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten. Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 9. März 2001, VerkR96-6224-2000, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 1.4.2000 um ca. 22.00 Uhr den Pkw Opel Corsa Kz.: unbekannt auf der B 145 von Vöcklabruck, OA zur A1 in Richtung Linz und wieder nach Vöcklabruck, OA, gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein.   Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.000 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.   Bezüglich Strafbemessung wurde in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, dass von einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.000 S Arbeitslosengeld, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen worden sei. Mildernde Umstände würden keine vorliegen, erschwerend sei die Anzahl der bisherigen Verwaltungsvorstrafen zu werten gewesen.   I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 14. Mai 2001 Berufung.   Im Wesentlichen führt er als Begründung aus, dass ein diesbezügliches Geständnis bei Gericht auf seine Haftstrafe mildernde Wirkung erzielt habe. Deshalb habe er ein volles Geständnis abgelegt. Er sei weder von einer Polizei oder Gendarmerie angehalten worden, dadurch könne ihm auch nicht nachgewiesen werden, dass er tatsächlich den Pkw Opel Corsa gelenkt habe und nur durch ein Geständnis von ihm, welches bei seiner Verhandlung als mildernd gewertet wurde, könne keine Geldstrafe verhängt werden.   I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.   I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.   Zu einer für 9. August 2001 anberaumten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sind die Parteien trotz zeitgerechter und ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.   Der Bw hat diesbezüglich mit Schreiben vom 6. August 2001 (eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 8. August 2001) mitgeteilt, dass er sich in der Justizanstalt Sonnberg befinde und keine Möglichkeit habe, persönlich bei der Berufungsverhandlung erscheinen zu können. Er habe seinen Anwalt mit einer Bevollmächtigung beauftragen wollen, leider sei dieser wegen Urlaubs nicht erreichbar. Er stelle daher den Antrag, die Berufungsverhandlung zu vertagen.   Ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.   I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:   Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle einer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.   Gemäß § 37 Abs.3 Z1 leg.cit. ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 eine Mindeststrafe von 5.000 S zu verhängen.   Gemäß § 1 Abs.3 leg.cit. ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.   Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des GP Vöcklabruck vom 4. April 2000 zugrunde, wonach der Bw ua am 1.4.2000 im Zusammenhang mit einem Einbruch in ein Wohnhaus auch einen Pkw der Marke Opel Corsa unbefugt in Betrieb genommen habe. Er habe das Kfz, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, auf der B 145 zur A1 gelenkt. Auf der A1 sei er in Richtung Linz gefahren und habe dabei auf einem Parkplatz in der Nähe der Ausfahrt Vorchdorf zuvor gestohlene Sparbücher auf eine Böschung geworfen. Nach einer in Linz verbrachten Nacht habe er das Kfz wieder in die Garage des Wohnhauses zurückgestellt.   Im Zusammenhang mit diesem Einbruch in ein Wohnhaus wurde in der Anzeige auch ausgeführt, dass der Bw mit den Gendarmeriebeamten zu jenem Parkplatz auf der A1 im Bereich der Ausfahrt Vorchdorf, wo er die Sparbücher weggeworfen hat, gefahren ist. Die Sparbücher konnten dort gefunden werden.   Im Verwaltungsstrafverfahren zeigte sich der Bw, anders als im diesbezüglichen Gerichtsverfahren, nicht geständig.   Mit Urteil des LG Wels vom 5.9.2000 wurde der Bw ua auch für schuldig befunden, ein Kfz ohne Einwilligung der Berechtigten unbefugt in Gebrauch genommen zu haben, dies auch bezüglich des tatgegenständlichen Opel Corsa am 1.4.2000.   Die Rechtfertigung des Bw in seiner Berufung zielt dahin, dass er sich vor Gericht nur deshalb geständig gezeigt habe, um eine Strafmilderung zu erlangen. Tatsächlich sei er bei der Fahrt weder von Polizei- noch Gendarmeriebeamten gesehen worden und es könne deshalb keine Geldstrafe verhängt werden.   In Gesamtzusammenschau kann dieser Argumentation des Bw auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde kein Glauben geschenkt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich jemand einer Tat für schuldig erklärt, ohne dass er diese tatsächlich begangen hätte, dies selbst dann nicht, wenn es ausschließlich um Strafmilderungsgründe ginge. Überdies hat der Bw den Gendarmeriebeamten selbst jenen Parkplatz auf der A1 im Bereich der Ausfahrt Vorchdorf gezeigt, wo er zuvor an sich genommene Sparbücher weggeworfen hat. Der Bw hat diesbezüglich in keiner Phase des bisherigen Verfahrens behauptet, dass ihn jemand anders dort hingebracht hätte, was den Schluss rechtfertigt, dass er tatsächlich selbst, und zwar mit dem gegenständlichen Opel Corsa, dort hingefahren sein muss.   Aufgrund der dargelegten Umstände kommt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, dass der dem Bw zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist und es sind auch, was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden.   Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass in Anbetracht der vorgesehenen Mindestgeldstrafe das Strafausmaß durchaus angemessen festgelegt wurde. Wohl stellt der Umstand bloßer verwaltungsstrafrechtlicher Bescholtenheit, wie in der Begründung des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommt, keinen Erschwerungsgrund dar, laut den im Akt aufliegenden Verfahrensunterlagen sind jedoch bereits mehrere einschlägige Vormerkungen zu ersehen. Diese einschlägigen Vormerkungen stellen jedenfalls einen Straferschwerungsgrund dar. Strafmildernde Umstände können auch seitens der Berufungsbehörde im vorliegenden Falle keine festgestellt werden.   Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anlangt, so ist der Bw der Schätzung durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nicht entgegengetreten und es werden diese daher für richtig befunden.   Schließlich ist festzustellen, dass gerade das Lenken eines Kfz ohne erforderliche Lenkberechtigung einen gravierenden Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften darstellt, weshalb auch aus spezial- bzw generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist.   In Anbetracht all dieser Umstände gelangt der Oö. Verwaltungssenat zur Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen festgesetzt bzw vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat.   Was das Ansuchen um Vertagung der mündlichen Berufungsverhandlung anbelangt, so wird festgestellt, dass die Ladung rechtzeitig ergangen ist und überdies die Justizanstalt Sonnberg ersucht wurde, den Bw vorzuführen. Entgegen dem Vorbringen kann daher nicht gesagt werden, dass dem Beschuldigten ein Erscheinen an der Berufungsverhandlung nicht möglich gewesen wäre, bzw hätte er sich bereits rechtzeitig um eine entsprechende Vertretung kümmern können. Es war daher dieser Antrag abzuweisen.   Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.   II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Mag. K i s c h
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